Die Rentenkommission empfiehlt, den bisherigen Sonderstatus von Minijobs abzuschaffen. Damit stehen für Millionen Beschäftigte die Regeln auf dem Spiel, die ihren Nebenverdienst bislang besonders attraktiv machen.
CSU-Chef Markus Söder bestreitet nach einem Bericht des Merkur, dass eine solche Empfehlung vorliegt. Ein Blick in die veröffentlichten Vorschläge zeigt jedoch: Die Debatte reicht deutlich über eine zusätzliche Einzahlung in die Rentenkasse hinaus.
Söders Aussage hält dem Vergleich mit dem Bericht nicht stand
Wie der bayrische Merkur über Söders Auftritt beim CSU-Parteitag berichtet, erklärte der bayerische Ministerpräsident bei Phoenix, die geforderte Abschaffung der Minijobs stehe „eben genau nicht in der Rentenkommission“. Der veröffentlichte Vorschlag zeigt aber ein anderes Bild.
In der Empfehlung 26 auf der Internetseite des Bundesarbeitsministeriums verlangt die Kommission das Ende der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Sonderbehandlung. Außerdem sollen sich Minijobber künftig nicht mehr von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können.
Beschäftigungen mit wenigen Wochenstunden sollen weiterhin möglich bleiben. Verschwinden soll das besondere Abgabenmodell, das diese Tätigkeiten heute zu Minijobs macht.
Bislang gibt es keine beschlossene Abschaffung
Für Beschäftigte ist diese Unterscheidung entscheidend: Ein Reformvorschlag verändert noch keine Lohnabrechnung. Die Minijob-Zentrale weist ausdrücklich darauf hin, dass die Empfehlungen keine Gesetzesänderungen sind und die bestehenden Vorschriften weiter gelten.
Die Bundesregierung bekräftigte in ihrer im September veröffentlichten Antwort auf eine parlamentarische Anfrage, die Empfehlungen als Gesamtpaket umsetzen zu wollen. Die konkrete Ausgestaltung war zu diesem Zeitpunkt aber noch offen.
Nach dem derzeit veröffentlichten Stand gibt es keinen verbindlichen Termin, an dem der Minijob-Sonderstatus entfällt. Beschäftigte müssen deshalb zwischen politischer Absicht und bereits geltenden Änderungen unterscheiden.
603 Euro heute, 633 Euro ab Januar 2027
Im Jahr 2026 beträgt die regelmäßige Minijob-Verdienstgrenze durchschnittlich 603 Euro monatlich. Nach geltendem Recht steigt sie zum 1. Januar 2027 auf 633 Euro, während sich der gesetzliche Mindestlohn von 13,90 Euro auf 14,60 Euro erhöht.
Diese von der Minijob-Zentrale erläuterte Anpassung ist bereits festgelegt. Sie darf mit der noch offenen Debatte über eine Abschaffung der Sonderregeln nicht vermischt werden.
Die höhere Grenze verpflichtet Arbeitgeber allerdings nicht, jedem Beschäftigten künftig 633 Euro zu bezahlen. Welche Auswirkungen Stundenlohn und Arbeitszeit haben, erklärt Gegen-Hartz im Beitrag zur neuen Minijobgrenze ab Januar 2027.
Was heute gilt und was die Kommission ändern will
| Bereich | Geltende Regeln | Vorschlag der Rentenkommission |
|---|---|---|
| Verdienstgrenze | 2026 durchschnittlich 603 Euro monatlich, ab Januar 2027 nach geltendem Recht 633 Euro. | Der bisherige Sonderstatus soll entfallen; die gesetzliche Ausgestaltung steht noch aus. |
| Rentenversicherung | Grundsätzlich Versicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit; für bestimmte Personengruppen gelten Sonderregeln. | Einbeziehung ohne Befreiungsmöglichkeit. |
| Steuern und weitere Sozialabgaben | Besondere Steuerregeln; aus dem Minijob grundsätzlich keine eigenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. | Abschaffung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Sonderbehandlung. |
| Midijobs | Reduzierte Arbeitnehmerbeiträge im Übergangsbereich, 2026 von 603,01 bis 2.000 Euro monatlich. | Die gesonderte Beitragsberechnung soll ebenfalls entfallen. |
Weniger Abzüge bedeuten heute auch Lücken bei der Absicherung
Ein Minijob begründet nach den Hinweisen der Minijob-Zentrale zu den Versicherungen keinen eigenen Krankenversicherungsschutz und keinen Anspruch auf Krankengeld aus dieser Beschäftigung. Auch Ansprüche auf Arbeitslosengeld werden durch den Minijob allein nicht aufgebaut.
Gerade bei einer dauerhaft ausschließlich geringfügigen Beschäftigung kann die günstige Auszahlung deshalb mit erheblichen Versorgungslücken verbunden sein. Wer sich für Jahre auf einen kleinen Verdienst beschränkt, hat damit noch keine ausreichende Absicherung für Krankheit, Arbeitslosigkeit und Alter.
In der Rentenversicherung besteht bereits heute grundsätzlich Beitragspflicht, von der sich Beschäftigte befreien lassen können. Der eigene Beitragsanteil beträgt im gewerblichen Minijob regelmäßig 3,6 Prozent, bei Minijobs im Privathaushalt 13,6 Prozent.
Mehr soziale Absicherung ist deshalb ein nachvollziehbares Reformziel. Die Politik muss aber ebenso erklären, wie Menschen mit wenig Einkommen die zusätzlichen Abzüge im laufenden Monat verkraften sollen.
Auch Beschäftigte mit bis zu 2.000 Euro stehen vor Änderungen
Die Empfehlung betrifft außerdem die Beitragsberechnung bei Midijobs. Im heutigen Übergangsbereich zahlen Beschäftigte reduzierte eigene Sozialversicherungsbeiträge und sind dennoch sozial abgesichert.
Entfällt diese Vergünstigung ohne einen entsprechenden Ausgleich, könnten auch Teilzeitbeschäftigte oberhalb der Minijobgrenze netto verlieren. Der Streit betrifft damit ebenso Menschen, die längst regulär sozialversicherungspflichtig arbeiten.
Eine Reform muss sich daran messen lassen, ob zusätzliche Arbeit das verfügbare Einkommen spürbar erhöht. Wer ohnehin jeden Euro für Miete und Lebensmittel benötigt, kann eine bessere Absicherung im Alter nicht allein aus dem heutigen Haushaltsbudget finanzieren.
Für Arbeitgeber könnte die Reform sogar günstiger werden
Die Bundesregierung verweist in ihrer Antwort, Drucksache 21/7990, auf eine häufig übersehene Besonderheit: Gewerbliche Arbeitgeber zahlen bei Minijobs typischerweise pauschale Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge von zusammen 28 Prozent. Das liegt über dem regulären Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.
Bei einer Überführung könnten ihre Sozialabgaben daher sinken, während Beschäftigte bei unverändertem Bruttoverdienst zusätzliche Abzüge tragen müssten. Wie groß die jeweiligen Veränderungen wären, lässt sich ohne konkrete Neuregelung nicht verlässlich berechnen.
Genau diese Verteilung gehört in die politische Debatte. Eine Reform überzeugt Beschäftigte kaum, wenn vor allem ihre Auszahlung sinkt und eine Entlastung beim Arbeitgeber verbleibt.
Was Rentner und Menschen mit Jobcenter-Leistungen beachten müssen
Für Altersrentner ist die Minijobgrenze keine allgemeine Hinzuverdienstgrenze zur Rente. Nach den geltenden Regeln für beschäftigte Rentner dürfen sie auch mehr verdienen, ohne dass deshalb ihre gesetzliche Altersrente gekürzt wird.
Bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten gelten dagegen eigene Vorgaben. Die geplante Reform lässt sich deshalb nicht mit einem einheitlichen Nettoverlust für sämtliche Rentner beschreiben.
Was der höhere Mindestlohn und die neue Verdienstgrenze bedeuten, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Mindestlohn und Minijob 2027: Rentner dürfen 633 Euro verdienen“. Für die persönliche Auszahlung bleiben Rentenart, Versicherungsstatus und Besteuerung zu prüfen.
Wer ergänzende Leistungen vom Jobcenter erhält, muss zusätzlich die Einkommensanrechnung berücksichtigen. Warum die Minijobgrenze nicht mit einem Freibetrag gleichgesetzt werden darf, zeigt die Berechnung zu Grundsicherung und Minijob 2027.
Die Politik schuldet Beschäftigten belastbare Antworten
Minijobber brauchen Klarheit darüber, welche Beiträge künftig anfallen, welche Ansprüche daraus entstehen und wie der Übergang gestaltet werden soll. Auch ein möglicher Ausgleich für niedrige Einkommen gehört auf den Tisch.
Söders pauschale Entwarnung beantwortet diese Fragen ebenso wenig wie die bloße Ankündigung einer Abschaffung. Der Vorschlag ist weitreichend genug, um seine Folgen offen zu diskutieren.




