Jobcenter-Schulden: Verjährung beginnt neu, auch ohne Nachricht an Bezieher

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Ein Vollstreckungsauftrag an das Hauptzollamt kann die Verjährung einer Erstattungsforderung des Jobcenters neu beginnen lassen. Betroffene müssen von diesem Auftrag nichts erfahren. Das entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 2. Juli 2026 (Az. L 14 AS 519/26 B ER).

Streit um die Vollstreckung von rund 2.700 Euro

In dem Verfahren ging es um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollstreckung älterer, bereits bestandskräftiger Erstattungsbescheide des Jobcenters. Die Antragstellerin wollte die Zwangsvollstreckung vorläufig stoppen und berief sich auf die Einrede der Verjährung.

Sie war der Ansicht, die vierjährige Verjährungsfrist für die im Jahr 2020 bestandskräftig gewordenen Erstattungsbescheide sei mit Ablauf des 31. Dezember 2024 abgelaufen. Die Vollstreckungsankündigung vom November 2025 sei deshalb zu spät gekommen.

Das Landessozialgericht wies ihre Beschwerde zurück. Nach der im Eilverfahren vorgenommenen Prüfung hatte die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Forderungen verjährt waren. Ihr Antrag auf vorläufige Einstellung der Vollstreckung blieb deshalb erfolglos.

Warum ein Vollstreckungsauftrag die Frist neu beginnen lässt

Nach § 50 Absatz 4 Satz 2 SGB X gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Neubeginn der Verjährung sinngemäß. § 212 Absatz 1 Nummer 2 BGB erfasst auch den Antrag auf eine behördliche Vollstreckungshandlung.

Geht ein entsprechender Vollstreckungsauftrag rechtzeitig beim zuständigen Vollstreckungsorgan ein, beginnt die Verjährungsfrist nach Auffassung des LSG erneut. Im vorliegenden Fall war das Hauptzollamt für die Vollstreckung zuständig.

Einfache Mahnungen reichen nicht aus

Die schriftlichen Mahnungen aus dem Jahr 2020 hatten dagegen keinen Neubeginn der Verjährung ausgelöst. Einfache Mahnungen sind keine Vollstreckungshandlungen, sondern lediglich eine Voraussetzung für die Vollstreckung.

Das LSG verwies hierzu auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 4. Juni 2025 (Az. B 7 AS 17/24 R). Eine bloße Zahlungsaufforderung ist daher von einem Vollstreckungsauftrag an das Hauptzollamt zu unterscheiden.

Der Vollstreckungsauftrag erfolgte vor Ablauf der Frist

Die Forderungen wurden am 16. September 2024 elektronisch zur Vollstreckung an das Hauptzollamt abgegeben. Das LSG wertete diesen Vorgang als rechtzeitigen Vollstreckungsauftrag, der die vierjährige Verjährungsfrist neu beginnen ließ.

Eine wichtige Bitte in eigener Sache
Bitte unterstützt uns und fügt Gegen-Hartz.de zu euren bevorzugten Quellen hinzu. Damit erreicht ihr nicht nur, dass ihr uns häufiger auch bei Google seht, sondern helft damit, dass auch viele andere Menschen unsere unabhängigen News und Urteile sehen können. Geht einfach auf den Link und klickt dann "Auf Google folgen". Das wars schon und kostet natürlich nichts, aber hilft unserer Arbeit enorm! Vielen lieben Dank!
Gegen-Hartz unterstützen

Ohne diesen Neubeginn wäre die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2024 abgelaufen. Entscheidend für den Neubeginn ist der Zugang des Auftrags beim Hauptzollamt.

Fehlende Kenntnis der Betroffenen verhindert den Neubeginn nicht

Die Antragstellerin berief sich auf die BSG-Entscheidung und argumentierte, ein ihr nicht bekannt gegebener behördeninterner Vorgang könne die Verjährung nicht neu beginnen lassen.

Das LSG unterschied jedoch zwischen zwei Rechtsfolgen: dem Neubeginn der vierjährigen Verjährungsfrist nach § 212 BGB und der dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 52 SGB X.

Die dreißigjährige Frist setzt bei solchen Erstattungsforderungen grundsätzlich einen zusätzlichen Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs voraus, der wirksam bekannt gegeben und unanfechtbar geworden ist. Der ursprüngliche Erstattungsbescheid allein genügt dafür nicht.

Für den Neubeginn der vierjährigen Frist reicht dagegen nach Auffassung des LSG der Zugang des Vollstreckungsauftrags beim Hauptzollamt. Eine Bekanntgabe dieses Auftrags an die betroffene Person ist dafür nicht erforderlich. recht.nulegal.eu

Vollstreckung wurde nicht vorläufig eingestellt

Ihr Antrag, die Vollstreckung wegen Verjährung vorläufig einzustellen, blieb damit erfolglos. Nach dem im Beschluss wiedergegebenen Vortrag der Antragsgegnerin endet die neu begonnene Frist am 18. September 2028. Weitere verjährungsrelevante Vorgänge können diesen Zeitpunkt verändern.

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar.

Für Betroffene bedeutet das: Das Datum des Erstattungsbescheids und die erhaltenen Mahnungen reichen allein nicht aus, um Verjährung festzustellen. Bei älteren Forderungen sollte auch geprüft werden, ob und wann ein Vollstreckungsauftrag beim Hauptzollamt eingegangen ist.

Quellen: LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2026 – L 14 AS 519/26 B ER; BSG, Urteil vom 4. Juni 2025 – B 7 AS 17/24 R.