BA wird bei HARTZ IV mit “Befriedigend” bewertet

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Bundesagentur für Arbeit (BA) wird bei HARTZ IV mit "Befriedigend" bewertet –

Dazu fällt uns nur die Aussage von Winston Churchill ein: "Glaube keiner Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast." Denn die BA verschweigt beharrlich, wie die Daten dieser angeblichen Umfrage erhoben wurden. Haben sich die ARGE’n am Ende selbst bewertet? Das steht zu befürchten, denn die BA verweigert die Offenlegung nicht ohne Grund. In unserem Hartz IV-Forum machen wir jedenfalls jeden Tag massiv gegenteilige Erfahrungen. Hier würde es für die ARGE’n – von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen – nicht mal für eine Fünf Minus reichen.

Hier eine kleine Auswahl:

Die Annahme von Anträgen wird entweder gleich verweigert, was rechtswidrig ist (§ 16 SGB I), oder die Antragsbearbeitung wird – unter grob vorsätzlicher Missachtung der Bedarfsdeckungspflichten (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und § 41 Abs. 1 Satz 3 SGB II) – über Wochen hinausgezögert und die ALG II Betroffenen stehen ohne Geld und Krankenversicherung da und können weder Essen noch Miete bezahlen. Mündliche Anträge bzw. Nachfragen werden mit Worten wie: "Das bekommen sie sowieso nicht bewilligt, da brauchen sie erst gar keinen Antrag stellen." Oder ähnlich abschlägig beantwortet, um eben genau das zu
verhindern: dass Antragsteller überhaupt einen schriftlichen Antrag stellen, was ein grob vorsätzlicher Verstoß gegen die Beratungs- und Auskunftspflichten nach §§ 13 bis 15 SGB I ist. Lassen sich Betroffene aber nicht einschüchtern und stellen diesen Antrag, erhalten sie auf einmal – oh Wunder – doch die ihnen rechtlich zustehenden Leistungen.

Unterkunftskosten, insbesondere Heizkosten, werden unter Missachtung der Urteile und Beschlüsse des Bundessozialgerichtes nicht oder nur teilweise bezahlt (Berechnung der Angemessenheit: Az. B 7b AS 10/06 R
und B 7b AS 18/06 R vom 07 November 2006; Schönheitsreparaturen sind Unterkunftskosten: Az. B 11b AS 31/06 R vom 19 März 2008; Heizkosten sind in tatsächlicher Höhe zu zahlen: Az. B 7b AS 40/06 R vom 16 Mai 2007; Warmwasserabzug nur in Höhe der Regelsatzpauschale: Az. B 14/11b AS 15/07 R vom 27 Februar 2008; u.v.m.).

Erstausstattungen werden, trotz vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, rechtswidrig verweigert oder ebenso rechtswidrig als Darlehen, statt wie im SGB II vorgesehen als Beihilfe, bewilligt. Zustehende Mehrbedarfe werden rechtswidrig pauschaliert, obwohl das SGB II deren Übernahme in tatsächlicher Höhe vorsieht.

Bei Arbeitsaufnahme wird die Leistung ohne jede Rechtsgrundlage und unter grob vorsätzlicher Missachtung der Bedarfsdeckungspflichten und des Zuflussprinzips (Einkommen darf auf den Bedarf erst angerechnet werden, wenn der Betroffene tatsächlich darüber verfügen kann) einfach eingestellt, obwohl der Betroffene tatsächlich gar kein Einkommen hat,
mit dem er seinen aktuellen Bedarf decken könnte.

Mobilitätshilfen bei Arbeitsaufnahme werden pauschaliert oder mit Auflagen und Ausnahmen versehen, nur um diese Hilfen nicht zahlen zu müssen, denn begründet wird dies von den ARGE’n mit einer Anordnung der BA dazu nach § 55 SGB III, die es aber tatsächlich gar nicht gibt.

Die Größe selbst genutzten Wohneigentums wird – vollkommen rechtswidrig – mit der einer örtlich angemessenen Mietwohnung gleichgesetzt und eine Kostensenkung gefordert – unter grob vorsätzlicher Missachtung des Urteiles des Bundessozialgerichtes vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 2/05 R, oder die Zahlung von Nebenkosten wird rechtswidrig verweigert.

Bei der Umwandlung von nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II geschützten Vermögen, z.B. dem Verkauf von Aktien, wird von ARGE’n rechtswidrig versucht, den Erlös als Einkommen anzurechnen, obwohl es sich hierbei nur um die – ausdrücklich zulässige – Umwandlung von einer geschützten Vermögensform in eine andere handelt.

Mehrbedarfe werden rechtswidrig verweigert, obwohl deren Bezugsvoraussetzungen erfüllt sind. Einkommen der Kinder (damit ist kein Kindergeld gemeint) wird ohne jede Rechtsgrundlage auf den Bedarf der Eltern angerechnet und auch das Gegenteil davon ist durchaus die Regel: Bedürftigen, die 25 Jahre oder älter sind und noch bei ihren Eltern wohnen, wird unterstellt, dass deren nicht bedürftige Eltern sie unterstützen. Das wird den Betroffenen von den ARGE’n aber so nie mitgeteilt, sondern von den Kindern werden Einkommensnachweise ihrer Eltern gefordert – oder eben umgekehrt: von den Eltern Ein- kommensnachweise ihrer Kinder. Die nach § 65a Abs. 3 SGB X erforderliche Begründung für eine solche Datenerhebung sucht man auf den Anschreiben der ARGE’n jedoch vergeblich, so dass entsprechende Widersprüche von Betroffenen gegen diese Unterstützungsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II i.V.m § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II erst gar nicht erfolgen können. Wenn Betroffene sich informieren und diese Hinterlist durchschauen, werden solche Widersprüche, die lt. der Weisungen der BA
zu § 9 SGB II rechtskräftig zu akzeptieren sind, einfach ignoriert.

Und das ist nur eine sehr kleine, fast beliebig fortsetztbare, Auswahl einer Vielzahl an Rechtswidrigkeiten, die offenbar systematisch von den ARGE’n vorgenommen werden und sich bundesweit immer mehr manifestieren. Recht wird vorsätzlich gebeugt und gebrochen, um möglichst viel an Kosten zu sparen! Das ist der einzige Beweggrund, der die Entscheidungen
der ARGE’n leitet. Nur eine kleine Minderheit handelt tatsächlich rechtskonform, die anderen Leistungsträger machen sich dagegen ständig strafbar: wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen (§ 263 StGB), wegen Körperverletzung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen (§ 223 StGB) oder gefährlicher Körperverletzung Aufgrund Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) u.v.m..

So braucht man sich über die Klageflut von Betroffenen – und über 50 Prozent davon sind erfolgreich! – nicht zu wundern.
Aber immer noch wehren sich viel zu wenige. (gegen-hartz.de, 12.08.2008)