Krankengeld gekürzt? Dann sollten Arbeitnehmer die Lohnanrechnung prüfen

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Wer nach längerer Krankheit schrittweise in den Beruf zurückkehrt, kann weiterhin Krankengeld erhalten. Zahlt der Arbeitgeber während dieser Zeit eine Vergütung für einzelne Arbeitsstunden, wird diese nicht automatisch vollständig Euro für Euro vom Krankengeld abgezogen.

Für Betroffene kommt es auf eine Unterscheidung an: Die Sozialversicherungsbeiträge auf den Arbeitslohn und die Berechnung des verbleibenden Krankengeldes folgen unterschiedlichen Regeln. Eine beitragspflichtige Stundenvergütung führt deshalb nicht zwangsläufig zu einer Krankengeldkürzung in gleicher Höhe.

Warum während der Wiedereingliederung weiter Krankengeld möglich ist

Die stufenweise Wiedereingliederung soll Beschäftigten helfen, nach einer Erkrankung wieder ihre bisherige berufliche Belastbarkeit zu erreichen. Die tägliche Arbeitszeit und die Aufgaben werden dafür nach einem ärztlich begleiteten Plan angepasst. Während dieser Phase besteht die Arbeitsunfähigkeit fort.

Wer zunächst wieder zwei oder vier Stunden täglich im Betrieb tätig ist, gilt deshalb nicht allein dadurch als arbeitsfähig. Besteht weiterhin ein Anspruch auf Krankengeld, kann die Krankenkasse die Leistung während der Wiedereingliederung weiterzahlen. Das staatliche Gesundheitsportal erläutert beim Ablauf des Hamburger Modells, wie Arztpraxis, Beschäftigte, Arbeitgeber und Leistungsträger die Rückkehr abstimmen.

Warum eine pauschale Euro-für-Euro-Rechnung nicht ausreicht

In unserem bisherigen Beitrag über Krankengeld während der Wiedereingliederung werden in einer vereinfachten Rechnung 300 Euro Stundenvergütung vollständig vom Krankengeld abgezogen. Diese Darstellung ist zu pauschal. Aus der Beitragspflicht des Arbeitslohns lässt sich die Höhe der Krankengeldkürzung nicht unmittelbar ableiten.

Was das Gesetz zum Ruhen des Krankengeldes bestimmt

Nach § 49 Absatz 1 Nummer 1 SGB V ruht Krankengeld, soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nimmt das Gesetz davon aus. Eine Arbeitgeberzahlung kann die Krankengeldauszahlung somit verringern, führt aber nicht zwingend dazu, dass sie vollständig entfällt.

„Soweit“ betrifft die Höhe, „solange“ den betreffenden Zeitraum. Für eine nachvollziehbare Abrechnung muss die Krankenkasse deshalb erklären können, um welchen Betrag und für welchen Zeitraum das Krankengeld gekürzt wird.

Wie die Kasse eine Stundenvergütung berücksichtigen soll

Das gemeinsame Rundschreiben vom 7. September 2022 in der Fassung vom 11. Dezember 2024 erläutert die Berechnung in Abschnitt 8.1.2. Für tatsächlich erarbeiteten Lohn orientiert sie sich an § 23c SGB IV.

Zunächst wird vom Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt das ungekürzte Netto-Krankengeld abgezogen. Das Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt ist der nach den sozialrechtlichen Berechnungsregeln ermittelte Nettobetrag, den die Krankenkasse für diesen Vergleich zugrunde legt. Er muss nicht mit dem letzten tatsächlichen Gehaltseingang auf dem Konto übereinstimmen.

Mit Netto-Krankengeld ist das Krankengeld nach Abzug der vom Versicherten zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge gemeint. Der Unterschied zwischen Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und ungekürztem Netto-Krankengeld bildet einen fiktiven „SV-Freibetrag“.

Übersteigt die Bruttovergütung diesen fiktiven „SV-Freibetrag“ um mehr als 50 Euro monatlich, wird der Nettobetrag des gesamten übersteigenden Anteils angerechnet. Der fiktive „SV-Freibetrag“ dient ausschließlich der Krankengeldberechnung. Die tatsächliche Stundenvergütung bleibt vollständig beitragspflichtig.

Warum die 50 Euro kein zusätzlicher Freibetrag sind

Die Zuschussregelung in § 23c Absatz 1 SGB IV dient hier als rechnerisches Vorbild. Sie lässt unter ihren Voraussetzungen eine Überschreitung des Vergleichsnettos um höchstens 50 Euro monatlich zu. Diese Freigrenze ist kein Betrag, der bei jeder Berechnung zusätzlich abgezogen werden darf.

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Übersteigen die zusammenzurechnenden Leistungen das Vergleichsnetto beispielsweise um 40 Euro, ist die Freigrenze eingehalten. Bei einer Überschreitung um 70 Euro ist grundsätzlich der gesamte übersteigende Anteil von 70 Euro relevant. Für die Krankengeldkürzung folgt anschließend die Umrechnung auf dessen Nettobetrag.

Wie das ursprüngliche Krankengeld berechnet wird

Das Krankengeld beträgt für Arbeitnehmer grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoentgelts, höchstens 90 Prozent des berechneten Nettoentgelts. Weitere gesetzliche Begrenzungen können hinzukommen. Die Grundlagen erklärt unser Ratgeber zu Anspruch, Dauer und Höhe des Krankengeldes.

Nach einer Reha kann ein anderer Leistungsträger zahlen

Nicht jede stufenweise Wiedereingliederung wird durch Krankengeld finanziert. Im Anschluss an eine medizinische Rehabilitation kann unter den entsprechenden Voraussetzungen die Rentenversicherung Übergangsgeld zahlen. Nach einem Arbeitsunfall oder bei einer anerkannten Berufskrankheit kann Verletztengeld in Betracht kommen.

Die hier erläuterte Krankengeldberechnung darf deshalb nicht ungeprüft auf andere Leistungen übertragen werden. Vor Beginn der Maßnahme sollte geklärt sein, welcher Träger zahlt und wie dieser eine vereinbarte Arbeitgebervergütung berücksichtigt.

Was Betroffene bei einer Kürzung unternehmen können

Zieht die Krankenkasse eine Arbeitgeberzahlung vollständig ab, sollten Versicherte die Berechnungsgrundlagen schriftlich anfordern. Hilfreich sind die Vergütungsvereinbarung, die Entgeltabrechnung und der Krankengeldbescheid. Die Kasse sollte erläutern, wie sie daraus den Betrag ermittelt hat, um den das Krankengeld gekürzt wird.

Gegen einen entsprechenden Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Diese Frist ergibt sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz. Eine bloße Bitte um Erläuterung ersetzt keinen Widerspruch und hält die Frist nicht offen.

Häufige Fragen zum Krankengeld bei Wiedereingliederung

Bin ich während des Hamburger Modells weiterhin krankgeschrieben?

Ja. Die stufenweise Wiedereingliederung findet bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit statt. Die begrenzte Tätigkeit soll den schrittweisen beruflichen Wiedereinstieg ermöglichen.

Muss der Arbeitgeber die Wiedereingliederungsstunden bezahlen?

Allein aus der Teilnahme entsteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Stundenvergütung. Eine Zahlung kann aber vereinbart werden. Bestehende vertragliche oder tarifliche Ansprüche auf Zuschüsse sind gesondert zu prüfen.

Kann eine Stundenvergütung ohne Krankengeldkürzung bleiben?

Ja. Eine Kürzung kann ausbleiben, wenn die Bruttovergütung den fiktiven „SV-Freibetrag“ um höchstens 50 Euro monatlich überschreitet oder darunter bleibt. Sozialversicherungsbeiträge auf die Stundenvergütung fallen dennoch an. Keine Krankengeldkürzung bedeutet daher nicht, dass der Bruttolohn vollständig ausgezahlt wird.

Wie kann ich vorab erfahren, wie viel Geld mir bleibt?

Lassen Sie sich die geplante Vergütung schriftlich bestätigen und reichen Sie die Vereinbarung bei der Krankenkasse ein. Bitten Sie um eine Berechnung der voraussichtlichen Krankengeldauszahlung für den betreffenden Zeitraum. Der Arbeitgeber kann ergänzend Auskunft über die voraussichtlichen Abzüge vom Arbeitslohn geben.

Praxisbeispiel: 600 Euro Lohn bedeuten nicht 600 Euro weniger Krankengeld

Beispiel 189 des Rundschreibens zeigt die Berechnung mit historischen Beitragssätzen aus 2018. Die Zahlen erklären das Verfahren und sind keine heutige Auszahlungsprognose.

Berechnungsschritt Betrag im historischen Beispiel
Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt monatlich 1.900,00 Euro
Ungekürztes Netto-Krankengeld monatlich 1.503,30 Euro
Fiktiver „SV-Freibetrag“: Unterschied zwischen beiden Beträgen 396,70 Euro
Bruttovergütung während der Wiedereingliederung 600,00 Euro
Bruttovergütung oberhalb des fiktiven „SV-Freibetrags“ 203,30 Euro
Rechnerischer Nettoanteil daraus 161,88 Euro monatlich
Gerundeter täglicher Kürzungsbetrag 5,40 Euro
Verbleibendes tägliches Netto-Krankengeld 44,71 Euro statt 50,11 Euro

Die Tagesrundung ergibt für 30 Tage eine Krankengeldkürzung von 162 Euro. Wie hoch die Gesamtauszahlung aus Arbeitslohn und Krankengeld ausfällt, lässt sich erst mit der individuellen Nettoabrechnung des Arbeitgebers feststellen. Beschäftigte sollten sich deshalb sowohl die tägliche Krankengeldberechnung als auch die Abzüge auf ihre Vergütung erläutern lassen.