Bürgergeld: 100 Euro mehr im Monat und so gehts

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Seit drei Jahren gelten die Regelungen beim Bildungs-und Teilhabepaket für Bürgergeld-Beziehende und einkommensschwache Haushalte (SGB II, Kinderzuschlag, Sozialgeld, Sozialhilfe, Wohngeld oder Asylbewerber-Leistungen). Doch viele Leistungsberechtigte kennen noch immer nicht den Anspruch.

Wer bestimmte Leistungen in Anspruch nimmt, kann bis zu 100 EUR mehr im Monat haben. Die Entlastungen sind zwar nicht ausreichend, aber sind prinzipiell ein richtiger Schritt in die richtige Richtung.

Anhand zweier Beispiele wird deutlich, welche Möglichkeiten bestehen:

Fahrtkostenzuschuss aus dem Teilhabepaket:

Seit einiger Zeit können die Fahrtkosten für den Schulweg geltend gemacht werden. Monats- und Jahreskarten können durch das Jobcenter zurückerstattet werden. Dabei ist darauf zu achten, dass diese tatsächlich den Schulweg enthalten. Auch ist zwingend erforderlich, dass es sich um die kostengünstigste Variante handelt. Unnötige Tarifzonen, die nicht den Schulweg enthalten, werden allerdings nicht erstattet.

Fallbeispiel aus Leipzig – alleinerziehende Mutter mit 3 Kindern:
Zwar muss man in Leipzig bei den Fahrkosten in die “Vorleistung” gehen, bekommt jedoch unter Vorlage der Rechnungen die Kosten nun voll erstattet.

3 x Jahrestickets LVB für 146 € = 438 €
Die Rückerstattung erfolgt in der Regel zeitnah innerhalb von 4 Wochen.
Fazit: 100% Kostenersparnis im Vergleich zur bisherigen Regelung, bei der 50% ( 219 € ) von den Kosten selbst getragen werden musste.

Essenkostenzuschuss aus dem Teilhabepaket:

Kinder und Jugendliche sollen täglich am Mittagessen teilnehmen. Hierzu wird die Mittagsverpflegung in der Kita oder in der Schule übernommen. Diese sind seit einiger Zeit kostenlos, eine Zuzahlung ist nicht mehr notwendig.

Rechenbeispiel
3x 25 Tage (im Durchschnitt) Essengeld mit jeweils 1€ Zuzahlung = 75 €. Auch diese Zuzahlung enfällt nun vollständig. Man kann also sagen, dass berechtigte Familien / Eltern im Jahresdurchschnitt pro Monat mit 90 – 95 € entlastet sind.

Mehr Leistungen seit 2024

Mehr Hilfen gibt es ab 2024 für Schulsachen: Die Pauschale für den persönlichen Schulbedarf stieg ab diesem Jahr um 21 Euro auf 195 Euro je Kind und pro Jahr.

Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets

Das Bildungs- und Teilhabepaket enthält eine Reihe an Leistungen für berechtigte Kinder, Jugendliche und manche jungen Erwachsenen:
1. Schulausflüge
2. Mehrtägige Klassenfahrten
3. Schulbedarfspaket
4. Schülerbeförderung
5. Lernförderung
6. Schulessen
7. Teilhabeleistungen

Leistungsberechtigt für die Leistungen Nr. 1-6 sind Schüler an einer allgemein- oder berufsbildenden Schule bis 25 Jahre, die keine Ausbildungsvergütung erhalten, die Geld vom Jobcenter, Sozialamt, Wohngeld, AsylBLG oder Kinderzuschlag erhalten.

Leistungberechtigt für die Teilhabeleistungen (Nr.7) sind alle Kinder und Jugendlichen unter 18 Jahren, die Geld vom Jobcenter, Sozialamt, Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten. Auch Kinder, die knapp keine der genannten Leistungen erhalten, können noch berechtigt sein.

Befreiung von der Kinderbetreuungsgebühren

Bei der Befreiung von den Kinderbetreungsgebühren handelt es sich nicht um eine Leistung aus dem Bildungs- und Teilhabepaket. Sie steht aber als Entlastung durch das Jugendamt ergänzend für die gleichen Familien zur Verfügung.

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Ist ein Antrag auf Bildungs- und Teilhabeleistungen erforderlich?

Bei Berechtigten, die Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt erhalten, ist der Antrag auf Bildung- und Teilhabe (außer Nachhilfe) im Hauptantrag enthalten. Sie können Ansprüche daher auch rückwirkend geltend machen.

Derzeit sollten auch Anträge auf Schulbuchkostenerstattung gestellt werden. Einen Mustervordruck und weitere Informationen finden Sie hier.

Anspruchsberechtigt sind:

  • Bürgergeld Bezieher: beim Jobcenter
  • Wohngeld Bezieher: beim Wohngeld Amt
  • Sozialhilfe und Sozialgeld Empfänger: beim Sozialamt
  • Kinderzuschlag-Berechtigte: bei der Familienkasse

Rechtsgrundlagen

§28 SGB II – fürs Jobcenter
§34 SGB XII – fürs Sozialamt
Verweisend:
§6b BKGG – für Wohngeld + Kinderzuschlag
§3 Abs4 AsylBLG – für Asylbewerberleistungs