Auch Krankengeld für Angehörige wenn sie ins Krankenhaus müssen

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Angehörige begleiten Menschen mit Behinderung ins Krankenhaus: Dafür gibt es Krankengeld

Benötigt ein Mensch mit Behinderung während einer stationären Krankenhausbehandlung eine vertraute Begleitperson, kann deren Krankenkasse den entstandenen Verdienstausfall ersetzen. Eine Übernachtung im Krankenhaus ist dafür nicht immer erforderlich, denn auch eine ganztägige Begleitung von insgesamt mindestens acht Stunden kann den Anspruch auslösen.

Die Leistung wird als Krankengeld nach § 44b SGB V gezahlt. Sie soll verhindern, dass Angehörige oder andere enge Bezugspersonen aus finanziellen Gründen auf eine medizinisch notwendige Begleitung verzichten müssen.

Krankengeld auch ohne eigene Erkrankung

Normalerweise erhalten Beschäftigte Krankengeld, wenn sie selbst arbeitsunfähig sind und die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers endet. Beim Krankengeld für Begleitpersonen ist die Lage anders, denn die Begleitperson muss nicht erkrankt sein.

Entscheidend ist, dass ihre Anwesenheit im Krankenhaus aus medizinischen Gründen benötigt wird und ihr dadurch Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen entgeht. Weitere Informationen zur üblichen Berechnung enthält der Ratgeber zum Krankengeld 2026.

Nicht jede Krankenhausbegleitung wird bezahlt

Der Anspruch entsteht nicht automatisch, weil ein Patient einen Schwerbehindertenausweis, einen bestimmten Grad der Behinderung oder das Merkzeichen B besitzt. Das Gesetz verlangt mehrere Voraussetzungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen.

Voraussetzung Was damit gemeint ist
Stationäre Krankenhausbehandlung Die Behandlung muss unter § 39 SGB V fallen. Dazu können vollstationäre, teilstationäre, stationsäquivalente sowie vor- und nachstationäre Behandlungen gehören.
Behinderung und Leistungsbezug Die behandelte Person muss die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 SGB IX erfüllen und bestimmte Leistungen der Eingliederungshilfe oder der Sozialen Entschädigung erhalten.
Medizinische Notwendigkeit Die Begleitung muss für die Durchführung der Behandlung, die Verständigung, die Bewältigung der Belastung oder die weitere Therapie erforderlich sein.
Enge persönliche Verbindung Die Begleitperson muss ein naher Angehöriger oder eine vergleichbar eng verbundene Bezugsperson sein.
Verdienstausfall Durch die Begleitung muss Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen vollständig oder teilweise ausfallen.
Mitaufnahme oder ganztägige Begleitung Die Begleitperson wird im Krankenhaus aufgenommen oder erreicht einschließlich notwendiger Anwesenheit und Fahrtzeiten mindestens acht Stunden am Tag.

Der Bezug von Eingliederungshilfe ist eine zusätzliche Voraussetzung

Die behandelte Person muss nicht nur ein Mensch mit Behinderung im Sinne des § 2 Absatz 1 SGB IX sein. Sie muss außerdem Leistungen nach Teil 2 des SGB IX, nach § 35a SGB VIII oder nach dem sechsten Kapitel des SGB XIV erhalten.

Ein festgestellter GdB allein genügt daher nicht. Auch eine schwere Erkrankung ohne entsprechenden Behinderungsstatus und ohne den verlangten Leistungsbezug eröffnet noch keinen Anspruch nach § 44b SGB V.

Nimmt die behandelte Person bereits eine bezahlte professionelle Krankenhausbegleitung nach § 113 Absatz 6 SGB IX in Anspruch, ist eine zusätzliche Zahlung an eine private Begleitperson grundsätzlich ausgeschlossen. Ebenso kann eine Person kein Begleitkrankengeld beanspruchen, wenn sie selbst gegen Bezahlung Eingliederungshilfe für den Patienten erbringt.

Wann die Begleitung medizinisch notwendig ist

Der Gemeinsame Bundesausschuss unterscheidet in seiner Krankenhausbegleitungs-Richtlinie drei Fallgruppen. Die erste betrifft erhebliche Schwierigkeiten bei der Kommunikation und Verständigung.

Eine Begleitperson kann beispielsweise erforderlich sein, wenn der Patient Schmerzen, Beschwerden oder Wünsche nicht verständlich äußern kann. Gleiches gilt, wenn medizinische Informationen und Anweisungen nicht verstanden oder ohne Unterstützung nicht umgesetzt werden können.

Die zweite Fallgruppe erfasst Menschen, die wegen erheblicher mentaler oder psychischer Beeinträchtigungen mit den Belastungen eines Krankenhausaufenthalts nicht allein umgehen können. Ausgeprägte Ängste, Zwänge, Abwehr medizinischer Maßnahmen, selbstgefährdendes Verhalten oder eine fehlende Kooperationsfähigkeit können eine vertraute Begleitung erforderlich machen.

In der dritten Fallgruppe wird die Begleitperson in die Behandlung oder in die Versorgung nach der Entlassung einbezogen. Das kann etwa notwendig sein, wenn Angehörige den Umgang mit einer Beatmung, einer Ernährungssonde, Mobilitätshilfen oder anderen therapeutischen Maßnahmen erlernen müssen.

Es kommt stets darauf an, wie sich die Beeinträchtigung bei der anstehenden Krankenhausbehandlung auswirkt. Eine Diagnose oder ein bestimmter GdB ersetzt diese Prüfung nicht.

Die Acht-Stunden-Regel schließt Fahrtzeiten ein

Eine Begleitperson muss nicht zwingend im Krankenhaus übernachten. Nach der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie steht eine ganztägige Begleitung der stationären Mitaufnahme gleich.

Als ganztägig gilt die Begleitung, wenn die medizinisch notwendige Anwesenheit im Krankenhaus und die Zeiten der An- und Abreise zusammen mindestens acht Stunden betragen. Dauert die notwendige Anwesenheit beispielsweise sechs Stunden und nehmen Hin- und Rückfahrt zusammen zwei Stunden in Anspruch, ist die zeitliche Voraussetzung erfüllt.

Nicht ausreichend ist es, lediglich acht Stunden im Krankenhausgebäude zu verbringen. Die Anwesenheit muss in dem bestätigten Umfang für die Behandlung benötigt werden.

Auch ein reiner Fahrdienst oder ein gewöhnlicher Krankenbesuch begründet keinen Anspruch. Fahrtzeiten zählen nur im Zusammenhang mit einer medizinisch erforderlichen Begleitung.

Wer als enge Begleitperson anerkannt werden kann

Zu den nahen Angehörigen gehören unter anderem Eltern, Großeltern, Kinder, Enkel, Geschwister, Ehepartner und Lebenspartner. Auch Schwiegereltern, Schwägerinnen, Schwäger sowie Pflege- und Adoptivverhältnisse können vom Angehörigenbegriff des Pflegezeitgesetzes erfasst werden.

Darüber hinaus kann eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld berücksichtigt werden. Dafür muss eine Bindung bestehen, die in ihrer tatsächlichen Nähe mit einem engen Angehörigenverhältnis vergleichbar ist.

Eine gelegentliche Bekanntschaft oder ein rein nachbarschaftlicher Kontakt genügt normalerweise nicht. Bei einer nicht verwandten Begleitperson sollte die persönliche Verbindung im Antrag nachvollziehbar beschrieben werden.

Bescheinigung möglichst vor dem Krankenhausaufenthalt klären

Bei einer planbaren Aufnahme sollte die medizinische Notwendigkeit bereits bei der Krankenhauseinweisung dokumentiert werden. Dies können Vertragsärzte, Vertragszahnärzte oder Vertragspsychotherapeuten unter Angabe eines medizinischen Kriteriums bescheinigen.

Wenn der Begleitungsbedarf voraussichtlich länger besteht, kann eine gesonderte Bescheinigung für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren ausgestellt werden. Sie ersetzt jedoch nicht die abschließende Bestätigung des Krankenhauses für die tatsächlich erfolgten Begleitungstage.

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Bei einem Notfall ist eine vorherige Bescheinigung häufig nicht möglich. In diesem Fall kann das Krankenhaus bei der Aufnahme prüfen, ob die Begleitung medizinisch erforderlich ist.

Das Krankenhaus bestätigt die Anwesenheitstage

Am Entlassungstag muss das Krankenhaus der Begleitperson eine abschließende Bescheinigung für ihre Krankenkasse ausstellen. Darin werden der medizinische Grund beziehungsweise die einschlägige Fallgruppe und die berücksichtigungsfähigen Anwesenheitstage festgehalten.

Bei einem längeren Aufenthalt kann bereits zu Beginn oder während der Behandlung eine vorläufige Bescheinigung verlangt werden. Für den Arbeitgeber stellt das Krankenhaus auf Wunsch eine getrennte Aufenthaltsbescheinigung aus, die nur die Anwesenheitstage und keine medizinischen Einzelheiten enthält.

So hoch ist das Krankengeld für die Begleitperson

Gezahlt wird das Krankengeld von der Krankenkasse der Begleitperson und nicht von der Kasse des Patienten. Die Leistung beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, jedoch höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.

Im Jahr 2026 ist das Bruttokrankengeld wegen der geltenden Beitragsbemessungsgrenze auf 135,63 Euro pro Kalendertag begrenzt. Von dem errechneten Betrag werden im Regelfall noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abgezogen.

Auch gesetzlich versicherte Selbstständige können die Leistung beanspruchen, wenn sie einen konkreten Ausfall ihres Arbeitseinkommens nachweisen. Ein eigener Anspruch auf gewöhnliches Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit ist für das Begleitkrankengeld nicht erforderlich.

Arbeitnehmer haben Anspruch auf unbezahlte Freistellung

Beschäftigte können für die erforderliche Begleitung eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit verlangen. Sie müssen dafür grundsätzlich keinen Erholungsurlaub einsetzen und sind auch nicht selbst krankzuschreiben.

Der Arbeitgeber sollte sofort über den voraussichtlichen Zeitraum informiert werden. Die vom Krankenhaus ausgestellte Aufenthaltsbescheinigung dient anschließend als Nachweis.

Besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf bezahlte Freistellung, entsteht in dieser Zeit kein Verdienstausfall. Das kann sich aus einem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder unter Umständen aus § 616 BGB ergeben.

Diese Unterlagen benötigt die Krankenkasse

Die Begleitperson stellt den Antrag bei ihrer eigenen gesetzlichen Krankenkasse. Benötigt werden regelmäßig die Krankenhausbescheinigung, ein Nachweis über den Bezug von Eingliederungshilfe und Angaben zum persönlichen Verhältnis zur behandelten Person.

Beschäftigte müssen außerdem ihren Verdienstausfall nachweisen. Die erforderlichen Entgeltdaten werden in der Regel vom Arbeitgeber an die Krankenkasse übermittelt.

Selbstständige sollten Unterlagen bereithalten, aus denen der vollständige oder teilweise Ausfall des Arbeitseinkommens hervorgeht. Da die Formulare je nach Krankenkasse abweichen können, empfiehlt sich eine Kontaktaufnahme vor der geplanten Aufnahme.

Begleitkrankengeld und Kinderkrankengeld

Bei der stationären Begleitung eines Kindes können im Einzelfall sowohl die Voraussetzungen für Kinderkrankengeld als auch für das Krankengeld nach § 44b SGB V erfüllt sein. Beide Leistungen dürfen nicht für denselben Zeitraum nebeneinander bezogen werden.

Eltern können jedoch prüfen lassen, welche Leistung für sie günstiger ist. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wird durch die Regelung für Begleitpersonen nicht verdrängt.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein erwachsener Mann mit einer geistigen Behinderung erhält Eingliederungshilfe und muss für eine Untersuchung teilstationär in eine Klinik. Weil er Schmerzen nicht zuverlässig mitteilen kann und medizinische Maßnahmen ohne seine Mutter abwehrt, bestätigt das Krankenhaus die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit.

Die Mutter ist sechs Stunden in der Klinik, während Hin- und Rückfahrt zusammen zweieinhalb Stunden dauern. Mit insgesamt achteinhalb Stunden ist die Acht-Stunden-Grenze überschritten, sodass sie bei einem nachgewiesenen Verdienstausfall Krankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragen kann.

Häufige Fragen und Antworten

1. Reicht ein Schwerbehindertenausweis für den Anspruch aus?

Nein. Zusätzlich müssen unter anderem eine medizinisch notwendige Begleitung, der vorgeschriebene Bezug von Eingliederungshilfe, eine enge persönliche Verbindung und ein Verdienstausfall vorliegen.

2. Muss die Begleitperson im Krankenhaus übernachten?

Nein. Eine ganztägige Begleitung genügt, wenn die notwendige Anwesenheit und die Zeiten der An- und Abreise zusammen mindestens acht Stunden betragen.

3. Werden die Fahrtzeiten vollständig mitgerechnet?

Ja, die erforderliche Hin- und Rückfahrt wird bei der Acht-Stunden-Grenze berücksichtigt. Voraussetzung bleibt, dass auch die Anwesenheit im Krankenhaus medizinisch notwendig ist.

4. Welche Krankenkasse zahlt das Geld?

Zuständig ist die gesetzliche Krankenkasse der Begleitperson. Dies gilt auch dann, wenn der behandelte Angehörige bei einer anderen Krankenkasse versichert ist.

5. Wie hoch ist das Krankengeld für die Begleitperson?

Es beträgt grundsätzlich 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Im Jahr 2026 liegt der Höchstbetrag bei 135,63 Euro brutto pro Kalendertag.

6. Darf der Arbeitgeber Urlaubstage verlangen?

Für die medizinisch notwendige Begleitung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Die Begleitperson sollte den Arbeitgeber unverzüglich informieren und die Aufenthaltsbescheinigung des Krankenhauses vorlegen.