Arbeitslosengeld: 5 wichtig Änderungen geplant – mehr Freiheit, neue Fristen und Sperrzeitrisiken

Gegen-Hartz bei Google hinzufügen

Weniger Behördengänge, einfachere Meldungen und mehr Bewegungsfreiheit: Die Bundesregierung will den Umgang mit der Arbeitsagentur verändern.

Für Menschen mit Arbeitslosengeld I enthält der Entwurf aber auch neue Fristen und verbindliche Videotermine, deren Versäumnis Geld kosten kann.

Grundlage ist das geplante Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung, dessen Regierungsentwurf das Bundeskabinett am 15. Juli 2026 beschlossen hat.

Die fünf folgenden Änderungen betreffen den Zugang zur Leistung, die Zusammenarbeit mit der Arbeitsagentur und den Übergang nach längerer Krankheit. Ihre Einführung ist über mehrere Jahre verteilt.

Arbeitslosmeldung soll ohne sofortigen Online-Ausweis möglich werden

Eine elektronische Arbeitslosmeldung ist schon heute möglich, verlangt aber einen elektronischen Identitätsnachweis. Wer daran scheitert, muss sich nach den geltenden Regeln grundsätzlich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden.

Künftig sollen Meldung und Identitätsprüfung getrennt werden: Zunächst würde das vorgesehene Formular im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit genügen. Die Identität müsste anschließend elektronisch oder persönlich nachgewiesen werden.

Dafür sieht der Entwurf eine Frist bis zum siebten Kalendertag nach Eintritt der Beschäftigungslosigkeit vor. Erfolgt die Meldung erst nach deren Beginn, knüpft die Frist an den Meldetag an.

Die Meldung würde nur bei fristgerechter Identifizierung wirksam; ein abgesendetes Formular allein würde deshalb noch nicht ausreichen.

Die geplante Frist verschiebt außerdem nicht den Zeitpunkt, zu dem sich Betroffene arbeitslos melden müssen, um Leistungen ab Beginn ihrer Arbeitslosigkeit zu erhalten.

Die Vereinfachung soll nach Artikel 12 des Regierungsentwurfs am 1. Januar 2028 starten. Die Einzelheiten erläutert unser Beitrag zur geplanten Sieben-Tage-Frist bei der Arbeitslosmeldung.

Videotermine sollen verbindlich werden – mit finanziellen Folgen

Die Reform soll auch formelle Meldetermine per Video ermöglichen, wenn ein Gespräch vor Ort nicht erforderlich ist und beide Seiten einverstanden sind. Wer keine geeignete Technik besitzt oder diesen Weg nicht nutzen möchte, müsste einem Videotermin deshalb nicht zustimmen.

Ein ordnungsgemäß vereinbarter Videomeldetermin wäre allerdings verbindlich. Wer ihn trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund versäumt, müsste mit einer einwöchigen Sperrzeit rechnen.

Eine solche Sperrzeit gibt es bei Meldeversäumnissen bereits heute nach § 159 SGB III. Neu wäre die Anwendung auf die entsprechend geregelte Videomeldung; nicht jedes unverbindliche digitale Beratungsangebot würde dadurch automatisch zum sperrzeitbewehrten Termin.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund verlangt in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf einen ausdrücklichen Schutz bei technischen Problemen, die Betroffene nicht zu verantworten haben. Ein Verbindungsabbruch darf aus seiner Sicht nicht dazu führen, dass das Arbeitslosengeld ausfällt.

Für Betroffene wäre es deshalb sinnvoll, technische Störungen sofort mitzuteilen und Fehlermeldungen zu dokumentieren. Welche Voraussetzungen für eine Sperrzeit erfüllt sein müssen, beschreibt Gegen-Hartz ausführlicher im Beitrag über die geplanten Folgen eines versäumten Videomeldetermins.

Erreichbarkeit soll sich vom heimischen Briefkasten lösen

Arbeitslosengeld und tägliche Post am Wohnort sind bislang eng miteinander verbunden. Nach den Plänen soll es für die Erreichbarkeit künftig nicht mehr erforderlich sein, werktäglich persönlich den eigenen Briefkasten auf Mitteilungen der Arbeitsagentur zu prüfen.

Newsletter zu Bürgergeld, Rente, Schwerbehinderung & Co.

Newsletter

100 % spam-frei • jederzeit abbestellbar

Stattdessen sollen Arbeitslose werktäglich Mitteilungen und Vermittlungsvorschläge zur Kenntnis nehmen können und sich grundsätzlich im Bundesgebiet oder im grenznahen Ausland aufhalten. Damit würde etwa ein vorübergehender Aufenthalt bei Angehörigen innerhalb Deutschlands leichter möglich, wenn die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt bleiben.

Die Neuregelung wäre allerdings keine pauschale Erlaubnis für beliebige Auslandsreisen während des Leistungsbezugs. Wer sich von den Erreichbarkeits- und Eigenbemühungspflichten befreien lassen möchte, bräuchte dafür weiterhin die vorherige Zustimmung der Arbeitsagentur.

Die Bundesregierung begründet die Änderung mit den Möglichkeiten digitaler Kommunikation. Für Betroffene wäre das eine spürbare Erleichterung, solange klar und verständlich erklärt wird, über welchen Weg sie erreichbar sein müssen.

Kooperationsplan soll die Eingliederungsvereinbarung ersetzen

Auch die Planung der Stellensuche soll sich verändern: An die Stelle der bisherigen Eingliederungsvereinbarung soll ein Kooperationsplan treten. Darin würden Arbeitsagentur und Arbeitsuchende gemeinsam Ziele, Bewerbungsbemühungen und mögliche Unterstützung festhalten.

Der Unterschied geht über einen neuen Namen hinaus, denn der Kooperationsplan soll selbst keine Rechte und Pflichten begründen. Ein dort notierter Bewerbungsschritt wäre deshalb nicht allein durch seine Aufnahme in den Plan eine verbindliche Anordnung.

Die Arbeitsagentur könnte konkrete Pflichten jedoch gesondert schriftlich oder elektronisch mit einer Rechtsfolgenbelehrung festlegen. Für Menschen mit Arbeitslosengeld soll sie dies tun, wenn die im Plan vorgesehenen Schritte nicht erbracht werden.

Damit würden gemeinsame Planung und verbindliche Verpflichtung rechtlich getrennt. Was dieser Unterschied für Betroffene bedeutet, erklärt unser Beitrag zum geplanten Kooperationsplan bei der Arbeitsagentur.

Nach dem Krankengeld soll die Arbeitsagentur früher informieren

Eine weitere Änderung betrifft Menschen, deren Krankengeld wegen ausgeschöpfter Bezugsdauer endet. Die Krankenkasse soll das festgestellte Ende elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit melden, in der Regel acht Wochen vorher.

Die Arbeitsagentur müsste Betroffene anschließend über die Voraussetzungen für Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung informieren und auf eine Antragstellung hinwirken. Die Bundesagentur begrüßt in ihrer Stellungnahme zur Reform, dass sie diesen Übergang dadurch früher begleiten könnte.

Ein automatischer Anspruch auf Arbeitslosengeld würde aus der Datenübermittlung nicht entstehen. Die Voraussetzungen müssten weiterhin geprüft werden.

Bereits heute kann § 145 SGB III eine Absicherung ermöglichen, wenn die Leistungsfähigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate erheblich eingeschränkt ist und die Rentenversicherung noch keine verminderte Erwerbsfähigkeit festgestellt hat. Weitere Einzelheiten enthält unser Ratgeber zum Arbeitslosengeld nach der Aussteuerung beim Krankengeld.

Gerade für schwer erkrankte Menschen könnte die frühere Information helfen, Zahlungslücken zu vermeiden. Nach dem Entwurf soll diese Verbesserung allerdings erst am 1. Januar 2029 beginnen.

Wann die fünf Änderungen starten sollen

Die folgende Übersicht nennt die vorgesehenen Termine nach Artikel 12 des Regierungsentwurfs, Bundestagsdrucksache 21/7870. Im parlamentarischen Verfahren können sich Inhalt und Zeitplan noch ändern.

Geplante Änderung Vorgesehener Beginn Bedeutung für Betroffene
Einfachere Arbeitslosmeldung mit nachträglicher Identifizierung 1. Januar 2028 Erster Meldeschritt ohne sofortigen elektronischen Identitätsnachweis; Nachweis bleibt fristgebunden.
Formelle Meldetermine per Video 1. April 2027 Weniger Wege zur Behörde; bei unentschuldigtem Versäumnis kann eine Sperrzeit drohen.
Modernisierung der Erreichbarkeit 1. Juli 2027 Die persönliche tägliche Briefkastenprüfung am Wohnort soll entfallen.
Kooperationsplan statt Eingliederungsvereinbarung 1. Juli 2027 Gemeinsame Planung; konkrete Pflichten können gesondert angeordnet werden.
Frühere Information beim Übergang vom Krankengeld 1. Januar 2029 Krankenkasse und Arbeitsagentur sollen den Leistungswechsel besser vorbereiten.

Eine Reform muss den Zugang tatsächlich erleichtern

Die geplanten Erleichterungen können Zeit, Fahrtkosten und unnötige Behördengänge sparen. Ihr Nutzen hängt aber auch davon ab, ob persönliche Ansprechpartner erreichbar bleiben und Menschen ohne geeignete Technik ihre Anliegen ebenso zuverlässig erledigen können.

In der Anhörung im Bundestag wurde deshalb ausdrücklich gefordert, persönliche Unterstützung und analoge Zugänge zu erhalten. Für Versicherte zählt am Ende, ob der Antrag rechtzeitig bearbeitet wird und die Leistung ankommt.