Betriebsrente auf einen Schlag? Dann zahlen Sie 10 Jahre an die Krankenkasse

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Betriebsrente auf einen Schlag? Krankenkasse kann zehn Jahre Beiträge verlangen

Die Betriebsrente auf einmal auszahlen lassen, das Haus renovieren und schuldenfrei in den Ruhestand gehen: Das klingt nach einem sauberen Abschluss des Arbeitslebens. Doch während das Geld längst ausgegeben sein kann, verlangt die Krankenkasse unter Umständen noch jahrelang Beiträge.

Bei einer beitragspflichtigen Kapitalauszahlung wird die Summe rechnerisch auf 120 Monate verteilt. Damit kann eine einzige Überweisung zehn Jahre lang zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auslösen.

Allerdings trifft diese Belastung nicht jeden gleichermaßen. Ob und wie viel zu zahlen ist, hängt unter anderem vom Versicherungsstatus, der Auszahlungshöhe und möglichen beitragsfreien Vertragsanteilen ab.

Einmal überwiesen, 120 Monate angerechnet

Die Grundlage steht in § 229 Absatz 1 SGB V: Bei einer entsprechenden Kapitalleistung gilt ein Hundertzwanzigstel als monatlicher Versorgungsbezug, längstens für 120 Monate. Aus einer Auszahlung von 72.000 Euro werden für die Beitragsberechnung deshalb monatlich 600 Euro.

Diese 600 Euro erhält der Betroffene nicht zusätzlich auf sein Konto. Die Krankenkasse behandelt sie lediglich als rechnerische monatliche Einnahme aus der bereits ausgezahlten Betriebsrente.

Wer das Kapital sofort für eine größere Anschaffung verwendet, muss die späteren Beiträge aus anderen Mitteln finanzieren. Der Verbrauch des Geldes beseitigt diese Berechnungsgrundlage grundsätzlich nicht.

2026 bleiben 197,75 Euro monatlich in der Krankenversicherung frei

Für gesetzlich Pflichtversicherte gilt bei Betriebsrenten 2026 ein monatlicher Krankenversicherungsfreibetrag von 197,75 Euro. Nur der darüberliegende Teil wird mit Krankenversicherungsbeiträgen belastet, wie auch die Techniker Krankenkasse erläutert.

Bei einem monatlichen Rechenbetrag von 600 Euro verbleiben somit 402,25 Euro als Grundlage für den Krankenversicherungsbeitrag. Bei mehreren Betriebsrenten steht der Freibetrag insgesamt nur einmal zur Verfügung.

Eine alleinige Kapitalauszahlung von 23.730 Euro entspricht genau 197,75 Euro im Monat. Für Pflichtversicherte bleiben daraus nach den Werten für 2026 Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus, wenn keine weiteren bei der Grenzprüfung zu berücksichtigenden Einnahmen hinzukommen.

Diese Summe ist keine allgemeine Freigrenze für jede Betriebsrentenauszahlung und kein Steuerfreibetrag. Weitere Versorgungsbezüge und beitragsrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit können das Ergebnis verändern.

Die Pflegeversicherung rechnet strenger

In der Pflegeversicherung gilt für Pflichtversicherte eine Freigrenze statt eines Freibetrags. Wird die Grenze von 197,75 Euro monatlich überschritten, ist grundsätzlich der gesamte entsprechende Versorgungsbezug pflegeversicherungspflichtig.

Bei den rechnerischen 600 Euro werden deshalb für die Pflegeversicherung nicht nur 402,25 Euro angesetzt, sondern die vollen 600 Euro. Die Knappschaft erklärt diese unterschiedliche Behandlung ausdrücklich.

Wie deutlich der Unterschied ausfällt, zeigt bereits eine Auszahlung von 24.000 Euro. Ihr monatlicher Rechenbetrag beträgt 200 Euro: In der Krankenversicherung sind davon 2,25 Euro beitragspflichtig, in der Pflegeversicherung dagegen 200 Euro.

Tabelle: Welche Beträge die Kasse 2026 berücksichtigt

Die folgende Tabelle gilt für Pflichtversicherte mit einer vollständig als Betriebsrente einzuordnenden Kapitalleistung, ohne weitere für die Grenzprüfung relevante Einnahmen. Der Krankenversicherungsfreibetrag steht vollständig zur Verfügung; eine Begrenzung durch die Beitragsbemessungsgrenze wird nicht berücksichtigt.

Kapitalauszahlung Monatlicher Rechenbetrag Beitragspflichtiger Betrag Krankenversicherung Beitragspflichtiger Betrag Pflegeversicherung
20.000 Euro 166,67 Euro 0 Euro 0 Euro
23.730 Euro 197,75 Euro 0 Euro 0 Euro
24.000 Euro 200,00 Euro 2,25 Euro 200,00 Euro
72.000 Euro 600,00 Euro 402,25 Euro 600,00 Euro
120.000 Euro 1.000,00 Euro 802,25 Euro 1.000,00 Euro

Die Tabelle zeigt die Berechnungsgrundlagen, nicht die zu zahlenden Beiträge. Diese ergeben sich erst aus dem jeweiligen Krankenversicherungsbeitrag einschließlich Zusatzbeitrag und dem persönlichen Pflegeversicherungsbeitrag.

Die Beiträge tragen Betriebsrentner grundsätzlich allein

Auf beitragspflichtige Betriebsrenten entfällt der allgemeine Krankenversicherungsbeitrag von 14,6 Prozent zuzüglich des Zusatzbeitrags der jeweiligen Kasse. Anders als bei der gesetzlichen Rente tragen Betriebsrentner diese Beiträge grundsätzlich allein.

In der Pflegeversicherung gilt derzeit beispielsweise für Eltern mit einem Kind ein Beitragssatz von 3,6 Prozent. Für Kinderlose beträgt er regelmäßig 4,2 Prozent; gesetzliche Ausnahmen und Abschläge für mehrere jüngere Kinder sind zu beachten, wie die Übersicht des Bundesgesundheitsministeriums zeigt.

Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt die insgesamt berücksichtigten Einnahmen 2026 auf 5.812,50 Euro monatlich. Wer diese Grenze bereits mit anderen vorrangig zu berücksichtigenden Einnahmen erreicht, zahlt aus der Kapitalleistung gegebenenfalls keine zusätzlichen Beiträge.

Außerdem können sich Freibeträge und Beitragssätze während der zehn Jahre ändern. Eine Rechnung mit den Werten von 2026 ist deshalb keine verbindliche Gesamtrechnung für den gesamten Zeitraum.

Freiwillig Versicherte bekommen den Freibetrag nicht

Wer freiwillig gesetzlich versichert ist, profitiert weder vom Betriebsrentenfreibetrag noch von der entsprechenden Freigrenze. Die Kapitalleistung wird grundsätzlich ebenfalls auf 120 Monate verteilt, aber ohne diese Entlastung berücksichtigt.

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Bei freiwillig Versicherten können zudem weitere Einnahmen die Beitragsberechnung beeinflussen. Weshalb der Versicherungsstatus im Ruhestand so viel ausmachen kann, erläutert unser Beitrag zur Krankenversicherung der Rentner und den Unterschieden zur freiwilligen Versicherung.

Bei privat Krankenversicherten löst die Auszahlung dagegen keine einkommensabhängigen Beiträge nach dieser GKV-Regel aus. Ihre privaten Versicherungsbeiträge folgen anderen Berechnungsregeln.

Privat weitergezahlte Vertragsanteile genau prüfen

Bei Pflichtversicherten können Teile einer früheren betrieblichen Versicherung von der Beitragspflicht ausgenommen sein. Das betrifft insbesondere Leistungen aus Beiträgen, die nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses ohne Arbeitgeberfinanzierung gezahlt wurden, während der Versicherte selbst alleiniger Versicherungsnehmer war.

Nur die Beiträge aus eigener Tasche zu bezahlen, genügt dafür nicht automatisch. Der Versicherer sollte nachvollziehbar aufschlüsseln, welcher Teil der Auszahlung auf die betriebliche und welcher auf die entsprechend privat fortgeführte Phase entfällt.

Eine weitere gesetzliche Ausnahme betrifft Leistungen aus riestergefördertem Altersvorsorgevermögen. Gerade bei älteren oder zwischenzeitlich geänderten Verträgen lohnt sich daher eine Prüfung der tatsächlichen Vertragsgestaltung.

Vor der Auszahlung zählt die Rechnung nach allen Abzügen

Wer zwischen monatlicher Rente und Kapitalauszahlung wählen kann, sollte sich vor der Entscheidung eine Beitragsberechnung seiner Krankenkasse geben lassen. Eine laufende Betriebsrente kann ebenfalls beitragspflichtig sein und unterliegt nicht der auf die Kapitalleistung bezogenen Begrenzung auf 120 Monate.

Auch mögliche Steuern gehören in den Vergleich, denn die Beitragsrechnung sagt noch nicht, wie viel von der Auszahlung tatsächlich verfügbar bleibt. Mehr dazu lesen Sie in unseren Beiträgen zum Auszahlungszeitpunkt der Betriebsrente und zur unterschiedlichen Besteuerung von Betriebsrenten.

Liegt der Beitragsbescheid vor, sollten insbesondere der angesetzte Kapitalbetrag und mögliche private Vertragsanteile stimmen. Gegen einen fehlerhaften Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich; die Frist regelt § 84 SGG.

Praxisbeispiel: Von 72.000 Euro bleiben monatliche Verpflichtungen

Die fiktive Rentnerin Martina erhält 72.000 Euro aus ihrer betrieblichen Direktversicherung und möchte damit ihr Haus renovieren. Sie ist gesetzlich pflichtversichert, hat ein erwachsenes Kind und keine weiteren Versorgungsbezüge; ihre gesamten beitragspflichtigen Einnahmen bleiben unter der Beitragsbemessungsgrenze.

Die Kasse setzt monatlich 600 Euro an, davon nach dem Freibetrag 402,25 Euro für die Krankenversicherung. Bei einem angenommenen Zusatzbeitrag von 3,0 Prozent ergeben sich zusammen mit dem allgemeinen Beitragssatz rund 70,80 Euro Krankenversicherungsbeitrag und bei 3,6 Prozent weitere 21,60 Euro Pflegeversicherungsbeitrag.

Martina muss damit zunächst rund 92,40 Euro monatlich zusätzlich einplanen. Blieben alle Rechengrößen 120 Monate unverändert, wären das rund 11.088 Euro; mögliche Steuern sind darin nicht enthalten.

Für die Renovierung kann sie deshalb nicht bedenkenlos die gesamte Auszahlung verplanen. Eine Reserve verhindert, dass die späteren Beiträge allein ihr laufendes Rentenbudget belasten.

Sieben Fragen und Antworten zur Betriebsrente als Einmalzahlung

Warum verlangt die Krankenkasse nach einer Einmalzahlung weiter Beiträge?

Eine beitragspflichtige Kapitalleistung wird nach § 229 SGB V rechnerisch auf bis zu 120 Monate verteilt. Monatlich gilt ein Hundertzwanzigstel als Versorgungsbezug, obwohl das Geld bereits vollständig ausgezahlt wurde.

Werden nur die Zinsen oder die gesamte Auszahlung berücksichtigt?

Grundsätzlich zählt die gesamte als beitragspflichtige Betriebsrente einzuordnende Kapitalleistung. Nachgewiesene, gesetzlich ausgenommene Vertragsanteile dürfen dabei nicht einfach mitgerechnet werden.

Bleiben Auszahlungen bis 23.730 Euro beitragsfrei?

Nach den Werten für 2026 kann das für Pflichtversicherte zutreffen, wenn die Auszahlung allein zu berücksichtigen ist. Weitere Versorgungsbezüge oder entsprechendes selbstständiges Arbeitseinkommen können die Grenzprüfung verändern.

Gilt der Freibetrag auch für die Pflegeversicherung?

Nein, dort gilt für Pflichtversicherte eine Freigrenze. Wird sie überschritten, fallen grundsätzlich Beiträge auf den gesamten entsprechenden Betrag an.

Bekomme ich bei mehreren Betriebsrenten mehrere Freibeträge?

Nein, der Krankenversicherungsfreibetrag steht insgesamt nur einmal zur Verfügung. Die Krankenkasse muss laufende Betriebsrenten und rechnerische Monatsbeträge aus Kapitalleistungen gemeinsam berücksichtigen.

Entfallen die Beiträge, sobald das ausgezahlte Geld verbraucht ist?

Grundsätzlich nein, der Verbrauch des Kapitals beendet die gesetzliche Verteilung auf 120 Monate nicht. Deshalb sollten spätere Beiträge schon bei der Verwendung der Auszahlung eingeplant werden.

Erhalten freiwillig gesetzlich Versicherte dieselbe Entlastung?

Nein, für sie gelten weder der Betriebsrentenfreibetrag noch die entsprechende Freigrenze. Die konkrete Belastung richtet sich nach ihren beitragspflichtigen Einnahmen und der Beitragsbemessungsgrenze.