Für viele Versicherte entscheidet sich im Februar 2026 erstmals ganz konkret, ob eine Altersrente beginnen kann. Der Grund ist nicht „ein neues Gesetz zum Monatswechsel“, sondern die starren Altersgrenzen in Kombination mit der Regel, dass eine Rente aus eigener Versicherung grundsätzlich ab dem Kalendermonat gezahlt wird, zu dessen Beginn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Wer die Altersgrenze im Laufe eines Monats erreicht, startet deshalb regelmäßig zum Monatsersten danach. Bei Geburt am Monatsersten kann sich der Rentenbeginn nach den gesetzlichen Regeln um einen Monat nach vorn verschieben, weil das maßgebende Lebensalter rechtlich bereits am letzten Tag des Vormonats vollendet wird.
Damit wird Februar 2026 zu einem Monat, in dem mehrere neue „Geburtsfenster“ erstmals rentenberechtigt werden. Entscheidend ist dabei nicht nur das Geburtsdatum, sondern auch die Frage, ob die jeweiligen Wartezeiten erfüllt sind und – bei der Schwerbehindertenrente – ob zum Rentenbeginn ein Grad der Behinderung von mindestens 50 nachgewiesen ist.
Inhaltsverzeichnis
Regelaltersrente: Diese Geburtsdaten können ab Februar 2026 erstmals abschlagsfrei starten
In die Regelaltersrente gelangen ab Februar 2026 erstmals Versicherte, die zwischen dem 2. November 1959 und einschließlich 1. Dezember 1959 geboren sind. Für den Geburtsjahrgang 1959 liegt die Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten; wird dieses Alter im Januar 2026 erreicht, beginnt die Regelaltersrente typischerweise zum 1. Februar 2026.
Der praktische Punkt dahinter ist simpel: Wer in dieses Geburtsfenster fällt, sollte nicht nur „irgendwann im Februar“ an Rente denken, sondern prüfen, ob die Altersgrenze bereits im Januar erfüllt wurde und der Rentenbeginn damit genau auf Februar fällt.
Denn ein späterer Antrag kann dazu führen, dass der eigentlich mögliche Beginn nicht ausgeschöpft wird, weil die Rente dann erst ab Antragsmonat gezahlt wird.
Altersrente für langjährig Versicherte: Diese Jahrgänge können im Februar 2026 erstmals mit 63 starten – fast immer mit Abschlägen
Ab Februar 2026 können erstmals Versicherte diese Rentenart beginnen, die zwischen dem 2. Januar 1963 und dem 1. Februar 1963 geboren sind, sofern die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist.
Wichtig ist hier die Erwartung: Ein Start mit 63 bedeutet in dieser Rentenart für die betroffenen Jahrgänge regelmäßig keinen abschlagsfreien Übergang, sondern eine vorgezogene Inanspruchnahme. Die Kürzung ist gesetzlich fest vorgegeben: 0,3 Prozent pro Monat vor der maßgeblichen Altersgrenze, dauerhaft.
Gerade für das Februar-2026-Fenster ist deshalb die entscheidende Frage nicht nur „Kann die Rente beginnen?“, sondern „Mit welcher dauerhaften Kürzung beginnt sie?“. Wer die 35 Jahre erfüllt und in dieses Geburtsdatum-Fenster fällt, sollte die Differenz zwischen Regelaltersrente und vorgezogenem Beginn sauber durchrechnen lassen, bevor der Antrag gestellt ist – weil sich die Entscheidung nach Rentenbeginn nicht mehr „reparieren“ lässt.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Zwei Februar-2026-Fenster – einmal früh mit Abschlag, einmal später ohne
Bei der Schwerbehindertenrente sind die Jahrgänge im Februar 2026 auf zwei Arten betroffen, weil es einen frühen Zugang mit Abschlägen und einen späteren Zugang ohne Abschläge gibt. In beiden Fällen gilt: Es braucht 35 Jahre Wartezeit und zum Rentenbeginn einen GdB von mindestens 50.
Frühester Beginn ab 62: Dieses Geburtsfenster kann ab Februar 2026 erstmals starten
Erstmals ab Februar 2026 können Versicherte in Rente gehen, die zwischen dem 2. Januar 1964 und dem 1. Februar 1964 geboren sind, dann mit 62 Jahren und mit einem Abschlag, der bis zu 10,8 Prozent betragen kann und dauerhaft bleibt. Maßgeblich ist auch hier die Logik der Abschläge: pro Monat vorzeitig 0,3 Prozent, gedeckelt auf 36 Monate.
Für Betroffene ist das der typische Fall: „gesundheitlich geht es nicht mehr, aber es ist noch zu früh für die abschlagsfreie Grenze“. Februar 2026 ist hier der Monat, in dem dieses Startrecht erstmals für einen Teil des Jahrgangs 1964 überhaupt entsteht.
Abschlagsfrei: Dieses Geburtsfenster kann im Februar 2026 erstmals ohne Abzüge beginnen
Ab Februar 2026 können schwerbehinderte Versicherte abschlagsfrei starten, die zwischen dem 2. Juli 1961 und einschließlich 1. August 1961 geboren sind, sofern Wartezeit und GdB 50 erfüllt sind. Für diese Konstellation ist der Monat entscheidend, weil die stufenweise Anhebung der Altersgrenzen dazu führt, dass das abschlagsfreie Zugangsalter genau in diesem Zeitraum erreicht wird.
Der Fehler, der in der Praxis besonders teuer wird, ist die Vermischung dieser beiden Zugänge: Ein GdB 50 bedeutet nicht automatisch „mit 62 ohne Abzüge“. Im Februar 2026 liegen beide Varianten eng nebeneinander – aber die finanziellen Folgen unterscheiden sich erheblich.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte: Dieses Geburtsfenster kann im Februar 2026 erstmals abschlagsfrei starten – aber nicht „mit 63“
Ab Februar 2026 können erstmals Versicherte beginnen, die zwischen dem 2. Juli 1961 und einschließlich 1. August 1961 geboren sind, sofern sie die 45-jährige Wartezeit erfüllen. Diese Rentenart ist stets abschlagsfrei, zugleich aber strikt: Sie kann nicht „gegen Abschlag“ vorgezogen werden.
Für den Geburtsjahrgang 1961 ist die verbreitete Bezeichnung „Rente mit 63“ deshalb nicht mehr zutreffend; das tatsächliche Zugangsalter liegt in diesem Jahrgang bei 64 Jahren und 6 Monaten. Für Betroffene ist Februar 2026 damit ein echter Stichtag:
Wer die 45 Jahre erfüllt und im genannten Geburtsfenster liegt, kann erstmals in dieser Rentenart starten – und sollte gleichzeitig prüfen, ob die 45 Jahre wirklich vollständig belegt sind, weil schon einzelne Lücken (etwa ungeklärte Zeiten) den Beginn verschieben können.
Warum der Monat Februar 2026 für diese Jahrgänge so wichtig ist
Bei allen genannten Rentenarten wirkt dieselbe Mechanik: Die Anspruchsvoraussetzungen müssen zum Monatsbeginn erfüllt sein, sonst rutscht der Rentenbeginn in den Folgemonat. Genau deshalb tauchen die genannten Geburtsfenster so präzise auf – sie markieren den Übergang, bei dem das maßgebliche Alter im Vormonat erreicht wird und der Rentenbeginn erstmals auf den 1. Februar 2026 fällt.
Wer in eines dieser Fenster fällt, sollte den Rentenbeginn nicht nur als Möglichkeit betrachten, sondern als Entscheidung mit konkreter Folge: Bei vorgezogenen Rentenarten ist der Abschlag dauerhaft. Bei allen Rentenarten kann eine verspätete Antragstellung dazu führen, dass Monate verloren gehen, obwohl die Voraussetzungen längst vorlagen.
FAQ
Gilt „ab Februar 2026“ immer automatisch, sobald der Geburtstag im Januar liegt?
In vielen Fällen ja, weil die Rente meist zum Monatsersten beginnt und die Altersgrenze im Vormonat erreicht wird. Entscheidend ist aber, ob alle Voraussetzungen bereits zu Beginn des Februars erfüllt sind. Dazu gehören je nach Rentenart die Wartezeit und bei schwerbehinderten Menschen der Nachweis eines GdB von mindestens 50.
Was ist, wenn der Geburtstag auf den 1. eines Monats fällt?
Dann kann der Rentenbeginn günstiger liegen, weil das maßgebliche Lebensalter rechtlich bereits am letzten Tag des Vormonats als vollendet gilt. Ob das im Einzelfall den Startmonat tatsächlich vorzieht, hängt von der jeweiligen Altersgrenze und der konkreten Konstellation ab.
Sind Abschläge nach Rentenbeginn noch korrigierbar, wenn sich später etwas ändert?
In der Regel nicht. Wer eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nimmt, hat die Abschläge dauerhaft in der Rente. Nachträgliche Änderungen, etwa weil man sich „doch umentscheidet“, sind im Normalfall nicht möglich.
Wie wird der Abschlag berechnet?
Die gesetzliche Systematik sieht typischerweise 0,3 Prozent pro Monat vor, den die Rente vorzeitig beginnt. Je nach Rentenart gibt es Obergrenzen; bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen liegt der maximale Abschlag für den frühestmöglichen Beginn häufig bei 10,8 Prozent (36 Monate).
Reicht es, den GdB 50 irgendwann im Jahr 2026 zu bekommen, wenn die Rente im Februar starten soll?
Nein. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss die Schwerbehinderung zum Rentenbeginn vorliegen und nachgewiesen sein. Wer den Bescheid erst später erhält, kann den geplanten Startmonat verlieren.
Was passiert, wenn der Rentenantrag zu spät gestellt wird?
Dann kann der Rentenbeginn nach hinten rutschen. Auch wenn die Voraussetzungen bereits früher vorlagen, wird die Rente bei verspäteter Antragstellung in bestimmten Konstellationen erst ab dem Antragsmonat gezahlt. Wer den Startmonat Februar 2026 anpeilt, sollte den Antrag rechtzeitig vorbereiten.
Zählt bei den 35 oder 45 Jahren Wartezeit wirklich „alles“, was im Leben passiert ist?
Nicht jede Zeit wird gleich gewertet. Für die Wartezeit zählen bestimmte Beitrags- und Ersatzzeiten; bei den 45 Jahren gelten zusätzlich spezielle Regeln, welche Zeiten berücksichtigt werden. Lücken oder ungeklärte Zeiten können den Rentenbeginn verschieben, auch wenn das Geburtsdatum passt.
Quellenhinweise
Grundlagen und Systematik wurden anhand folgender Stellen geprüft und eingeordnet.
- Deutsche Rentenversicherung: Übersichten zu Altersgrenzen und Rentenbeginn, Informationen zur Regelaltersrente, zur Altersrente für langjährig Versicherte, zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte sowie zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen; außerdem Hinweise zur Berechnung von Rentenabschlägen und zum Rentenbeginn.
- Sozialgesetzbuch VI (SGB VI): Vorschriften zu Rentenbeginn, Regelaltersgrenze (stufenweise Anhebung), Wartezeiten (35 und 45 Jahre), Altersrente für schwerbehinderte Menschen sowie Regelungen zu Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme.




