Der neue Job war der erste Schritt zurück ins normale Leben. Die BU-Rente lief, eine andere Stelle ließ sich finden, das Einkommen stieg wieder. Dann kam der Brief: Die Versicherung stellt die Rentenzahlungen ein. Grund: konkrete Verweisung. Eine Klausel, die in nahezu jedem BU-Vertrag steckt — und die Betroffenen meistens erst dann begegnet, wenn der Schaden bereits eingetreten ist.
Der Mechanismus ist juristisch eindeutig, im Alltag aber kaum bekannt: Nimmt ein Versicherter trotz anerkannter Berufsunfähigkeit eine neue Tätigkeit auf, die seiner bisherigen Lebensstellung entspricht, kann der Versicherer die BU-Rente streichen — und das rückwirkend. Der Schritt, den Betroffene für mutig und vernünftig halten, wird zur Begründung für die Leistungseinstellung.
Inhaltsverzeichnis
Was die konkrete Verweisung bedeutet – und warum sie in jedem Vertrag steckt
Wer sich mit Berufsunfähigkeitsversicherungen beschäftigt, stößt schnell auf die abstrakte Verweisung — die Klausel, bei der der Versicherer den Versicherten theoretisch auf irgendeinen Beruf verweisen kann, auch wenn er diesen Job gar nicht hat. Diese Klausel gilt seit Jahren als Qualitätsmerkmal, wenn sie fehlt. Was dabei in den Hintergrund gerät: Die konkrete Verweisung ist davon vollständig verschieden und findet sich auch in guten, modernen Tarifen.
Die rechtliche Grundlage ist § 172 Abs. 3 VVG. Danach kann vertraglich vereinbart werden, dass Berufsunfähigkeit nicht vorliegt, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit tatsächlich ausübt, die ihrer Ausbildung, Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entspricht. Der entscheidende Unterschied zur abstrakten Verweisung: Es geht nicht um eine Tätigkeit, die der Versicherte theoretisch ausüben könnte.
Es geht um eine, die er konkret ausübt. Die Formulierung in den Musterbedingungen des GDV lautet sinngemäß: Berufsunfähigkeit liegt nicht vor, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit ausübt, die in ihrer Vergütung und sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau der bislang ausgeübten Tätigkeit absinkt.
Was auf den ersten Blick fair klingt, wird im Leistungsfall zur Stolperfalle. Denn die Entscheidung, ob ein neuer Job mit dem alten vergleichbar ist, trifft zunächst allein der Versicherer — und der hat ein offensichtliches Interesse daran, die Leistungspflicht zu beenden.
Die 80-Prozent-Grenze: Richtwert, kein Freibrief
In der Praxis kursiert eine Zahl: 80 Prozent. Verdient man im neuen Job mindestens 80 Prozent des früheren Bruttoeinkommens, sei die Verweisung möglich; verdient man weniger, sei man sicher. Diese Vereinfachung ist gefährlich falsch.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Juni 2019 klargestellt, dass die 20-Prozent-Grenze keine Freigabe ist, sondern lediglich eine Mindestbedingung: Liegt der Einkommensverlust bei 20 Prozent oder mehr, ist eine Verweisung regelmäßig ausgeschlossen. Liegt er darunter, folgt daraus noch keine zulässige Verweisung — es muss zusätzlich geprüft werden, ob die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung insgesamt entspricht (BGH, IV ZR 19/18, 26.06.2019).
Lebensstellung bedeutet zweierlei: das Einkommen und die soziale Wertschätzung des Berufs. Wer früher Konstruktionsmechaniker war und jetzt als Fahrer und Messgehilfe beim Landesamt für Vermessung arbeitet und dabei sogar etwas mehr verdient, ist nach Ansicht der Versicherung verweisbar.
Das Oberlandesgericht Nürnberg sah das anders und verurteilte den Versicherer zur Nachzahlung von über 25.000 Euro — weil der neue Job keine vergleichbare Ausbildung erforderte, der Mann durch ganz Bayern reisen musste statt an seinem Wohnort zu arbeiten, und eine Anstellung im öffentlichen Dienst keine automatisch höhere Wertschätzung genießt (OLG Nürnberg, 8 U 2196/21, 01.02.2022).
Was für Thomas M., 41, aus Weiden real war: Zwei Jahre lang kämpfte er um seine BU-Rente. Die Versicherung hatte die Zahlungen eingestellt, weil er einen neuen Job gefunden hatte — mehr Gehalt, stabilerer Arbeitgeber, vermeintlich alles besser.
Dass er täglich hundert Kilometer durch Bayern fuhr, dass sein neuer Job keinerlei Ausbildung voraussetzte, dass er in seinem alten Beruf qualifiziert spezialisiert gewesen war — das alles ignorierte die Einstellungsmitteilung. Erst das Gericht erzwang die Nachzahlung.
Wann eine Verweisung scheitert – und wann sie durchkommt
Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren klare Tendenzen entwickelt, auch wenn jeder Fall von seinen konkreten Umständen abhängt. Grundsätzlich gilt: Eine Verweisungstätigkeit muss vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen, vergleichbar vergütet werden und in vergleichbarem gesellschaftlichem Ansehen stehen. Fehlt auch nur eine dieser drei Säulen, ist die Verweisung unzulässig.
Besonders heikel ist die Frage der sozialen Wertschätzung, weil sie subjektiver Interpretation zugänglich ist. Der BGH hat in einem anderen Fall klargestellt, dass ein selbstständiger Hufbeschlagschmied nicht auf einen angestellten Maschinenführer im Gartenbau verwiesen werden kann — obwohl dieser mehr verdiente.
Die Kenntnisse und der berufliche Status seien schlicht nicht vergleichbar (BGH, IV ZR 11/16). Ein Malergeselle, der nach anerkannter Berufsunfähigkeit als Schulhausmeister arbeitete und dabei Mülltonnen leerte, Rasen mähte und Kreide ausgab, konnte ebenfalls nicht konkret verwiesen werden — der Beruf des Hausmeisters erfordere keine handwerkliche Ausbildung und genieße geringere Wertschätzung (OLG Karlsruhe, 12 U 140/11, 30.12.2011).
Anders sieht es aus, wenn die Berufe tatsächlich vergleichbar sind. Ein Maler, der nach einem Skiunfall berufsunfähig wurde und danach als Kaufmann in einem Fachhandel für Malerbedarf arbeitete, konnte konkret verwiesen werden — Einkommen und gesellschaftliche Stellung waren in diesem Fall ähnlich, und der BGH bestätigte die Einstellung der Rente (BGH, IV ZR 287/10, 08.02.2012).
Wer sich nach einer Umschulung in einem neuen Beruf etabliert, der seiner alten Lebensstellung entspricht, riskiert dieselbe Konsequenz — auch wenn die Umschulung freiwillig und aus eigener Initiative erfolgte (OLG Nürnberg, 8 U 2115/20, 07.11.2022).
Das Nachprüfungsverfahren: Die zweite Front
Die konkrete Verweisung greift nicht nur bei der Erstprüfung des Leistungsantrags. Sie ist auch im laufenden Rentenbezug ein Werkzeug, das Versicherer regelmäßig einsetzen. Das sogenannte Nachprüfungsverfahren gibt dem Versicherer das Recht, in bestimmten Abständen erneut zu prüfen, ob die Berufsunfähigkeit noch fortbesteht — und dabei ausdrücklich zu prüfen, ob eine konkrete Verweisungsmöglichkeit eingetreten ist.
Das bedeutet in der Praxis: Wer seit Jahren BU-Rente bezieht und sich dann beruflich neu orientiert, muss damit rechnen, dass die nächste Nachprüfung gezielt nach Verweisungsgründen sucht.
Viele Versicherungsbedingungen verpflichten den Versicherungsnehmer außerdem ausdrücklich dazu, die Wiederaufnahme oder Änderung einer beruflichen Tätigkeit unverzüglich zu melden. Wer das versäumt — etwa weil er nicht weiß, dass diese Pflicht besteht — läuft Gefahr, dass der Versicherer die Leistung rückwirkend einstellt und bereits gezahlte Raten zurückfordert.
Besonders tückisch: Viele Versicherungsgesellschaften weisen im Anerkenntnisschreiben darauf hin, dass Veränderungen unverzüglich zu melden sind. Wer diese Meldung macht, löst damit unmittelbar ein Nachprüfungsverfahren aus.
Wer sie unterlässt, riskiert den Vorwurf der Obliegenheitsverletzung — mit der möglichen Folge, dass der Versicherer vergangene Rentenzahlungen zurückfordert. Beide Wege führen in juristische Auseinandersetzungen; wer keine anwaltliche Begleitung hat, geht beide mit schlechteren Karten.
Was Versicherer im Nachprüfungsverfahren formal leisten müssen
Eine Leistungseinstellung wegen konkreter Verweisung ist nur dann wirksam, wenn der Versicherer sie ordentlich begründet. Das klingt banal, ist aber in der Praxis eine echte Hürde für viele Gesellschaften. Das Saarländische Oberlandesgericht hat im Mai 2025 entschieden, dass eine bloße Verweisung auf eine neue Tätigkeit nicht ausreicht.
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Der Versicherer muss in seiner Einstellungsmitteilung die bisherige und die neue Tätigkeit detailliert gegenüberstellen — Anforderungen, Fähigkeiten, Einkommen, soziale Wertschätzung — und nachvollziehbar begründen, warum er beide für vergleichbar hält. Fehlt diese Vergleichsbetrachtung, bleibt die Leistungspflicht bestehen, selbst wenn der Versicherer inhaltlich Recht haben könnte.
Versicherungsnehmer, die eine Einstellungsmitteilung erhalten, sollten diese deshalb nicht ohne Prüfung akzeptieren. Eine pauschale Formulierung, wonach die neue Tätigkeit der bisherigen Lebensstellung entspreche, genügt den formalen Anforderungen nicht. Fehlt die detaillierte Vergleichsbetrachtung, ist die Einstellungsmitteilung unwirksam — die Rente läuft weiter, bis der Versicherer eine formal korrekte Begründung nachliefert.
Die Ausnahmen – und was das für Bestandsverträge bedeutet
Wer heute einen neuen Vertrag abschließt, hat in seltenen Fällen die Möglichkeit, die konkrete Verweisung vollständig auszuschließen. Der HDI verzichtet seit Januar 2024 bei neu abgeschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherungen auf jede Form der Verweisung — sowohl bei der Erstprüfung als auch im Nachprüfungsverfahren.
Die Bayerische bietet den vollständigen Verzicht seit Sommer 2024 als kostenpflichtigen Zusatzbaustein an.
Für alle, die bereits eine laufende Police haben, ist das wenig hilfreich. Bestehende Verträge können in der Regel nicht nachträglich um einen Verweisungsverzicht ergänzt werden. Was zählt, ist deshalb der genaue Blick in die eigenen Versicherungsbedingungen:
Wie ist die bisherige Lebensstellung definiert? Ist die 20-Prozent-Einkommensgrenze ausdrücklich festgelegt? Hat der Versicherer im Nachprüfungsverfahren die Möglichkeit zur konkreten Verweisung explizit vorbehalten? Wer das nicht weiß, trifft Entscheidungen über seine berufliche Neuorientierung auf unsicherer Grundlage.
Was Betroffene konkret tun sollten
Wer berufsunfähig ist und über eine neue Stelle nachdenkt, sollte diese Entscheidung anwaltlich absichern — nicht, weil jede neue Arbeit verboten ist, sondern weil der Schritt Konsequenzen haben kann, die im Vorfeld eingeschätzt werden müssen. Viele Versicherungsbedingungen enthalten eine Obliegenheit, jede Wiederaufnahme oder Änderung einer beruflichen Tätigkeit unverzüglich zu melden.
Wer diese Meldung ohne Begleitung macht, löst oft unmittelbar ein Nachprüfungsverfahren aus. Wer sie unterlässt, riskiert den Vorwurf der Obliegenheitsverletzung mit der möglichen Folge rückwirkender Rückforderungen.
Wer bereits eine Einstellungsmitteilung erhalten hat, sollte diese nicht widerspruchslos hinnehmen. Die Beweislast im Nachprüfungsverfahren liegt beim Versicherer — er muss beweisen, dass die Voraussetzungen der Berufsunfähigkeit weggefallen sind.
Eine unzureichend begründete Einstellungsmitteilung ist aus formalen Gründen angreifbar. Und selbst wenn der neue Job formal einen vergleichbaren Verdienst bringt, ist damit die soziale Wertschätzung noch lange nicht belegt.
Fristen sind entscheidend. Im Nachprüfungsverfahren muss der Versicherer die Leistungseinstellung fristgerecht und mit ausreichender Begründungstiefe ankündigen. Fehlt die detaillierte Vergleichsbetrachtung zwischen altem und neuem Beruf, bleibt die Rentenpflicht bestehen. Wer zu spät reagiert, verliert diesen Hebel.
Häufige Fragen zur konkreten Verweisung
Kann die Versicherung mich zwingen, einen neuen Job anzunehmen?
Nein. Die konkrete Verweisung setzt voraus, dass Sie die neue Tätigkeit freiwillig und tatsächlich ausüben. Eine abstrakte Verweisung — bei der der Versicherer Sie auf eine theoretisch mögliche Stelle verweist — findet sich in modernen Tarifen nicht mehr. Der Versicherer kann Ihnen keine neue Stelle aufzwingen, er kann aber prüfen, ob der Job, den Sie freiwillig angetreten haben, Ihrer Lebensstellung entspricht.
Muss ich meinen neuen Job der Versicherung melden?
Das hängt von Ihren Versicherungsbedingungen ab. Viele Verträge enthalten eine Obliegenheit, jede Wiederaufnahme oder Änderung einer beruflichen Tätigkeit unverzüglich zu melden. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit kann zu rückwirkender Leistungseinstellung führen. Prüfen Sie Ihren Vertrag — und lassen Sie die Meldung anwaltlich begleiten.
Darf ich neben der BU-Rente etwas hinzuverdienen?
Ja, aber ohne feste Sicherheitsgrenze. Der häufig genannte Richtwert von 80 Prozent des früheren Einkommens ist kein Freibrief — er bezeichnet lediglich die Grenze, ab der eine Verweisung in aller Regel ausgeschlossen ist. Liegt das Einkommen im neuen Job darüber, prüft der Versicherer beide Kriterien: Einkommen und soziale Wertschätzung. Erst wenn beides vergleichbar ist, kann er die Rente einstellen.
Was passiert, wenn ich mich freiwillig umgeschult habe?
Wer durch eigene Initiative eine Umschulung absolviert und damit einen Beruf erlangt, der seiner früheren Lebensstellung entspricht, kann konkret verwiesen werden. Das OLG Nürnberg hat 2022 entschieden, dass überobligatorisch erlangte Fähigkeiten einer Verweisung nicht entgegenstehen, wenn die neue Tätigkeit Einkommen und Wertschätzung des alten Berufs erreicht (Az. 8 U 2115/20).
Was tun, wenn die Versicherung die BU-Rente einstellt?
Akzeptieren Sie die Einstellungsmitteilung nicht ohne Prüfung. Beauftragen Sie einen Fachanwalt für Versicherungsrecht, der die Begründungstiefe der Einstellungsmitteilung, die Vergleichbarkeit der Berufe und die formalen Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens prüft. Die Beweislast liegt beim Versicherer — nutzen Sie diesen Vorteil.
Quellen
Bundesgerichtshof: BGH, Urteil vom 26.06.2019, Az. IV ZR 19/18 – Konkrete Verweisung und Lebensstellung
Bundesgerichtshof: BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az. IV ZR 287/10 – Maler/Kaufmann Fachhandel
Bundesgerichtshof: BGH, Urteil vom 14.12.2016, Az. IV ZR 527/15 – Selbstständiger Arzt und MVZ
OLG Nürnberg: OLG Nürnberg, Urteil vom 01.02.2022, Az. 8 U 2196/21 – Konstruktionsmechaniker/Messgehilfe
OLG Nürnberg: OLG Nürnberg, Urteil vom 07.11.2022, Az. 8 U 2115/20 – Überobligatorische Umschulung
OLG Karlsruhe: OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.12.2011, Az. 12 U 140/11 – Malergeselle/Schulhausmeister
OLG Saarbrücken: OLG Saarbrücken, Mai 2025 – Begründungspflicht bei Leistungseinstellung




