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Auch während der Corona-Krise gelten Arbeitnehmerrechte!
Durch die Corona-Krise taummelt die Wirtschaft. Viele große Konnzerne kündigen einen massive Stellabbau an. Noch ist nicht abzusehen, wie viele Arbeitnehmer tatsächlich entlassen werden. Die ersten Arbeitnehmer werden gekündigt. Teilweise mit miesen Tricks.
Umwandlung von unbefristet in befristeten Arbeitsvertrag
Einigen Mitarbeitern werden sogar Neufassungen von Arbeitsverträgen vorgelegt. In diesen wird das Arbeitsverhältnis von “unbefristet” in “befristet” umgewandelt. “Mein Chef sagte, in der Krise müssen wir alle zusammen halten. Und wenn ich den neuen Arbeitsvertrag unterschreibe, unterstütze ich damit die Firma”, berichtet Joachim W. aus Hannover. Das was er jedoch unterschrieb, war faktisch seine eigene Kündigung. Denn wenn das Arbeitsverhältnis von “unbefristet” in “befristet” umgewandelt wird, kann der Arbeitgeber den Mitarbeiter nach Ablauf der Befristung entlassen oder aber weiterbeschäftigen.
Gekündigt wegen Corona-Ausfall
Andere Mitarbeiter wurden gleich mit Beginn der Corona-Krise gekündigt. “Ich fühle mich, als sei ich weggeworfen worden”, berichtet eine Bremer Angestellte eines großen Bekleidungskonzerns. Zuvor war sie sozialversicherungspflichtig als Aushilfe angestellt – jetzt muss sie sich selbst versichern und wahrscheinlich Hartz IV beantragen. Einer anderen Kollegin wurde trotz eines Jahresvertrages trotzdem die Kündigung ausgestellt, obwohl sie mehrere Jahre für das Unternehmen gearbeitet hatte.
Immer auf schriftliche Kündigung bestehen
Sind solche Kündigungen überhaupt im Einklang mit dem Gesetz? Wurde die Kündigung mündlich ausgesprochen, dann könne man zum Arbeitgeber gehen und Arbeit einfordern, sagt Manon Klebow von der Arbeitnehmerkammer Bremen. Wenn der Arbeitgeber die Arbeitskraft ablehne, solle man bis Ende des Monats auf die Zahlung des Lohns warten und diesen einfordern. Diesen muss der Arbeitgeber nämlich auszahlen, berichtet Klebow.
Arbeitsrecht gilt auch während der Corona-Krise
Es kommt zwar auf den Einzelfall an, aber generell kann man sagen, dass auch in einer Ausnahmesituation wie der Corona-Krise Arbeitsverhältnisse nicht einfach fristlos gekündigt werden können. “Befristete Verträge werden eigentlich sogar gar nicht gekündigt. Sie laufen in der Regel aus”, sagt Klebow. Wurde dennoch eine Kündigung ausgesprochen, sollte man sich Rechtsrat einholen.
Achtung: Nach einer schriftlichen Kündigung hat man nur 3 Wochen Zeit eine Klage einzureichen. Daher sollte man lieber einmal mehr eine Klage einreichen, als zu wenig, so die Arbeitsrecht-Expertin. Vor allem jetzt ist es wichtig gegen Kündigungen vorzugehen, sagt Klebow, da noch niemand die aktuelle Situation erlebt habe: “Niemand weiß, wie die Gerichte entscheiden werden.”
Kündigung immer eine Auslegungssache
In den meisten Arbeitsverträgen werden Kündigungsgründe nicht aufgeführt. Daher sind diese oftmals Auslegungssache und können gut vor Gericht verhandelt werden. Oft kommt es auch ohne Urteil zu einer Einigung mit Abfindung.
Anspruch auf Abfindung oder Wiedereinstellung prüfen lassen
Wer sich im Kündigungsfall nicht wehrt, geht meistens leer aus. Während Arbeitgeber alle möglichen Tricks kennen, sich von ihren Mitarbeiterarbeitern möglichst kostengünstig zu entledigen, ist der Kündigungsfall für einen Arbeitnehmer ein Ausnahmezustand. Arbeitgeber sind meist routiniert und setzen auf Druck und Angstmacherei gegenüber ihren Mitarbeitern. Doch der Kündigungsschutz ist in Deutschland weitreichend. Daher sollten Betroffene sich immer von einem versierten Anwalt vertreten lassen.
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