Ab dem 1. Juli 2026 reicht ein einziger neuer Antrag beim Jobcenter aus, um Wohnkosten zu kürzen, die jahrelang widerstandslos anerkannt wurden. Die neue Deckelung der Mieterstattung gilt sofort ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs, ohne Schutzfrist.
Für Menschen, die derzeit noch Bürgergeld beziehen oder bald Grundsicherungsgeld beantragen wollen, verschiebt sich damit die Rechnung: Für einen Teil dieser Haushalte ist Wohngeld ab Juli 2026 finanziell günstiger als das neue Grundsicherungsgeld. Das Jobcenter prüft diese Frage nach dem Gesetz von sich aus und kann die Entscheidung erzwingen.
Inhaltsverzeichnis
Was sich ab 1. Juli 2026 bei Wohngeld und Grundsicherungsgeld ändert
Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, am 5. März 2026 vom Bundestag beschlossen, am 27. März 2026 vom Bundesrat gebilligt und am 16. April 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet, tritt zum überwiegenden Teil am 1. Juli 2026 in Kraft.
Die wichtigste Änderung beim Wohnen betrifft einen Mechanismus, den viele Leistungsbeziehende bisher nicht im Blick hatten: Wohnkosten werden künftig nach § 22 SGB II nur noch bis zur Eineinhalbfachen des örtlichen Mietrichtwerts erstattet. Diese Deckelung gilt sofort ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs, auch innerhalb der formal weiterhin bestehenden Karenzzeit.
Was das bedeutet, lässt sich an einem konkreten Beispiel zeigen. Liegt der Richtwert des Jobcenters für eine einzelne Person bei 500 Euro Bruttokaltmiete, erstattet das Jobcenter ab Juli maximal 750 Euro. Wer eine Wohnung mit 900 Euro Bruttokaltmiete bewohnt, erhält nur noch 750 Euro – die Differenz von 150 Euro monatlich muss aus dem Regelsatz von 563 Euro für Alleinstehende aufgebracht werden.
Statt 563 Euro für Lebensmittel, Kleidung und Alltag bleiben dann noch 413 Euro. Das war unter der bisherigen Karenzzeit zwölf Monate lang nicht möglich. Ab dem 1. Juli ist es Standardsituation ab dem ersten Bescheid.
Gleichzeitig enthält das Gesetz eine weitere Verschärfung, die wenig Beachtung findet: Die Angemessenheit der Wohnkosten wird künftig nicht nur beim Erstantrag geprüft, sondern bei jedem Weiterbewilligungsantrag erneut. Wer bislang davon ausging, eine einmal anerkannte Miete sei dauerhaft gesichert, irrt.
Das Jobcenter kann bei jedem Folgebescheid neu bewerten – auch wenn sich an der Wohnung selbst nichts geändert hat. Für Menschen in angespannten Wohnungsmärkten, die keine günstigere Wohnung finden können, bedeutet das strukturelle Unsicherheit bei jedem Verlängerungsantrag.
Wohngeld und Grundsicherungsgeld sind nach wie vor zwei strikt getrennte Systeme. Wer Grundsicherungsgeld bezieht, bekommt kein Wohngeld – und umgekehrt gilt: Wer durch Wohngeld seine Hilfebedürftigkeit vollständig überwinden kann, muss das in Anspruch nehmen.
Wohngeld oder Grundsicherungsgeld: Die Vorranglogik, die das Jobcenter bestimmt
Die meisten Menschen, die Grundsicherungsgeld beziehen oder beantragen, gehen davon aus, selbst zu entscheiden, welche Leistung sie in Anspruch nehmen. Das stimmt nur eingeschränkt. Nach § 12a SGB II sind Leistungsberechtigte gesetzlich verpflichtet, vorrangige Sozialleistungen anderer Träger zu beantragen, sofern dies die Hilfebedürftigkeit verringern oder beseitigen kann. Wohngeld zählt ausdrücklich dazu.
Das Jobcenter prüft bei jedem Antrag auf Grundsicherungsgeld, ob Wohngeld – gegebenenfalls in Kombination mit Kinderzuschlag – die Hilfebedürftigkeit des gesamten Haushalts für mindestens drei aufeinanderfolgende Monate beseitigen würde.
Wenn das der Fall ist, kann das Jobcenter die Antragstellerin oder den Antragsteller förmlich auffordern, Wohngeld zu beantragen. Kommt diese Aufforderung, muss ihr nachgekommen werden. Das Jobcenter bewilligt überbrückend Grundsicherungsgeld, bis die Wohngeldbehörde entschieden hat – es gibt keinen leistungsfreien Zeitraum.
Entscheidend ist dabei der Schwellenwert: Die Ausnahme von der Vorrangpflicht gilt nur, wenn das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit nicht dauerhaft für mindestens drei Monate beseitigen würde.
Wer also ein Einkommen hat, das zusammen mit dem voraussichtlichen Wohngeld dauerhaft ausreicht, um alle Kosten des Lebensunterhalts einschließlich der tatsächlichen Miete zu decken, wird vom Jobcenter auf das Wohngeld verwiesen – ob das die eigene erste Wahl wäre oder nicht.
Das erzeugt eine Situation, die viele Betroffene unterschätzen: Wer Grundsicherungsgeld beantragt, ohne vorher zu rechnen, ob Wohngeld ausreicht, riskiert, vom Jobcenter in ein Verfahren geschickt zu werden, das Wochen dauert. Die Vorrangprüfung gilt nicht nur bei Neuanträgen – auch beim Weiterbewilligungsantrag, wenn sich das Einkommen erhöht hat, kann das Jobcenter neu prüfen.
Die Entscheidungsrechnung: Wann Wohngeld oder Grundsicherungsgeld mehr bringt
Wohngeld und Grundsicherungsgeld sind keine gleichwertigen Alternativen – die Entscheidung hängt von drei Faktoren ab: eigenem Einkommen, Miethöhe und der Frage, ob Wohngeld allein den Lebensunterhalt sichern kann.
Grundsicherungsgeld sichert den gesamten Lebensunterhalt: Regelsatz, Wohnkosten, Krankenversicherung und Mehrbedarfe. Die Kehrseite: Kooperationspflichten, Sanktionsrisiko und ab Juli 2026 die jederzeit mögliche Neubewertung der Wohnkosten bei jedem Weiterbewilligungsantrag.
Wohngeld ist kein Ersatz für den Lebensunterhalt, sondern nur ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Wer Wohngeld bezieht, muss Lebensunterhalt und Krankenversicherung aus eigenem Einkommen tragen.
Renata K., 52, aus einer norddeutschen Großstadt, arbeitet seit zwei Jahren zwanzig Stunden pro Woche als Pflegehelferin und verdient netto 1.050 Euro monatlich. Seit dem Jobverlust ihres Partners 2024 bezog die Familie ergänzend Bürgergeld.
Die Bruttokaltmiete beträgt 810 Euro, der örtliche Jobcenter-Richtwert liegt für ihre Haushaltsgröße bei 520 Euro. Das Eineinhalbfache wären 780 Euro. Ab Juli 2026 erstattet das Jobcenter also maximal 780 Euro statt der tatsächlichen 810 Euro – monatlich 30 Euro Lücke.
Gleichzeitig hat das Jobcenter bei der letzten Besprechung signalisiert, dass Renata K. beim nächsten Weiterbewilligungsantrag mit einer Wohngeldprüfung rechnen muss, weil ihr Einkommen allein mit Wohngeld möglicherweise ausreicht. Sie hat das bisher nicht selbst berechnet.
Ob Wohngeld in einem solchen Fall mehr bringt, hängt von der genauen Wohngeldhöhe ab, die der amtliche Wohngeldrechner des Bundesministeriums für Wohnen individuell berechnet. Für Haushalte, bei denen das Wohngeld die verbleibende Mietlücke schließt und das eigene Einkommen den Lebensunterhalt sichert, ist der Wechsel faktisch vorteilhaft: kein Jobcenter, keine Kooperationspflichten, kein Sanktionsrisiko.
Auf der anderen Seite: Wer aus der Grundsicherung ausscheidet und in den Wohngeldbezug wechselt, verliert den automatischen Krankenversicherungsschutz über das Jobcenter. Wer nicht über ein eigenes sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis krankenversichert ist, muss die Versicherung nach dem Wechsel selbst klären – entweder durch eine freiwillige gesetzliche Versicherung oder durch den Anspruch auf Familienversicherung.
Das ist keine Kleinigkeit: Ein vergessener Wechsel kann zu Beitragsnachforderungen führen, die die Ersparnis durch den Systemwechsel übersteigen.
Wer Wohngeld beantragen kann – Einkommenskorridore und Ausschlussgründe
Wohngeld beantragen kann nur, wer weder Grundsicherungsgeld noch eine andere Leistung erhält, bei der die Wohnkosten bereits berücksichtigt werden. Das ist die wichtigste Grundregel nach § 7 WoGG: Beide Leistungen gleichzeitig sind ausgeschlossen.
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Wer Grundsicherungsgeld bezieht und Wohngeld beantragen will, muss die Grundsicherung aufgeben – es sei denn, das Wohngeld ist so hoch, dass es die Hilfebedürftigkeit vollständig beseitigt, was nach § 7 WoGG ausnahmsweise den gleichzeitigen Antrag erlaubt.
Für das Wohngeld braucht man ein Mindesteinkommen. Das ist kein fester Betrag, sondern ergibt sich aus einer Plausibilitätsprüfung: Die Wohngeldbehörde prüft, ob das angegebene Einkommen realistisch ausreicht, um den Lebensunterhalt einschließlich der Wohnkosten nach Abzug des Wohngeldzuschusses zu bestreiten.
Wer so wenig verdient, dass das nicht plausibel erscheint, wird auf das Grundsicherungsgeld verwiesen. Konkret: Wer keiner Erwerbsarbeit nachgeht und keine Rente bezieht, wird kaum ein ausreichendes Mindesteinkommen nachweisen können.
Nach oben begrenzt eine einkommensabhängige Grenze den Anspruch – je höher die Mietstufe des Wohnorts, desto höher liegt auch diese Grenze. Beim Vermögen gilt nach der Verwaltungspraxis für Alleinstehende eine Freigrenze von rund 60.000 Euro; Ersparnisse, Wertpapiere und ähnliche Aktiva über dieser Schwelle schließen den Anspruch aus.
Wohngeld wird ab dem Monat gezahlt, in dem der Antrag eingegangen ist – nicht rückwirkend. Wer wechseln möchte, sollte den Antrag stellen, bevor der laufende Bewilligungszeitraum ausläuft. Andernfalls entsteht eine Lücke, in der weder Grundsicherungsgeld noch Wohngeld fließt.
Schritt für Schritt: So prüfen Sie die bessere Option für Ihren Haushalt
Wer wissen will, ob Wohngeld oder Grundsicherungsgeld ab Juli 2026 die bessere Option ist, kommt an einer eigenen Berechnung nicht vorbei. Pauschalantworten gibt es nicht – zu stark hängt das Ergebnis von Einkommenshöhe, Wohnort, Haushaltsgröße und tatsächlicher Miete ab. Die folgenden Schritte strukturieren die Prüfung.
Schritt 1: Prüfen, ob Wohngeld überhaupt in Frage kommt. Wer kein eigenes Einkommen hat oder nur sehr geringes, wird bei der Wohngeldbehörde scheitern: Die Plausibilitätsprüfung stuft das Einkommen als zu niedrig ein. Wohngeld ist für Menschen, die arbeiten oder Rente beziehen und trotzdem Unterstützung beim Wohnen brauchen – nicht für Haushalte ohne Einkommensquelle.
Schritt 2: Den Wohngeldanspruch berechnen lassen. Der amtliche Wohngeldrechner des BMWSB berechnet auf Basis von Haushaltsgröße, Wohnort und Miete den voraussichtlichen Wohngeldanspruch. Das Ergebnis ist ein Richtwert; die tatsächliche Entscheidung trifft die Wohngeldbehörde.
Wer diesen Rechner noch nicht genutzt hat, sollte das tun, bevor er das Jobcenter fragt – denn das Jobcenter hat kein Interesse daran, Antragstellende auf ein anderes System hinzuweisen, solange das Wohngeld die Hilfebedürftigkeit nicht sicher beseitigt.
Schritt 3: Die Gesamtrechnung aufstellen. Im Grundsicherungsgeld: Regelsatz 563 Euro plus anerkannte Wohnkosten bis zur Eineinhalbfachen-Grenze, abzüglich anrechenbaren Einkommens. Im Wohngeld: eigenes Nettoeinkommen plus Wohngeld, abzüglich voller Miete und Krankenversicherungskosten. Wer im Wohngeld-Szenario mehr übrig hat und dessen Wohngeld die Hilfebedürftigkeit für mehr als drei Monate beseitigt, wird vom Jobcenter ohnehin auf das Wohngeld verwiesen.
Schritt 4: Die Krankenversicherung klären. Wer aus dem Grundsicherungsgeld-Bezug in den Wohngeldbezug wechselt, verliert den automatischen GKV-Schutz über das Jobcenter. Wer nicht über ein Beschäftigungsverhältnis pflichtversichert ist, muss freiwillig in die gesetzliche Krankenversicherung eintreten oder über eine Familienversicherung abgesichert sein. Ohne Klärung dieses Punkts sollte kein Systemwechsel vollzogen werden.
Schritt 5: Fristen einhalten. Wohngeld wird nicht rückwirkend gezahlt. Den Antrag in dem Monat stellen, in dem der Wechsel stattfinden soll. Wer auf eine Jobcenter-Aufforderung wartet, läuft Gefahr, einen Monat zu verlieren. Wer freiwillig wechseln will, handelt aus einer besseren Position heraus als jemand, den das Jobcenter dazu zwingt.
Was Haushalte dabei selten bedenken: Der Wechsel in das Wohngeldsystem ist nicht endgültig. Wer später durch Kündigung oder Krankheit in die Hilfebedürftigkeit zurückfällt, kann erneut Grundsicherungsgeld beantragen – dann beginnt die Vorrangprüfung von vorn.
Häufige Fragen zu Wohngeld und Grundsicherungsgeld ab Juli 2026
Kann ich gleichzeitig Wohngeld und Grundsicherungsgeld beziehen?
Nein. Beide Leistungen schließen sich gegenseitig aus. Wer Grundsicherungsgeld mit anerkannten Wohnkosten erhält, ist vom Wohngeld ausgeschlossen. Die einzige Ausnahme: Wenn das Wohngeld so hoch wäre, dass es die Hilfebedürftigkeit vollständig beseitigen würde, kann parallel beantragt werden – das Jobcenter muss das dann aber auch förmlich feststellen.
Kann das Jobcenter mich zwingen, Wohngeld zu beantragen?
Das Jobcenter kann Sie förmlich auffordern, Wohngeld zu beantragen, wenn die Prüfung ergibt, dass das Wohngeld Ihre Hilfebedürftigkeit für mindestens drei zusammenhängende Monate beseitigen würde. Kommen Sie einer solchen Aufforderung nicht nach, kann das Auswirkungen auf die Grundsicherungsleistung haben. Überbrückend zahlt das Jobcenter weiter – bis die Wohngeldbehörde entschieden hat.
Was passiert mit meiner Krankenversicherung, wenn ich in das Wohngeldsystem wechsle?
Das Wohngeld schließt keine Krankenversicherung ein. Wer aus dem Grundsicherungsgeld-Bezug ausscheidet, verliert den automatischen GKV-Schutz über das Jobcenter. Klären Sie vor dem Wechsel mit Ihrer Krankenkasse, ob Sie über ein Beschäftigungsverhältnis pflichtversichert sind, eine Familienversicherung besteht oder eine freiwillige Versicherung abgeschlossen werden muss.
Wird das Wohngeld auf die Grundsicherung angerechnet, wenn ich beide Leistungen nacheinander beziehe?
Laufendes Wohngeld wird nicht als Einkommen auf das Grundsicherungsgeld angerechnet, wenn es für dieselbe Wohnung gezahlt wird. Liegt ein abgeschlossener Wohngeldbezug hingegen hinter Ihnen und Sie beantragen neu Grundsicherungsgeld, ist der Wohngeldbezug nicht mehr anrechenbar.
Wer jedoch Wohngeld für ein Kind bezieht, das zur Bedarfsgemeinschaft gehört, muss das Wohngeld möglicherweise als Einkommen dieses Kindes berücksichtigen lassen.
Was gilt für Haushalte, die bereits Bürgergeld beziehen und eine laufende Bewilligung haben?
Laufende Bewilligungen werden nicht automatisch zum 1. Juli 2026 aufgehoben. Der Anspruch bleibt bestehen, solange die Voraussetzungen erfüllt sind. Allerdings kann beim nächsten Weiterbewilligungsantrag, wenn sich das Einkommen erhöht hat, die Vorrangprüfung für das Wohngeld neu aufgerufen werden. Bestandsschutz besteht beim „Ob” der Leistung, nicht unbedingt bei jedem Detail des „Wie”.
Quellen
Bundesgesetzblatt: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BGBl. 2026 I Nr. 107, verkündet am 16. April 2026
Bundesrat: Beschluss BR-Drs. 16/26 vom 27. März 2026
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 12a SGB II – Vorrangige Leistungen, Stand Januar 2025
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Wohngeld-Plus-Rechner 2026
gesetze-im-internet.de: Wohngeldgesetz (WoGG) in der Fassung vom 16. April 2026




