Mehr arbeiten und mehr Geld behalten: Mit diesem Versprechen will die Bundesregierung zusätzliche Arbeitsstunden attraktiver machen. Doch hinter den Plänen für steuerfreie Überstundenzuschläge steckt eine deutlich kleinere Entlastung, als die Aussicht auf „steuerfreie Überstunden“ vermuten lässt.
Die normale Bezahlung der zusätzlichen Stunden soll weiterhin steuerpflichtig bleiben. Begünstigt werden sollen lediglich Zuschläge, und auch diese Steuerbefreiung ist am 29. Oktober 2026 noch nicht in Kraft.
Die Steuerfreiheit ist weiterhin ein politisches Versprechen
Die Ankündigung steht im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD. Im geltenden § 3b Einkommensteuergesetz findet sich jedoch weiterhin keine allgemeine Steuerbefreiung für reguläre Überstundenzuschläge.
Wie offen die Umsetzung geblieben ist, zeigt eine Antwort der Bundesregierung vom 6. Juli 2026 auf Frage 19. Darin erklärte sie ausdrücklich: „Einen konkreten Zeitplan gibt es nicht.“
Beschäftigte können deshalb derzeit weder eine entsprechende Steuerfreiheit vom Arbeitgeber verlangen noch sicher mit einem bestimmten Starttermin rechnen. Eine politische Ankündigung verändert die Lohnabrechnung noch nicht.
Der Unterschied zwischen Überstundenlohn und Zuschlag entscheidet
Die Vergütung einer zusätzlichen Arbeitsstunde und ein Aufschlag auf diese Vergütung sind zwei verschiedene Bestandteile des Arbeitsentgelts. Wer für eine Überstunde beispielsweise seinen üblichen Stundenlohn erhält, bekommt damit noch keinen Überstundenzuschlag.
Nur ein zusätzlich gezahlter Aufschlag wäre Gegenstand der angekündigten Steuerbegünstigung. Der Stundenlohn selbst würde auch bei einer Umsetzung des Vorhabens grundsätzlich weiter besteuert.
Welche Ansprüche Arbeitgeber bereits heute erfüllen müssen, erläutert unser Beitrag „Mehr Lohn für Überstunden – dann muss der Arbeitgeber zusätzlich zahlen“. Eine mögliche Steuerentlastung ersetzt keinen Anspruch auf Bezahlung.
Ohne bezahlten Zuschlag gibt es nichts zu entlasten
Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschlag für jede Überstunde an gewöhnlichen Arbeitstagen gibt es nicht. Ein solcher Anspruch kann sich insbesondere aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag ergeben.
Zahlt ein Betrieb zusätzliche Stunden lediglich zum normalen Stundenlohn aus, würde die angekündigte Befreiung von Zuschlägen daran zunächst nichts ändern. Wer Überstunden ausschließlich durch Freizeit ausgleicht, erhält ebenfalls keinen ausgezahlten Zuschlag, dessen Besteuerung entfallen könnte.
Die Größenordnung unbezahlter Mehrarbeit zeigt die IAB-Arbeitszeitrechnung für 2025: Durchschnittlich entfielen auf Beschäftigte 11,6 bezahlte und 15,6 unbezahlte Überstunden. Daraus folgt für das Vorhaben ein erhebliches Problem: Eine Steuerbefreiung schafft für bislang unbezahlte Arbeit noch keine Vergütung.
Teilzeitkräfte könnten trotz Mehrarbeit leer ausgehen
Der Koalitionsvertrag knüpft die Begünstigung an zusätzliche Arbeit oberhalb der tariflichen beziehungsweise an Tarifverträgen orientierten Vollzeit. Als Untergrenze nennt er für tarifliche Regelungen 34 Wochenstunden, für nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten 40 Stunden.
Das bedeutet keine pauschale Begünstigung ab der 35. Stunde für alle Tarifbeschäftigten. Entscheidend wäre nach diesem Modell die einschlägige Vollzeitarbeitszeit, die auch höher liegen kann.
Eine Teilzeitkraft, die ihre Arbeitszeit von 25 auf 30 Stunden erhöht, bliebe bei einer solchen Ausgestaltung unterhalb der genannten Grenzen. Zusätzliche Arbeit würde damit steuerlich unterschiedlich behandelt, obwohl Beschäftigte dafür gleichermaßen Freizeit aufgeben.
Allerdings ist der endgültige Kreis der Begünstigten weiterhin offen. Frühere Entwurfsdarstellungen enthalten auch einen Ansatz, der an die individuelle Normalarbeitszeit anknüpft und Teilzeitbeschäftigte unter weiteren Bedingungen einbeziehen könnte.
Auch die häufig genannten 25 Prozent sind noch keine geltende Regel
Eine vom Portal Sozialpolitik veröffentlichte Übersicht zu einem Entwurfsstand vom September 2025 beschreibt eine Steuerbefreiung für Zuschläge bis zu 25 Prozent des Grundlohns. Diese Angabe beschreibt einen damaligen Vorschlag und keinen heute nutzbaren Freibetrag.
Die Bundesregierung erklärte am 2. Oktober 2025 in ihrer Antwort auf Frage 14 zudem, dass kein offizieller Referentenentwurf eines solchen Arbeitsmarktstärkungsgesetzes veröffentlicht worden sei. Die verschiedenen Darstellungen dürfen deshalb nicht zu einer vermeintlich bereits beschlossenen Regel zusammengesetzt werden.
Teilzeitkräfte können schon heute Anspruch auf Zuschläge haben
Vom offenen Steuerplan zu unterscheiden ist das Arbeitsrecht: Eine für Teilzeit- und Vollzeitkräfte identische Zuschlagsgrenze kann Teilzeitbeschäftigte unzulässig benachteiligen. Das hat das Bundesarbeitsgericht auch im Urteil vom 26. August 2026, 5 AZR 122/25, bestätigt.
Im betreffenden Tarifmodell musste die Grenze entsprechend dem Beschäftigungsumfang abgesenkt werden. Daraus folgt allerdings weder ein allgemeiner Zuschlag ab der ersten zusätzlichen Stunde noch eine Steuerbefreiung.
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Die Einzelheiten erklärt unser Beitrag „Teilzeitkräfte dürfen bei Mehrarbeitszuschlägen nicht auf Vollzeit verwiesen werden“. Beschäftigte sollten mögliche Zahlungsansprüche deshalb unabhängig davon prüfen, wann die Bundesregierung ihre Steuerpläne umsetzt.
Steuerfrei würde nicht automatisch abgabenfrei bedeuten
Eine Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen ist nach den bisherigen Erläuterungen der Bundesregierung nicht vorgesehen. Darauf verweist die Antwort zur Steuerfreistellung von Überstundenzuschlägen ausdrücklich.
Auch ein künftig steuerfreier Zuschlag könnte daher weiterhin beitragspflichtig sein. Wie viel zusätzlich auf dem Konto ankäme, hinge außerdem von der persönlichen Steuerbelastung und den Voraussetzungen des späteren Gesetzes ab.
Wer auf einen bestimmten jährlichen Nettobetrag hofft, braucht mehr als die Zahl seiner Überstunden. Ob überhaupt ein Zuschlag gezahlt wird, wie hoch er ist und welche Stunden begünstigt würden, macht für die Rechnung einen erheblichen Unterschied.
Für Nachtarbeit und Sonntagsarbeit gelten bereits andere Regeln
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit können schon heute unter den Voraussetzungen des § 3b EStG steuerfrei sein. Das Bundesfinanzministerium stellt in seinen Lohnsteuer-Hinweisen 2026 zugleich klar, dass Zuschläge allein wegen Mehrarbeit nicht darunterfallen.
Damit kann eine zusätzliche Sonntagsstunde einen steuerfreien Sonntagszuschlag auslösen, wenn die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Ein gewöhnlicher Überstundenzuschlag für dieselbe Stunde wird dadurch aber nicht automatisch ebenfalls steuerfrei.
Was Beschäftigte schon jetzt prüfen können
Ein Blick in Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Lohnabrechnung zeigt, ob zusätzliche Stunden bezahlt und Zuschläge gesondert ausgewiesen werden. Eigene Aufzeichnungen über Arbeitszeiten und die Veranlassung der Überstunden helfen, mögliche Ansprüche zu belegen.
Außerdem können für Zahlungsansprüche kurze tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen gelten. Warum Abwarten Geld kosten kann, erläutert unser Beitrag „Mehrarbeit in Teilzeit: Wer Zuschläge zu spät einfordert, kann Geld verlieren“.
Praxisbeispiel: Zehn Überstunden machen nicht 250 Euro steuerfrei
Markus arbeitet in Vollzeit und verdient 20 Euro brutto je Stunde. Für zehn zusätzliche Stunden erhält er aufgrund der für ihn geltenden Vereinbarung einen Zuschlag von 25 Prozent.
| Bestandteil | Berechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Grundvergütung der Überstunden | 10 × 20 Euro | 200 Euro brutto |
| Zuschlag je Überstunde | 25 Prozent von 20 Euro | 5 Euro brutto |
| Zuschläge insgesamt | 10 × 5 Euro | 50 Euro brutto |
| Gesamte zusätzliche Vergütung | 200 Euro + 50 Euro | 250 Euro brutto |
| Bei einer Umsetzung möglicherweise steuerfrei | Nur die begünstigten Zuschläge | 50 Euro |
Heute sind die gesamten 250 Euro grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil im Beispiel ausschließlich gewöhnliche Überstunden geleistet werden. Würde die angekündigte Begünstigung eingeführt und erfüllte Markus sämtliche Voraussetzungen, könnten die 50 Euro Zuschläge steuerfrei werden; die 200 Euro Grundvergütung blieben steuerpflichtig.
Bei einer rein vereinfachten Steuerersparnis von 30 Prozent auf den Zuschlag wären das rechnerisch 15 Euro mehr netto. Das ist keine individuelle Lohnabrechnung und berücksichtigt keine Wechselwirkungen mit Sozialbeiträgen, Sonderausgaben, Kirchensteuer oder Solidaritätszuschlag.
Sieben Fragen und Antworten zu Überstunden und Steuern
Sind Überstunden 2026 bereits allgemein steuerfrei?
Nein, am 29. Oktober 2026 besteht keine allgemeine Steuerbefreiung für reguläre Überstunden oder Überstundenzuschläge. Für Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge gelten eigene gesetzliche Begünstigungen.
Was will die Bundesregierung steuerfrei stellen?
Geplant ist eine Begünstigung zusätzlicher Überstundenzuschläge. Die normale Vergütung der zusätzlich geleisteten Stunden soll grundsätzlich steuerpflichtig bleiben.
Ab wann soll die Steuerfreiheit gelten?
Ein verbindlicher Beginn ergibt sich aus dem geltenden Recht bislang nicht. Die Bundesregierung hatte im Juli 2026 auf Nachfrage ausdrücklich keinen konkreten Zeitplan genannt.
Bekomme ich dadurch automatisch einen Überstundenzuschlag?
Nein, eine Steuerbefreiung würde für sich genommen keinen Zahlungsanspruch schaffen. Ob ein Zuschlag zusteht, richtet sich nach den geltenden arbeitsrechtlichen Grundlagen.
Würden Teilzeitbeschäftigte profitieren?
Das hängt von der endgültigen gesetzlichen Ausgestaltung ab. Das Modell des Koalitionsvertrags würde Mehrarbeit unterhalb der vorgesehenen Vollzeitgrenzen nicht begünstigen, während andere diskutierte Ansätze weiter reichen.
Entfallen dann auch die Sozialversicherungsbeiträge?
Nach den bisherigen Erläuterungen der Bundesregierung ist eine Beitragsbefreiung nicht vorgesehen. Eine mögliche Steuerfreiheit sollte deshalb nicht mit einer Auszahlung des gesamten Zuschlags ohne Abzüge gleichgesetzt werden.
Kann ich ohne Zuschlag trotzdem eine Steuerentlastung für Überstunden bekommen?
Aus dem angekündigten Vorhaben ergibt sich das nicht, denn es betrifft gerade die Zuschläge. Wer nur den normalen Stundenlohn oder einen Freizeitausgleich erhält, hätte daraus zunächst keinen Vorteil.




