EM-Rente abgelehnt: Erneute mündliche Verhandlung kann Erwerbsminderung aber feststellen

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Wer im Streit um eine Erwerbsminderungsrente einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zustimmt, gibt damit keinen Freibrief für den gesamten weiteren Prozess. Ändert sich die Beweislage erheblich, kann diese Zustimmung ihre Wirkung verlieren.

Das zeigt ein Beschluss des Bundessozialgerichts vom 1. Oktober 2026, Aktenzeichen B 5 R 3/26 B. Das Gericht hob ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts auf, weil nach neuen medizinischen Unterlagen und weiteren Ermittlungen keine wirksame Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung mehr vorlag.

Für die betroffene Frau bedeutet das eine neue Verhandlung und Entscheidung über ihren Fall. Eine Erwerbsminderungsrente hat ihr das BSG damit noch nicht zugesprochen.

Die Gutachter hielten leichte Arbeit weiterhin für möglich

Die 1982 geborene Klägerin hatte eine Erwerbsminderungsrente beantragt, die der Rentenversicherungsträger 2019 ablehnte. Auch ihre Klage vor dem Sozialgericht blieb erfolglos.

Im Berufungsverfahren holte das Landessozialgericht weitere Gutachten ein. Die Sachverständigen sahen zwar gesundheitliche Einschränkungen, hielten leichte körperliche Tätigkeiten aber weiterhin für mindestens sechs Stunden täglich für möglich.

Damit stand gerade das zeitliche Leistungsvermögen im Streit. Welche Voraussetzungen für eine Rente erfüllt sein müssen, erläutert unser Ratgeber zur Erwerbsminderungsrente und ihren Anspruchsvoraussetzungen.

Nach der ersten Verhandlung kamen neue Laborwerte hinzu

Am 10. April 2025 fand bereits eine mündliche Verhandlung statt, in der das LSG einen Sachverständigen ergänzend anhörte. Anschließend schlossen die Beteiligten einen Vergleich, den sie innerhalb einer vereinbarten Frist widerrufen konnten.

Für den Fall eines Widerrufs erklärten sie sich mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden. Die Klägerin widerrief den Vergleich später und legte Blutlaborwerte vor, die sie nach eigenen Angaben erst nach dem Verhandlungstermin erhalten hatte.

Sie verlangte, diese Werte zur Prüfung einer möglichen Anämie dem Sachverständigen vorzulegen. Das LSG holte daraufhin eine zusätzliche gutachterliche Stellungnahme ein.

Der Sachverständige blieb bei seiner Einschätzung des Leistungsvermögens und verneinte eine Anämie. Die Klägerin widersprach seiner Bewertung und verwies auf unterschiedliche Stadien einer Anämie.

Am 20. November 2025 wies das LSG die Berufung ohne erneute mündliche Verhandlung zurück. Dabei stützte es sich auch auf die nachträglich eingeholte Stellungnahme.

Warum die frühere Zustimmung nicht mehr ausreichte

Nach § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz darf ein Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Eine solche Erklärung bezieht sich nach der Rechtsprechung jedoch regelmäßig auf eine im Wesentlichen unveränderte Sach-, Beweis- und Rechtslage.

Das ist nachvollziehbar: Wer die bisherige Aktenlage kennt, kann eine persönliche Erörterung für entbehrlich halten. Werden danach neue Beweise erhoben, kann sich diese Einschätzung ändern.

Hier hatte das LSG die neuen Laborwerte durch einen Sachverständigen auswerten lassen und dessen ergänzende Stellungnahme anschließend für das Urteil verwendet. Damit hatte sich die Prozesslage nach Auffassung des BSG wesentlich verändert.

Hinzu kam, dass der Rentenversicherungsträger inzwischen einen Rehabilitationsbedarf anerkannt und eine stationäre medizinische Rehabilitation bewilligt hatte. Auch diese Entwicklung führte das BSG bei seiner Bewertung an.

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Die frühere Einverständniserklärung war deshalb „verbraucht“. Wollte das LSG weiterhin ohne mündliche Verhandlung entscheiden, hätte es erneut das Einverständnis der Beteiligten einholen müssen.

Auch eine unveränderte Gutachtermeinung kann eine neue Prozesslage schaffen

Der Beschluss ist gerade deshalb praktisch bedeutsam, weil der Sachverständige seine bisherige Einschätzung nicht geändert hatte. Trotzdem durfte das Gericht die zusätzliche Beweiserhebung nicht einfach unter die alte Zustimmung zum schriftlichen Verfahren fassen.

Ob ein neuer Befund den Rentenanspruch tatsächlich stützt, ist eine andere Frage als die, ob sich die Grundlage des gerichtlichen Verfahrens verändert hat. Ein für die Klägerin ungünstiges Ergebnis der ergänzenden Begutachtung beseitigt diese Veränderung nicht.

Allerdings erzwingt nicht jedes zusätzliche Schreiben automatisch eine mündliche Verhandlung. Es kommt auf eine wesentliche Änderung der Prozesslage an; außerdem bleibt eine Entscheidung ohne Verhandlung möglich, wenn dafür erneut wirksames Einverständnis vorliegt.

Die Klägerin musste den Fehler nicht selbst erkennen

Die Klägerin war im Berufungsverfahren nicht rechtskundig vertreten. Sie musste das LSG nach dem Beschluss weder auf die Unwirksamkeit ihrer früheren Erklärung hinweisen noch diese ausdrücklich widerrufen.

Das Gericht musste selbst prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung noch vorlagen. Die mündliche Verhandlung ist bei Urteilen der gesetzliche Regelfall, soweit keine andere Regelung greift.

Das BSG sah zugleich den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. In einer erneuten Verhandlung hätten die Beteiligten die veränderte medizinische Beweislage erörtern und möglicherweise weitere Ermittlungen anstoßen können.

Dass Verfahrensrechte bei EM-Rentenklagen konkrete Folgen haben, zeigt auch ein weiterer Fall zur vorzeitigen Entscheidung eines Sozialgerichts vor Ablauf einer Äußerungsfrist. Auch dort führte der Verfahrensfehler dazu, dass der Rentenanspruch erneut geprüft werden musste.

Was der Beschluss bewirkt – und was offenbleibt

Frage Folge des BSG-Beschlusses
Bleibt das angegriffene LSG-Urteil bestehen? Nein, das BSG hat es aufgehoben.
Ist die Erwerbsminderungsrente damit bewilligt? Nein, über den Rentenanspruch wurde nicht abschließend entschieden.
Wer entscheidet nun weiter? Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht muss erneut verhandeln und entscheiden.
Muss ein vollständig neues Gutachten eingeholt werden? Das folgt aus der Aufhebung allein nicht; der weitere Ermittlungsbedarf ist im fortgesetzten Verfahren zu prüfen.
Ist der spätere Ausgang bekannt? Aus dem vorliegenden Beschluss ergibt er sich nicht.

Die Zurückverweisung erfolgte im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. § 160a Absatz 5 SGG ermöglicht es dem BSG, bei einem entsprechenden Verfahrensmangel das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzugeben.

Für Betroffene bedeutet das: Ein fehlerhaft geführtes Verfahren kann eine neue gerichtliche Prüfung eröffnen. Ob am Ende eine Rente gezahlt werden muss, hängt weiterhin von den medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab.

Was Betroffene während des Prozesses beachten sollten

Neue Befundberichte, Laborwerte oder Krankenhausunterlagen sollten dem Gericht mit dem Aktenzeichen und einer kurzen Erläuterung ihrer Bedeutung vorgelegt werden. Hilfreich ist, konkret zu benennen, welche bisherige Annahme über das Leistungsvermögen dadurch infrage gestellt wird.

Wer bereits einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt hat, kann bei erheblichen neuen Entwicklungen ausdrücklich um eine erneute Verhandlung bitten. Im entschiedenen Fall war ein solcher Hinweis zwar keine Voraussetzung für den Erfolg der Beschwerde, er kann das Anliegen aber frühzeitig deutlich machen.

Liegt bereits ein ablehnendes Urteil vor, sollten Betroffene die Rechtsbehelfsbelehrung und die laufenden Fristen umgehend prüfen lassen. Aus einem möglichen Verfahrensfehler folgt nicht automatisch, dass ein Urteil ohne fristgerechten Rechtsbehelf aufgehoben wird.

Quellenhinweis: Grundlage der Falldarstellung ist die nichtamtliche Volltextwiedergabe bei REWIS zum BSG-Beschluss vom 1. Oktober 2026, B 5 R 3/26 B. Der amtliche BSG-Volltext war bei der Recherche nicht abrufbar.