Wer mit Pflegegrad barrierefrei umbaut, verschenkt im Schnitt über 1.500 Euro, weil die meisten Betroffenen nur einen einzigen Fördertopf beantragen, obwohl drei nebeneinander nutzbar sind. Die Pflegekasse zahlt bis zu 4.180 Euro Zuschuss je Maßnahme, seit dem 8. April 2026 ist der KfW-Investitionszuschuss 455-B wieder beantragbar, und die Steuerermäßigung für Handwerkerkosten kann bis zu 1.200 Euro im Jahr bringen.
Wer diese Quellen falsch kombiniert oder für dieselbe Maßnahme mehrfach beansprucht, riskiert die Rückforderung ausgezahlter Mittel.
Entscheidend ist ein Prinzip, das keine Behörde von sich aus erklärt: das Maßnahmen-Splitting. Verschiedene Umbauarbeiten lassen sich verschiedenen Fördertöpfen zuweisen, weil das Kombinationsverbot immer nur für dieselbe Maßnahme gilt, nicht für das gesamte Umbauvorhaben. Wer diese Trennlinie kennt und die Antragsreihenfolge einhält, kann alle drei Töpfe legal ausschöpfen.
Inhaltsverzeichnis
Was die Pflegekasse zum barrierefreien Umbau zahlt – und was das wirklich bedeutet
Für Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad können Pflegekassen nach § 40 Abs. 4 SGB XI finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfelds gewähren: bodengleiche Duschen, Treppenlifte, Türverbreiterungen, Rampen, Haltegriffe, Schwellenabbau.
Der Betrag liegt seit dem 1. Januar 2025 bei maximal 4.180 Euro je Maßnahme, für alle Pflegegrade 1 bis 5, ohne Einkommensgrenze, ohne Eigentumserfordernis. Dieser Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden.
Zwei Details liest kaum jemand im Gesetz.
Erstens ist der Zuschuss ausdrücklich subsidiär: Die Pflegekasse zahlt nur für das, was kein anderer vorrangiger Träger übernimmt. Wer für denselben Badumbau bereits Leistungen einer anderen Behörde erhalten hat, kann nicht zusätzlich die volle Pflegekasse-Förderung beanspruchen.
Zweitens handelt es sich um eine Ermessensleistung, nicht um einen festen Anspruch. Anträge werden nicht automatisch bewilligt; eine Begründung, warum die Maßnahme die Pflege konkret erleichtert, und ein Kostenvoranschlag sind Pflicht.
Wer einen vollständigen Antrag stellt und innerhalb von drei Wochen keine Entscheidung erhält, sollte wissen: Nach dem Ablauf dieser Frist gilt die Leistung gesetzlich als genehmigt, sofern die Pflegekasse keinen hinreichenden Grund für die Verzögerung mitgeteilt hat.
KfW 455-B seit April 2026: Wieder beantragbar, Budget begrenzt
Nach mehr als einem Jahr Stopp nimmt die KfW seit dem 8. April 2026 wieder Anträge für den Investitionszuschuss 455-B „Barrierereduzierung” entgegen. Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat für 2026 ein Budget von 50 Millionen Euro bereitgestellt.
Für Einzelmaßnahmen wie eine bodengleiche Dusche, den Einbau eines Treppenlifts oder die Verbreiterung einer Tür bezuschusst die KfW 10 Prozent der förderfähigen Kosten, maximal 2.500 Euro. Die Mindestinvestition liegt bei 2.000 Euro. Wer sein Haus vollständig nach dem KfW-Standard „Altersgerechtes Haus” umbaut, erhält bis zu 12,5 Prozent und maximal 6.250 Euro.
Zwei Voraussetzungen treffen viele Antragsteller unvorbereitet: Die Arbeiten müssen nach KfW-Bedingungen von einem geeigneten Fachunternehmen ausgeführt und mit Rechnungen nachgewiesen werden. Und der Antrag muss vor dem Abschluss eines Handwerkervertrags gestellt worden sein.
Wer zuerst bestellt und dann fragt, erhält eine automatische Ablehnung. Wenn das 455-B-Budget in diesem Jahr erschöpft ist, bleibt der KfW-Kredit 159 als Alternative: bis zu 50.000 Euro zinsgünstiges Darlehen je Wohneinheit, über die Hausbank beantragt.
Dieser Kredit muss zurückgezahlt werden, er ist kein Zuschuss. Und er hat eine direkte steuerliche Konsequenz, die im folgenden Abschnitt zentrales Thema ist.
Die § 35a-Falle: Wer Zuschuss oder Kredit nimmt, verliert den Steuerbonus für dieselbe Maßnahme
Eine Vorschrift im Einkommensteuergesetz schließt den Steuerbonus für Maßnahmen aus, bei denen öffentlich geförderte Mittel geflossen sind: steuerfreie Zuschüsse oder zinsverbilligte Darlehen. Das trifft alle anderen Förderquellen. Die Pflegekasse zahlt einen steuerfreien Zuschuss: Wer ihn für den Badumbau nutzt, kann die Handwerkerkosten dieses Bads nicht mehr steuerlich absetzen.
Der KfW-Investitionszuschuss 455-B ist ebenfalls ein steuerfreier Zuschuss: Das KfW-Merkblatt stellt ausdrücklich fest, dass die Kumulierung mit der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ausgeschlossen ist. Und der KfW-Kredit 159 sperrt die Steuerermäßigung für die damit finanzierte Maßnahme, weil er als öffentlich subventioniertes Darlehen unter denselben Ausschluss fällt.
Was bedeutet das in der Praxis? Wer seinen gesamten Umbau über Pflegekasse und KfW abwickelt und glaubt, die Handwerkerkosten trotzdem in der Steuererklärung geltend machen zu können, erlebt eine Ablehnung durch das Finanzamt.
Dieser Fehler passiert systematisch, weil keiner der drei Träger den Ausschluss des jeweils anderen kommuniziert: Die Pflegekasse kennt die KfW-Regeln nicht, die KfW schreibt den Ausschluss ins Merkblatt, das kaum jemand liest, und das Finanzamt prüft nur den eigenen Bescheid. Wer alle drei Töpfe nutzen will, muss die Regeln selbst zusammensetzen.
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Maßnahmen-Splitting: Wie alle drei Fördertöpfe beim barrierefreien Umbau legal kombiniert werden
Das KfW-Merkblatt zum Investitionszuschuss 455-B stellt ausdrücklich klar: Pflegekasse und KfW dürfen gleichzeitig genutzt werden, wenn sie verschiedene Teile des Umbaus finanzieren, vorausgesetzt, für jeden Teil liegt eine separate Rechnung vor und die Kosten werden getrennt abgerechnet.
Für Maßnahmenteile ohne öffentliche Förderung bleibt die Steuerermäßigung erhalten. Das ist die gesetzliche Grundlage der Splitting-Strategie.
Gisela R., 67 Jahre, Dortmund, Pflegegrad 2. Sie plant drei separate Vorhaben: einen Treppenlift (8.800 Euro), einen barrierefreien Badumbau mit bodengleicher Dusche und Haltegriffen (11.400 Euro, davon 6.000 Euro Arbeitskosten) sowie Türverbreiterungen und Handläufe im Flur (3.200 Euro, davon 2.000 Euro Arbeitskosten). Ihre Strategie: Den Treppenlift beantragt sie bei der Pflegekasse, Zuschuss 4.180 Euro, kein Rückzahlungsrisiko.
Den Badumbau beantragt sie bei der KfW 455-B, 10 Prozent von 11.400 Euro ergeben 1.140 Euro Zuschuss. Für Türverbreiterungen und Handläufe beantragt sie keine öffentliche Förderung und setzt die 2.000 Euro Arbeitskosten steuerlich an, 20 Prozent sind 400 Euro Steuerersparnis. Gesamtförderung: 5.720 Euro statt 4.180 Euro bei nur einem Topf.
Die Zuweisung folgt einer Faustregel: Die Pflegekasse zahlt immer maximal 4.180 Euro, unabhängig von den Kosten. Wer eine günstigere Maßnahme bei der Pflegekasse einreicht und die teurere der KfW-Prozentregel überlässt, holt mehr heraus als umgekehrt.
Die richtige Reihenfolge sichert das Maximum beim barrierefreien Umbau
Alle drei Förderwege haben eines gemeinsam: Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten gestellt werden. Wer erst baut und dann fragt, verliert die Förderung vollständig. Als Baubeginn gilt nach KfW-Bedingungen bereits der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrags mit dem Handwerker, nicht erst der Arbeitsbeginn auf der Baustelle.
Wer den Kostenvoranschlag unterschreibt, ohne vorher die Förderzusagen eingeholt zu haben, ist raus.
Die praktische Abfolge: Zuerst Antrag bei der Pflegekasse stellen, Kostenvoranschlag und Maßnahmenbeschreibung beifügen. Die Pflegekasse hat drei Wochen für eine Entscheidung, mit Medizinischem Dienst fünf Wochen.
Gleichzeitig oder unmittelbar danach den KfW-Antrag online im KfW-Zuschussportal einreichen und die Förderzusage abwarten. Erst wenn beide Genehmigungen vorliegen, darf der Handwerkervertrag unterzeichnet werden.
Für die Steuerermäßigung gilt ein anderer Rhythmus: Sie wird in der Jahressteuererklärung geltend gemacht, nachdem die Arbeiten abgeschlossen und die Rechnungen per Überweisung bezahlt worden sind. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Wer die Rechnungen von Anfang an so gestaltet, dass der ungeförderte Anteil getrennt ausgewiesen ist, spart sich Diskussionen.
Wichtig: Auch wenn die KfW-455-B-Mittel in diesem Jahr erschöpft sein sollten und nur noch der Kredit 159 als KfW-Option bleibt, gilt dieselbe Ausschlussregel für die Steuerermäßigung. Den steuerlich nutzbaren Teil gezielt ohne öffentliche Förderung zu belassen, lohnt sich deshalb in jedem Fall.
Häufige Fragen zum barrierefreien Umbau mit Pflegegrad
Kann ich Pflegekasse und KfW 455-B für denselben Badumbau kombinieren?
Nein. Das KfW-Merkblatt schließt die Kombination für dieselbe Maßnahme ausdrücklich aus. Erlaubt ist die gleichzeitige Nutzung für verschiedene Maßnahmenteile: Pflegekasse für den Treppenlift, KfW 455-B für das Bad. Voraussetzung: separate Rechnungen für jede Maßnahme.
Was passiert, wenn ich einen Handwerkervertrag unterschreibe, bevor mein KfW-Antrag genehmigt wurde?
Der KfW-Zuschuss entfällt vollständig. Als Vorhabensbeginn gilt bereits der Abschluss des Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Die Reihenfolge ist zwingend: erst Förderzusage, dann Vertragsunterschrift. Planungs- und Beratungsleistungen gelten nicht als Vorhabensbeginn und können vor dem Antrag stattfinden.
Gilt der Steuerausschluss auch, wenn ich nur den KfW-Kredit 159 nutze, nicht den Zuschuss 455-B?
Ja. Das Einkommensteuergesetz schließt die Steuerermäßigung aus für Maßnahmen, bei denen zinsverbilligte Darlehen genutzt wurden. Der KfW-Kredit 159 ist ein öffentlich subventioniertes Darlehen in diesem Sinne. Für Maßnahmen ohne öffentliche Förderung bleibt die Steuerermäßigung zugänglich.
Ich habe nur Pflegegrad 1, bin ich für den Pflegekassenzuschuss überhaupt berechtigt?
Ja. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen stehen allen Pflegegraden offen, also Pflegegrad 1 bis 5. Anders als beim vollständigen Pflegeleistungskatalog, der erst ab Pflegegrad 2 greift, ist diese Leistung ausdrücklich auch für Pflegegrad-1-Inhaber zugänglich.
Was ist der Unterschied zwischen dem Maßnahmenbegriff bei Pflegekasse und KfW?
Bei der Pflegekasse können mehrere bauliche Veränderungen, die in einem Zug durchgeführt werden, zusammen als eine Maßnahme gelten. Ändert sich die Pflegesituation wesentlich, kann erneut ein Antrag gestellt werden. Bei der KfW ist jeder Einzelantrag einer eigenständig abgerechneten Maßnahme zugeordnet. Hier kommt es auf die technische Zuordnung und die getrennte Rechnung an.
Quellen
Bundesministerium der Justiz: Elftes Buch Sozialgesetzbuch – § 40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (gesetze-im-internet.de, Fassung ab 01.01.2026)
KfW-Bankengruppe: Merkblatt Zuschuss Nr. 455-B Barrierereduzierung – Investitionszuschuss, Stand 04/2026
Bundesministerium der Finanzen: § 35a EStG – Steuerermäßigung bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen (gesetze-im-internet.de)




