Wer 45 Versicherungsjahre erreicht, kann derzeit früher ohne Abschläge in Rente gehen. Die geplante Rentenreform könnte diesen Weg schließen und damit gerade die Rentenpläne der Jahrgänge 1960 bis 1969 verändern.
Wie viel dabei auf dem Spiel steht, zeigt eine Beispielrechnung mit rund 138 Euro weniger Bruttorente im Monat.
Die Abschaffung ist noch kein geltendes Recht
Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 empfohlen, den abschlagsfreien Rentenzugang nach 45 Versicherungsjahren abzuschaffen. Für Versicherte wäre das ein erheblicher Einschnitt, doch eine Empfehlung verändert noch keinen Rentenanspruch.
Wie offen die Umsetzung weiterhin ist, zeigt eine am 27. Oktober veröffentlichte Bundestagsmeldung zu einer Antwort der Bundesregierung. Danach wird die gesetzliche Umsetzung noch erarbeitet; konkrete Auswirkungen hängen von der Ausgestaltung ab.
Diese Altersgrenzen gelten für die Jahrgänge 1960 bis 1969
Nach geltendem Recht können besonders langjährig Versicherte mit 45 anrechenbaren Versicherungsjahren grundsätzlich zwei Jahre vor ihrer Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Rente gehen. Für alle ab 1964 Geborenen bedeutet das einen Rentenbeginn ab 65 statt regulär ab 67 Jahren.
| Geburtsjahr | Regelaltersgrenze | Abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren |
|---|---|---|
| 1960 | 66 Jahre und 4 Monate | 64 Jahre und 4 Monate |
| 1961 | 66 Jahre und 6 Monate | 64 Jahre und 6 Monate |
| 1962 | 66 Jahre und 8 Monate | 64 Jahre und 8 Monate |
| 1963 | 66 Jahre und 10 Monate | 64 Jahre und 10 Monate |
| 1964 | 67 Jahre | 65 Jahre |
| 1965 | 67 Jahre | 65 Jahre |
| 1966 | 67 Jahre | 65 Jahre |
| 1967 | 67 Jahre | 65 Jahre |
| 1968 | 67 Jahre | 65 Jahre |
| 1969 | 67 Jahre | 65 Jahre |
Die Tabelle zeigt das geltende Recht bei erfüllten Versicherungszeiten und ohne besondere Sonderregelungen. Der genaue Beginn hängt zusätzlich vom Geburtsdatum und der rechtzeitigen Antragstellung ab.
Davon zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren, die derzeit bereits ab 63 möglich ist. Wer ab 1964 geboren wurde und diesen Zugang mit 63 nutzt, muss grundsätzlich dauerhaft 14,4 Prozent Abschlag hinnehmen.
Einen Überblick bietet auch der Beitrag über die derzeitigen Rentenzugänge für die Jahrgänge 1964 bis 1972.
Die Reformpläne betreffen mehrere Wege in den Ruhestand
Neben der Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren empfiehlt die Kommission, den frühesten Zugang nach 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Anschließend soll auch diese Altersgrenze mit dem regulären Rentenalter weitersteigen.
Die Regelaltersgrenze soll nach 2031 an die steigende Lebenserwartung gekoppelt werden. Von einem zusätzlichen Lebensjahr sollen nach dem Vorschlag acht Monate auf die Erwerbsphase und vier Monate auf den Ruhestand entfallen.
Für langjährige Beitragszahler, die ihren Beruf wegen schwerwiegender gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben können, ist eine neue Schutzrente vorgeschlagen. Auch dieser Zugang müsste erst gesetzlich ausgestaltet werden.
2032 ist kein verlässlicher Stichtag für alle Betroffenen
Der Jahrgang 1967 wird 2032 bereits 65 Jahre alt, der Jahrgang 1968 folgt 2033 und der Jahrgang 1969 im Jahr 2034. Diese Rechnung sagt allein noch nichts darüber aus, welche Übergangsregeln später für diese Menschen gelten.
Ebenso wenig lässt sich den Jahrgängen 1965 und 1966 pauschal garantieren, dass ihre bisherigen Pläne unangetastet bleiben. Welche Geburtsjahrgänge geschützt werden und ab wann neue Regeln greifen, muss das Gesetz festlegen.
Auch ein vorsorglich früh gestellter Rentenantrag schreibt das heutige Recht nicht für einen späteren Rentenbeginn fest. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich hin.
So ergeben sich rund 138 Euro weniger im Monat
Die oft genannte Summe beruht auf einem Modellfall mit 45 Entgeltpunkten. Diese Rentenpunkte sind nicht mit 45 Versicherungsjahren gleichzusetzen, denn die Rentenhöhe hängt unter anderem vom versicherten Verdienst ab.
Mit dem seit Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro ergeben 45 Entgeltpunkte ohne Abschlag eine monatliche Bruttorente von 1.913,40 Euro. Das ist eine Rechnung mit heutigen Werten, keine Vorhersage der tatsächlichen Rentenhöhe im Jahr 2033.
Würde die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren für eine betroffene Person entfallen, ergäbe ein Rentenstart mit 65 bei einer unveränderten Regelaltersgrenze von 67 und dem heutigen Abschlagssatz einen Abzug von 7,2 Prozent. Die 24 vorgezogenen Monate würden die Beispielrente um rund 137,76 Euro auf 1.775,64 Euro brutto reduzieren.
Über 20 Jahre summierte sich der Unterschied bei konstantem Rentenwert auf rund 33.000 Euro. Spätere Rentenanpassungen, Steuern und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind dabei nicht berücksichtigt.
Welche Möglichkeiten heute bestehen, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag zum Rentenbeginn für den Jahrgang 1968.
Ein höheres Rentenalter könnte den Abschlag zusätzlich vergrößern
Steigt die Regelaltersgrenze, wächst bei gleichem gewünschten Rentenbeginn auch der zeitliche Abstand zum abschlagsfreien Zugang. Bliebe es bei 0,3 Prozent Abzug je Monat, ergäben sich bei einer beispielhaften Regelaltersgrenze von 67 Jahren und sechs Monaten für einen Start mit 65 bereits 9 Prozent Abschlag.
Diese Rechnung zeigt den möglichen Effekt einer höheren Altersgrenze. Sie ist keine bereits festgelegte Berechnung für den Jahrgang 1968 oder einen anderen einzelnen Geburtsjahrgang.
100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar
Ein sinkendes Rentenniveau ist keine feste Kürzung auf dem Konto
Auch Menschen, die bereits Rente beziehen, müssen die weitere Entwicklung im Blick behalten. Der Rentenversicherungsbericht 2025 rechnet nach dem Auslaufen der Haltelinie von 48 Prozent im Jahr 2031 mit einem Rentenniveau von 46,3 Prozent im Jahr 2039.
Das Rentenniveau beschreibt das Verhältnis einer standardisierten Rente zum Durchschnittsverdienst und ist keine persönliche Kürzungsquote. Renten können in Euro weiter steigen und trotzdem hinter der Lohnentwicklung zurückbleiben.
Ob zusätzlich Kaufkraft verloren geht, hängt von den Preisen ab. Aus der Modellrechnung lässt sich deshalb kein fester Euroverlust für eine einzelne Rente im Jahr 2039 ablesen.
Die Kommission empfiehlt eine stärkere Dämpfung durch den Nachhaltigkeitsfaktor, zugleich aber auch eine Kapitalrente und einen steuerfinanzierten Übergangszuschlag für Neurentner. Für die Bewertung der Reform kommt es daher auch darauf an, wie diese vorgeschlagenen Ausgleichsmaßnahmen umgesetzt würden.
Bei den 45 Jahren kann ein fehlender Monat entscheidend sein
Unabhängig von der Reformdebatte lohnt sich eine Prüfung der Versicherungszeiten. Für die erforderlichen 540 Monate können neben Beschäftigung unter bestimmten Voraussetzungen auch Kindererziehung, Pflege und bestimmte Zeiten mit Sozialleistungen zählen.
Besonders leicht entstehen Missverständnisse beim Arbeitslosengeld: Die letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte zählen grundsätzlich nicht für die 45 Jahre. Eine Ausnahme gilt, wenn der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.
Bereits erfüllte 45 Versicherungsjahre gehen durch anschließende Arbeitslosigkeit nicht verloren. Betroffen sind Menschen, die noch fehlende Monate über diesen Leistungsbezug erreichen wollen.
Die Hintergründe erklärt gegen-hartz.de im Beitrag über Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor der Rente.
Was Versicherte schon heute klären können
Eine Kontenklärung hilft, fehlende Nachweise und unvollständig erfasste Zeiten zu erkennen. Gerade Kindererziehungszeiten werden nicht immer automatisch im Versicherungskonto gespeichert und müssen gegebenenfalls beantragt werden.
Ab dem 50. Lebensjahr können Versicherte unter den gesetzlichen Voraussetzungen Beiträge zum Ausgleich erwarteter Rentenabschläge zahlen. Wie hoch eine solche Zahlung sein darf, berechnet die Rentenversicherung auf Antrag individuell.
Die Zahlung bindet allerdings Geld, das später nicht nach Belieben zurückgefordert werden kann. Was das bedeutet, erläutert der Beitrag über Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen.
Wer jahrzehntelang auf einen bestimmten Rentenbeginn hingearbeitet hat, braucht verlässliche Übergangsregeln. Zusätzliche Arbeitsjahre lassen sich kurz vor dem Ruhestand kaum noch durch eine völlig neue Lebensplanung auffangen.
Ein Beispiel aus der Praxis
Thomas wurde im Mai 1968 geboren und plant seinen Rentenbeginn für Juni 2033. In diesem Beispiel erreicht er bis dahin 45 anrechenbare Versicherungsjahre und 45 Entgeltpunkte.
Nach geltendem Recht könnte er dann mit 65 ohne Abschläge in Rente gehen. Würde dieser Zugang für ihn ohne Schutzregel entfallen und bliebe die Regelaltersgrenze bei 67, fehlten ihm bei unverändertem Abschlagssatz und dem Rentenwert von 2026 rund 138 Euro brutto im Monat.
Sieben Fragen und Antworten zur geplanten Rentenreform
Ist die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren bereits abgeschafft?
Nein, sie besteht nach geltendem Recht weiterhin. Die Kommission hat ihre Abschaffung empfohlen, die gesetzliche Umsetzung wird noch erarbeitet.
Wann können ab 1964 Geborene derzeit ohne Abschläge in Rente gehen?
Mit 45 anrechenbaren Versicherungsjahren ist dieser Rentenzugang ab 65 möglich. Die Regelaltersgrenze liegt für diese Jahrgänge bei 67 Jahren.
Bleibt die Rente mit 63 nach 35 Versicherungsjahren möglich?
Nach geltendem Recht ja, allerdings mit dauerhaften Abschlägen. Für ab 1964 Geborene beträgt der Abschlag bei einem Beginn genau mit 63 grundsätzlich 14,4 Prozent.
Verliert jeder aus dem Jahrgang 1968 künftig 138 Euro Rente?
Nein, die Summe ergibt sich nur aus den beschriebenen Annahmen zu Rentenpunkten, Rentenwert und Abschlag. Ob überhaupt ein zusätzlicher Abschlag entsteht, hängt von der späteren Rechtslage und dem gewählten Rentenbeginn ab.
Ist ein Rentenbeginn vor 2032 automatisch geschützt?
Eine solche allgemeine Garantie gibt es für die geplante Reform bislang nicht. Verbindliche Stichtage und Übergangsregelungen müssen erst gesetzlich festgelegt werden.
Zählt Arbeitslosengeld immer zu den 45 Versicherungsjahren?
Nein, in den letzten zwei Jahren vor diesem Rentenbeginn zählt es grundsätzlich nicht mit. Ausgenommen ist ein Leistungsbezug infolge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers.
Können Versicherte Rentenabschläge durch Sonderzahlungen ausgleichen?
Das ist grundsätzlich ab 50 unter den gesetzlichen Voraussetzungen ganz oder teilweise möglich. Vor einer Zahlung sollte die individuelle Auskunft der Rentenversicherung zum Ausgleichsbetrag vorliegen.




