Aufhebungsvertrag statt Kündigung? Meistens ein Nachteil

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Wenn Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen, begeben sie sich immer in das Risiko einer Kündigungsschutzklage seitens des Gekündigten. Das könnte bedeuten, dass der Arbeitnehmer entweder weiter beschäftigt werden müsste oder als Ausgleich eine hohe Abfindung vor Gericht ausgehandelt wird. Deshalb versuchen viele Chefs, den Mitarbeiter zu einem Aufhebungsvertrag zu überreden. Ein solcher Aufhebungsvertrag hat allerdings meistens mehr Nachteile als Vorteile für den Angestellten.

Achtung: Ist einmal ein Aufhebungsvertrag unterschrieben, gibt es fast nie ein Zurück. Dabei ist egal, ob der Gekündigte deutlich im Nachteil ist. Daher sind Aufhebungsverträge immer mit größter Vorsicht und Sorgfalt zu betrachten.

Viele Kündigungen aufgrund der Pandemie-Krise

Wegen der “Corona-Krise” kündigen viele Unternehmen ihren Arbeitnehmern, um eingebrochene Umsätze und Stilllegungen von Betrieben abzufedern. Dazu greifen sie zu allerlei Tricks. Ein Aufhebungsvertrag mit Abfindung klingt verlockend, ist aber nicht unproblematisch und meistens zum Nachteil des Gekündigten.

Aufhebungsverträge mit Abfindung – Verlockend, aber gefährlich

Für Arbeitnehmer kann es interessant sein, einem Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber zuzustimmen, der mit einer Abfindung verbunden ist, anstatt eine Kündigung zu bekommen, bei der eine Abfindung in der Regel erst im Zuge einer Kündigungsschutzklage gezahlt wird. Doch bei Aufhebungsverträgen gibt es etwas zu beachten: „Das Jobcenter wertet einen Aufhebungsvertrag als freiwilligkeit” betont Rechtsanwalt Atilla-Cem Altug aus Hannover.

Wer Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II hat, wird wegen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages vom Jobcenter für 12 Wochen für Sozialleistungsbezüge gesperrt!

Sperre beim Arbeitslosengeld umgehen – Geht das?

„Es kommt immer darauf an, die Umstände genau zu prüfen“, so Rechtsanwalt Altug. Einer solchen Sperre durch das Jobcenter können Arbeitnehmer nur entgehen, wenn die Abfindung, die im Aufhebungsvertrag vereinbart wurde, wirklich schlecht ausfällt (weniger als 0,5 Bruttolöhne pro Anstellungsjahr).

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Die Sozialgerichte haben aber auch andere Gründe für eine Ausnahme von der Bezugssperre festgestellt: Gibt es wichtige (zum Beispiel gesundheitliche) Gründe für die freiwillige Aufgabe des Arbeitsplatzes oder wäre der Arbeitsplatz ohnehin definitiv entgültig weggefallen, haben die Gerichte zugunsten der Arbeitnehmer gegen die Jobcenter entscheiden.

Kündigungsgründe prüfen – Im Zweifelsfall Kündigung in Kauf nehmen!

Entscheidend sind also die Gründe für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags. Im Zweifelsfall kann es sicherer sein, eine Kündigung in Kauf zu nehmen und über eine Kündigungsschutzklage eine Abfindung zu erzielen. „Die Chancen auf eine angemessene Abfindung steigen im Rahmen einer Kündigungsschutzklage deutlich“, sagt Cem Altug.

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