Eine Frage, die Leser von gegen-hartz.de immer wieder stellen, ist, ob Ihnen das Jobcenter den Verkauf von gebrauchten Dingen aus dem eigenen Haushalt als Einkommen anrechnet, oder ob dies als Vermögen gilt.
Viele Bürgergeld-Beziehende kommen immer wieder in die Lage, gebrauchte Gegenstände bei Ebay oder Kleinanzeigen.de zu verkaufen, um die Haushaltskasse aufzubessern. Das aber kann zu Problemen mit dem Jobcenter führen, die schnell ein zusätzliches Einkommen vermuten.
Umgewandeltes Vermögen
Das Vermögen, das Bürgergeld-Bezieher als Schonvermögen behalten dürfen, ohne dass das Jobcenter es auf die Leistungen anrechnet, liegt weit über dem Einkommen, das Leistungsberechtigte ohne Abzüge beim Bürgergeld monatlich erzielen können.
Der Teufel liegt hier im Detail. Tatsächlich handelt es sich erst einmal nicht um Einnahmen, sondern um die Umwandlung von Vermögen, wenn Sie Vermögen verkaufen, das Sie bereits besaßen, bevor Sie Bürgergeld bezogen.
Vermögen ist dabei ebenso der Familienschmuck Ihrer Großmutter wie die Playmobil-Sammlung Ihres inzwischen erwachsenen Sohnes. Den Verkauf dieses Vermögens, das Sie bereits besitzen, rechnet das Jobcenter Ihnen also erst einmal nicht als Einkommen an. Doch Vorsicht! Denn jetzt wird es tricky.
Gewinn rechnet das Jobcenter an
Das bedeutet nämlich nicht, dass Sie Vermögen generell veräußern können, ohne dass das Jobcenter Ihnen den Erlös von den Leistungen abzieht. Der Erlös an sich ist zwar erst einmal eine Umwandlung von Vermögen und wird nicht berücksichtigt. Wenn Sie aber daraus einen Gewinn erzielen, dann rechnet das Jobcenter diesen an. Denn in diesem Fall haben Sie Einkommen erwirtschaftet.
Wertsteigerung bedeutet Einkommen
Hier kommt es auf die spezielle Situation an. Wenn Sie zum Beispiel Ihre gebrauchten Nike-Turnschuhe, die neu 150,00 Euro kosteten, für 30,00 Euro weiterverkaufen, dann erzielen Sie keinen Gewinn. Der Erlös liegt sogar unter dem, was Sie zuvor dafür ausgegeben haben.
Wenn Sie hingegen eine alte Lego-Kollektion, die heute Sammlerwert hat, weit über dem damaligen Kaufpreis veräußern, dann könnte das Jobcenter Ihnen dies als Gewinn anrechnen.
Regelmäßige Verkäufe und Gewinnabsicht
Eine Leistungsbezieherin schreibt: „Ich bekomme manchmal über 100 Euro monatlich (durch Privatverkäufe). Es handelt sich um hochwertige Naturkleidung aus Wolle und Seide.
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Bescheid prüfenEs wurde teilweise secondhand erworben, ohne Rechnung. Eventuell lassen sich noch PayPal-Zahlungen zuordnen. Allerdings handelt es sich um eine Vermögensumlage. Es ist die Kleidung meines Kindes.“
Wenn Sie, wie in diesem Fall, regelmäßig über 100 Euro monatlich durch den Verkauf von Waren erhalten und keine Einkaufspreise nachweisen, sind Probleme mit dem Jobcenter wahrscheinlich. Denn die Mitarbeiter können bezweifeln, dass es sich hier lediglich um eine Vermögensumwandlung ohne Gewinn und ohne gewerbliche Tätigkeit handelt.
Gewerbliche Tätigkeit
Auch wenn Sie faktisch keine Gewinne erzielen, stellen regelmäßig Verkäufe auf Online-Plattformen ein Risiko dar. Die Mitarbeiter des Jobcenters können Ihnen dann unterstellen, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit mit Gewinnabsicht handelt.
Wenn Sie indessen ein Gewerbe ausüben, dann sind Sie verpflichtet, dies dem zuständigen Mitarbeiter beim Jobcenter zu melden und ihm die damit verbundenen Ausgaben und Einnahmen zu dokumentieren.
Ein Gewerbe nicht beim Jobcenter zu melden, stellt eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dar. Die Behörde kann Ihnen dann Leistungen kürzen und bereits gezahlte Leistungen zurückfordern.
Sie müssen außerdem vorsichtig sein, wenn Sie regelmäßig Gegenstände aus Ihrem Privathaushalt zum Beispiel auf eBay verkaufen. Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz ermöglicht, dass Plattformen wie eBay Verkäufe an das Finanzamt und somit auch an das Jobcenter melden.
Was können Sie tun?
Bei regelmäßigen Verkäufen auf Online-Plattformen kann das Jobcenter Ihnen unterstellen, dass Sie Gewinn machen, auch ohne dass dies tatsächlich der Fall ist. Wenn das Jobcenter davon ausgeht, dass Sie ein gewinnbringendes Gewerbe betreiben, bei dem Einkommen erzielt wird, kann es dies von den Bürgergeld-Leistungen abziehen.
Die Behörde kann auch die Erstattung bereits gezahlter Leistungen einfordern. Wenn es ganz hart kommt, müssen Sie sogar eine Anzeige wegen Sozialbetrugs entkräften.
Deshalb ist es wichtig, wenn Sie private Dinge verkaufen, selbst Buch zu führen, also den Einkaufs- wie Verkaufspreis, die Kosten und den Gewinn wie Verlust ebenso zu notieren wie zu belegen. Nur so können Sie gegenüber dem Jobcenter (und gegenüber dem Finanzamt) nachweisen, dass Sie keinen Gewinn erzielt haben, oder die Höhe des Gewinns gerade rücken.




