Rente 2027: Rentner mit Zuverdienst riskieren Wohngeld-Rückforderung

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Bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei zur Rente hinzuverdienen und trotzdem weniger Wohngeld bekommen? Genau das kann Rentnern passieren, die auch 2027 die sogenannte Aktivrente nutzen.

Denn was beim Finanzamt steuerfrei bleibt, zählt bei der Wohngeldstelle trotzdem als Einkommen.

Besonders aufpassen müssen Rentner, die bereits Wohngeld erhalten und eine Beschäftigung aufnehmen. Sie riskieren eine Kürzung oder sogar den Wegfall ihres Zuschusses.

Wer den zusätzlichen Verdienst nicht rechtzeitig meldet, muss möglicherweise bereits ausgezahltes Wohngeld zurückzahlen.

Warum die Aktivrente das Wohngeld beeinflusst

Die Aktivrente gilt bereits seit dem 1. Januar 2026 und soll auch 2027 weiterlaufen. Arbeitnehmer, die ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, können damit bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn monatlich steuerfrei erhalten.

Die Vergünstigung gilt für entsprechend begünstigte Beschäftigungsverhältnisse, nicht jedoch für Minijobs oder selbstständige Tätigkeiten. Auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können weiterhin anfallen.

Beim Wohngeld gelten andere Regeln. § 14 Absatz 2 Nummer 12 Wohngeldgesetz schreibt ausdrücklich vor, dass die nach § 3 Nummer 21 Einkommensteuergesetz steuerfreien Einnahmen zum Jahreseinkommen gehören.

Der Arbeitslohn wird deshalb bei der Wohngeldberechnung berücksichtigt. Die Steuerfreiheit schützt nicht vor einer Kürzung der Sozialleistung.

Wie viel Wohngeld durch einen Nebenjob verloren gehen kann

Ein fiktives Beispiel zeigt die möglichen Folgen. Eine Rentnerin erhält monatlich 1.100 Euro Rente und zusätzlich 250 Euro Wohngeld. Ab Januar 2027 arbeitet sie für 1.000 Euro brutto im Monat.

Ihr Arbeitslohn bleibt aufgrund der Aktivrente steuerfrei, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Bei der Wohngeldstelle zählt der Verdienst jedoch als zusätzliches Einkommen.

Der bisherige Zuschuss von 250 Euro kann dadurch sinken oder vollständig entfallen.

Wie hoch die Kürzung ausfällt, lässt sich aus diesen Angaben allein nicht berechnen. Entscheidend sind unter anderem die berücksichtigungsfähige Miete, die Haushaltsgröße und das gesamte Einkommen.

Nach § 16 WoGG werden außerdem bestimmte pauschale Abzüge berücksichtigt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der steuerfreie Arbeitslohn ist deshalb nicht mit dem abschließend berechneten Wohngeldeinkommen gleichzusetzen.

Ab 15 Prozent mehr Einkommen besteht eine Meldepflicht

Besonders wichtig ist § 27 Wohngeldgesetz. Erhöht sich die Summe der maßgeblichen monatlichen Einkünfte und Einnahmen aller berücksichtigten Haushaltsmitglieder gegenüber dem Wohngeldbescheid dauerhaft um mehr als 15 Prozent, muss dies der Wohngeldstelle unverzüglich mitgeteilt werden.

Die Behörde prüft anschließend, ob der bisherige Zuschuss noch gerechtfertigt ist. Führt die Einkommenserhöhung zu weniger Wohngeld, kann der Bescheid mit Wirkung ab der Änderung angepasst werden.

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Wer die Beschäftigung verschweigt, riskiert deshalb spätere Rückforderungen. Maßgeblich für die 15-Prozent-Grenze sind die im Gesetz genannten Einkünfte und Einnahmen, nicht allein der Nettolohn auf dem Konto.

Über die Anrechnung der Aktivrente auf Wohngeld und Grundsicherung haben wir bereits berichtet.

Was Rentner vor einer Beschäftigung prüfen sollten

Wer 2027 neben der Rente arbeiten möchte, sollte sich vor Vertragsabschluss bei der Wohngeldstelle erkundigen, wie sich der geplante Verdienst auf den Zuschuss auswirken könnte.

Hilfreich sind der aktuelle Wohngeldbescheid, die Rentenmitteilung und Angaben zum geplanten Bruttolohn. Bei einer bereits laufenden Beschäftigung sollten auch die entsprechenden Lohnabrechnungen eingereicht werden.

Wichtig ist, nicht nur die Steuerersparnis zu betrachten. Erst wenn feststeht, wie viel Wohngeld möglicherweise wegfällt und welche Sozialversicherungsbeiträge anfallen, lässt sich der finanzielle Vorteil der Beschäftigung realistisch einschätzen.

Häufige Fragen zur Aktivrente und zum Wohngeld

Bleiben die 2.000 Euro Aktivrente beim Wohngeld anrechnungsfrei?

Nein. § 14 Absatz 2 Nummer 12 WoGG zählt den steuerfreien Arbeitslohn ausdrücklich zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Die tatsächliche Berechnung berücksichtigt weitere gesetzliche Abzüge und Freibeträge.

Verliere ich durch einen Nebenjob mein gesamtes Wohngeld?

Das hängt von der Höhe des Verdienstes, der Miete und den übrigen persönlichen Verhältnissen ab. Das Wohngeld kann sinken oder vollständig entfallen.

Muss ich den steuerfreien Arbeitslohn der Wohngeldstelle melden?

Bei einer dauerhaften Erhöhung der gesetzlich maßgeblichen Einkünfte und Einnahmen um mehr als 15 Prozent besteht eine unverzügliche Mitteilungspflicht. Auch bei kleineren Veränderungen ist es sinnvoll, die Wohngeldstelle frühzeitig zu informieren.

Quellen

Bundesfinanzministerium, Fragen und Antworten zur Aktivrente, Stand 25. Juni 2026

Deutsche Rentenversicherung, Aktivrente als Steuerbonus seit 2026

§ 14 WoGG, Jahreseinkommen, insbesondere Absatz 2 Nummer 12

§ 15 WoGG, Ermittlung des Jahreseinkommens

§ 16 WoGG, Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge

§ 27 WoGG, Änderung des Wohngeldes und Mitteilungspflichten

Bundesministerium für Wohnen, Wohngeld-Plus und Einkommensberechnung