Wenn die Schulferien länger dauern als der Urlaub oder die Pflege der Eltern neben dem Beruf kaum noch zu schaffen ist, können zusätzliche freie Tage viel verändern. Bestimmte Beschäftigte der Metall- und Elektroindustrie dürfen dafür eine tarifliche Sonderzahlung gegen Zeit tauschen.
Für die freien Tage im Jahr 2027 muss der Antrag grundsätzlich bis zum 31. Oktober 2026 beim Arbeitgeber vorliegen. Darauf weist die IG Metall ausdrücklich für das kommende Jahr hin.
Acht freie Tage – dafür entfällt das T-ZUG A
Die Wahlmöglichkeit betrifft das tarifliche Zusatzgeld A, kurz T-ZUG A. Diese Sonderzahlung beträgt 27,5 Prozent des individuellen tariflich zugrunde gelegten Monatsentgelts und wird normalerweise mit der Juli-Abrechnung ausgezahlt.
Wer stattdessen die tarifliche Freistellungszeit wählt, erhält unter den jeweiligen Voraussetzungen bis zu acht bezahlte freie Arbeitstage. Das laufende Entgelt wird während dieser Tage weitergezahlt, die entsprechende Sonderzahlung entfällt dafür.
Das gesonderte T-ZUG B bleibt von dieser persönlichen Wahl unberührt. Es lässt sich nicht über diese Wahloption in freie Tage umwandeln.
Die Entscheidung hat deshalb einen Preis, auch wenn auf dem Urlaubskonto mehr freie Zeit erscheint. Beschäftigte sollten vor dem Antrag prüfen, ob sie auf die Sonderzahlung verzichten können und wie dringend sie die Entlastung benötigen.
Für wen die tarifliche Wahlmöglichkeit gilt
Allein die Arbeit bei einem Metall- oder Elektrobetrieb reicht nicht aus. Die einschlägigen Tarifregelungen müssen auf das Arbeitsverhältnis anwendbar sein, und die persönlichen Voraussetzungen müssen erfüllt werden.
Ein unmittelbarer tariflicher Anspruch setzt grundsätzlich beiderseitige Tarifbindung voraus. Auch eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf den Tarifvertrag kann Ansprüche begründen, weshalb Beschäftigte ohne Gewerkschaftsmitgliedschaft ihren Arbeitsvertrag prüfen sollten.
| Beschäftigtengruppe | Wichtige Voraussetzungen | Mögliche Freistellung |
|---|---|---|
| Eltern | Betreuung eines im eigenen Haushalt lebenden Kindes unter zwölf Jahren; grundsätzlich mindestens zwei Jahre ununterbrochene Betriebszugehörigkeit, wobei Elternzeit mitzählt | Je Kind zunächst zweimal acht Tage, anschließend dreimal sechs Tage |
| Pflegende Angehörige | Häusliche Pflege eines tariflich erfassten Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1; grundsätzlich mindestens zwei Jahre ununterbrochene Betriebszugehörigkeit | Je pflegebedürftigem Angehörigen zunächst zweimal acht Tage, anschließend dreimal sechs Tage |
| Beschäftigte in Schichtarbeit | Tariflich erfasste Wechsel-, Nacht- oder mindestens Dreischichtarbeit; grundsätzlich fünf Jahre Betriebszugehörigkeit und drei Jahre entsprechende Schichtarbeit | Bei fortbestehenden Voraussetzungen jährlich erneut bis zu acht Tage |
Die Tageszahlen beziehen sich auf eine regelmäßige Fünftagewoche. Die genauen Stichtage für die Betriebszugehörigkeit und weitere Einzelheiten richten sich nach dem jeweiligen Tarifgebiet.
Bei der Pflege kommen beispielsweise Eltern, Kinder, Ehe- oder Lebenspartner sowie Schwiegereltern in Betracht. Den erfassten Personenkreis und die Wartezeiten beschreibt auch der Tarifabschluss mit den Regelungen zur Freistellungszeit.
Warum manche Beschäftigte nur noch sechs Tage wählen können
Bei Kinderbetreuung und Pflege gibt es die acht Tage nicht unbegrenzt jedes Jahr. Nach den ersten beiden Inanspruchnahmen für dasselbe Kind oder denselben pflegebedürftigen Angehörigen sind noch drei weitere Inanspruchnahmen mit jeweils sechs Tagen möglich.
Bereits genutzte Ansprüche werden angerechnet; die tariflichen Verbesserungen eröffnen keinen Neustart mit zweimal acht Tagen. Das erläutert die IG Metall in ihren Antworten zum Tarifabschluss.
Auch mehrere Anspruchsgründe lassen sich nicht beliebig addieren. Zwei Kinder oder die Kombination aus Pflege und Schichtarbeit ergeben keinen persönlichen Anspruch auf 16 freie Tage im selben Kalenderjahr.
Teilzeitbeschäftigte sollten ihren Anspruch ebenfalls prüfen
Die Wahloption steht unter den tariflichen Voraussetzungen auch Teilzeitbeschäftigten offen. Frühere Einschränkungen wurden mit dem Tarifabschluss 2024 beseitigt.
Wer an fünf Wochentagen jeweils vier Stunden arbeitet, kann beispielsweise acht freie Vierstundentage erhalten. Bei einer anderen Verteilung der Arbeitstage muss der Umfang entsprechend berechnet werden, wie die T-ZUG-Broschüre der IG Metall erläutert.
Auszubildende und Beschäftigte in Altersteilzeit sind von der persönlichen Wahloption ausgenommen. Betriebliche Vereinbarungen können den Kreis anderer anspruchsberechtigter Beschäftigter erweitern.
Der 31. Oktober fällt 2026 auf einen Samstag
Wer die Freistellung für 2027 beantragen möchte, sollte den Antrag jetzt nachweisbar beim Arbeitgeber einreichen. Weil der 31. Oktober 2026 ein Samstag ist, empfiehlt sich ein bestätigter Eingang spätestens am Freitag, dem 30. Oktober.
Nach den aktuellen Hinweisen der IG Metall ist grundsätzlich auch ein formloser Antrag per Brief oder E-Mail möglich. Darin sollten das Jahr 2027 und der Anspruchsgrund stehen; erforderliche Nachweise zur Kinderbetreuung oder Pflege gehören dazu.
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Viele Betriebe haben dafür eigene Formulare und festgelegte Abläufe. Beschäftigte sollten sich den Eingang bestätigen lassen und beim Betriebsrat nachfragen, ob eine Betriebsvereinbarung abweichende Antragsfristen vorsieht.
Ein Personalengpass rechtfertigt keine vorschnelle Absage
Kann der Arbeitgeber das ausfallende Arbeitsvolumen nicht mit entsprechend qualifiziertem Personal ausgleichen, muss er zunächst mit dem Betriebsrat nach Lösungen suchen. Erst wenn keine Lösung gefunden wird, kommt eine Ablehnung unter den tariflichen Voraussetzungen in Betracht.
Seit 2025 können die Betriebsparteien auch eine anteilige Freistellung vereinbaren, wenn die Ansprüche nicht vollständig umgesetzt werden können. Für den nicht in freie Zeit umgewandelten Anteil bleibt dann der entsprechende Geldanspruch bestehen.
Auch die konkreten freien Tage müssen abgestimmt werden; der Antrag auf die Wahloption erlaubt kein eigenmächtiges Fernbleiben. Die IG Metall Leipzig erläutert das Verfahren und die betrieblichen Lösungsmöglichkeiten.
Bei plötzlich eintretender Pflege können Sonderregeln helfen
Tritt eine akute Pflegesituation erst später ein, können tarifliche Ausnahmen von der regulären Oktoberfrist greifen. Unter den weiteren Voraussetzungen ist eine kurzfristige Freistellung im Anschluss an die gesetzliche kurzzeitige Arbeitsverhinderung möglich.
Für die Organisation oder Sicherstellung der Pflege können Beschäftigte in einer akuten Situation gesetzlich bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Welche Voraussetzungen für die Freistellung und einen möglichen Lohnersatz gelten, erklärt unser Beitrag zu kurzzeitiger Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld.
Die Oktoberfrist betrifft außerdem dieses Tarifmodell der Metall- und Elektroindustrie. Für die Tauschtage im öffentlichen Dienst gelten andere Voraussetzungen und Fristen.
Praxisbeispiel: Acht Betreuungstage statt 1.100 Euro brutto
Eine tarifgebundene Arbeitnehmerin arbeitet seit sechs Jahren in einem Metallbetrieb und betreut ihre neunjährige Tochter im eigenen Haushalt. Sie arbeitet an fünf Tagen pro Woche und hat die Wahloption für dieses Kind bisher noch nicht genutzt.
Bei einem für die Berechnung zugrunde gelegten Monatsentgelt von 4.000 Euro beträgt ihr T-ZUG A rechnerisch 1.100 Euro brutto. Beantragt sie rechtzeitig die Freistellung und wird diese gewährt, kann sie 2027 acht zusätzliche bezahlte Arbeitstage mit dem Arbeitgeber vereinbaren.
Die 1.100 Euro Sonderzahlung erhält sie dafür nicht, während das T-ZUG B erhalten bleibt. Wie viel weniger netto auf ihrem Konto ankommt, hängt von ihren individuellen Abzügen ab.
Sieben Fragen und Antworten
Haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf die acht Tage?
Nein, das beschriebene Modell beruht auf den Tarifregelungen der Metall- und Elektroindustrie. Zusätzlich müssen die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein, sofern keine betriebliche Erweiterung greift.
Bis wann muss der Antrag für 2027 gestellt werden?
Grundsätzlich bis zum 31. Oktober 2026 beim Arbeitgeber. Ein nachweisbarer Eingang vor dem Wochenende ist sinnvoll; abweichende betriebliche Fristen sollten vorher geprüft werden.
Kann ich die Sonderzahlung und die acht Tage gleichzeitig bekommen?
Das T-ZUG A wird bei vollständiger Umwandlung durch die Freistellung ersetzt. Das gesonderte T-ZUG B bleibt erhalten.
Geht die Wahloption auch bei einem zehnjährigen Kind?
Ja, die Altersgrenze liegt inzwischen bei zwölf Jahren. Daneben müssen die übrigen Voraussetzungen erfüllt sein, und es müssen noch Inanspruchnahmen für dieses Kind offenstehen.
Was gilt, wenn ich bereits zweimal acht Tage genutzt habe?
Für dasselbe Kind oder denselben pflegebedürftigen Angehörigen können unter den weiteren Voraussetzungen noch dreimal sechs Tage folgen. Frühere Inanspruchnahmen zählen mit.
Können Teilzeitbeschäftigte ebenfalls freie Tage wählen?
Ja, sofern sie zum berechtigten Personenkreis gehören. Wie viele Tage beziehungsweise Stunden freizustellen sind, richtet sich nach ihrer Arbeitszeitverteilung.
Kann ich nicht genutzte Freistellungstage nach 2028 mitnehmen?
Eine Übertragung ins nächste Kalenderjahr ist nach den Tarifregelungen nicht vorgesehen. Für nicht realisierte Freistellung kommt stattdessen ein entsprechender Geldanspruch nach den tariflichen Bestimmungen in Betracht.




