Ein Rentner wollte erreichen, dass seine Erwerbsminderungsrente nach günstigeren Vorschriften neu berechnet wird. Sein Berufungsverfahren endete mit einer Niederlage und einer Kostenauflage von 225 Euro.
Der Fall zeigt, unter welchen Voraussetzungen auch ein grundsätzlich gerichtskostenfreies Rentenverfahren Geld kosten kann. Die Kostenfolge knüpfte an die Fortsetzung des Rechtsstreits nach einer ausdrücklichen gerichtlichen Warnung an.
Eine längere Zurechnungszeit sollte die Rente erhöhen
Der Mann bezieht seit 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er verlangte, dass für seine laufende Rente ab Januar 2019 die günstigeren Regeln zur Zurechnungszeit berücksichtigt werden, die der Gesetzgeber für neue Rentenzugänge eingeführt hatte.
Die Zurechnungszeit soll einen Teil der Beitragsjahre ausgleichen, die durch den frühen krankheitsbedingten Ausstieg aus dem Erwerbsleben fehlen. Vereinfacht behandelt die Rentenversicherung Betroffene für diesen Zeitraum so, als hätten sie auf Grundlage ihres bisherigen Versicherungslebens weitere Rentenanwartschaften erworben.
Für Erwerbsminderungsrenten mit Beginn im Jahr 2019 wurde diese Zeit bis zum Alter von 65 Jahren und acht Monaten verlängert. Wer bereits zuvor eine solche Rente erhielt, konnte diese Verbesserung jedoch nicht automatisch auf seine bestehende Rentenberechnung übertragen.
Warum spätere Verbesserungen bestehende Renten nicht automatisch verändern
Die gesetzliche Grenze steht in § 306 Absatz 1 SGB VI: Persönliche Entgeltpunkte einer bereits bestehenden Rente werden wegen einer späteren Rechtsänderung grundsätzlich nicht neu bestimmt. Abweichungen setzen eine entsprechende gesetzliche Regelung voraus.
Das Bundessozialgericht hatte die Beschränkung der verlängerten Zurechnungszeit auf neue Renten bereits mit Urteil vom 10. November 2022 gebilligt. Nach seiner Auffassung verstieß diese gesetzliche Unterscheidung nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes, Aktenzeichen B 5 R 29/21 R.
Für ältere Erwerbsminderungsrentner kann diese Unterscheidung finanziell schmerzhaft sein. Ein nachvollziehbares Gefühl der Benachteiligung begründet für sich genommen aber noch keinen Anspruch auf die gewünschte Neuberechnung.
Das Gericht warnte vor der Fortsetzung des Verfahrens
Nachdem auch sein erneutes Überprüfungsverfahren erfolglos geblieben war, zog der Mann wieder vor Gericht. Das Sozialgericht Hannover wies seine Klage am 13. Juni 2025 ab; anschließend legte er Berufung ein.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 verwies das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen auf die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung. Zugleich warnte es ausdrücklich davor, dass bei einer Fortsetzung des Verfahrens Kosten nach § 192 SGG auferlegt werden könnten.
Der Kläger hielt an seiner Forderung fest. Mit Urteil vom 3. Dezember 2025 wies das Landessozialgericht seine Berufung zurück und legte ihm zusätzlich 225 Euro wegen missbräuchlicher Rechtsverfolgung auf, Aktenzeichen L 2 R 188/25.
Eine verlorene Rentenklage bleibt grundsätzlich gerichtskostenfrei
Versicherte und Rentenbeziehende sind bei entsprechenden Verfahren vor den Sozialgerichten grundsätzlich von Gerichtskosten befreit. Dieser Schutz aus § 183 SGG gilt auch dann, wenn sie mit ihrer Klage oder Berufung keinen Erfolg haben.
Eine Ausnahme ermöglicht § 192 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGG. Danach kann das Gericht verursachte Kosten auferlegen, wenn jemand den Rechtsstreit weiterführt, obwohl ihm die Missbräuchlichkeit erläutert und eine mögliche Kostenauflage angekündigt wurde.
Eine ungünstige vorläufige Einschätzung des Gerichts löst deshalb noch keine Zahlungspflicht aus. Für die Kostenauflage müssen die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; eine bloße Niederlage genügt nicht.
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Die 225 Euro entsprechen dem gesetzlichen Mindestbetrag für eine solche Kostenauflage beim Landessozialgericht. Eine allgemeine Obergrenze ist dieser Betrag nicht, weil auch höhere verursachte Kosten angesetzt werden können.
Welche Kosten bei einer Rentenklage entstehen können
Gerichtskostenfreiheit bedeutet außerdem nicht, dass sämtliche Ausgaben eines Verfahrens automatisch vom Staat bezahlt werden. Vor allem die Kosten für anwaltliche Vertretung und bestimmte zusätzlich beantragte Gutachten müssen gesondert betrachtet werden.
| Situation | Mögliche Kostenfolge |
|---|---|
| Ein Versicherter verliert seine gewöhnliche Rentenklage | Grundsätzlich keine Gerichtskosten |
| Ein eigener Rechtsanwalt wird beauftragt | Anwaltskosten können entstehen; Prozesskostenhilfe oder eine Kostenerstattung kommen unter ihren jeweiligen Voraussetzungen infrage |
| Ein bestimmter Arzt soll auf Antrag nach § 109 SGG begutachten | Das Gericht kann einen Vorschuss verlangen und dem Antragsteller die Kosten endgültig auferlegen |
| Ein Verfahren wird trotz erläuterten Missbrauchs und Kostenwarnung fortgeführt | Kostenauflage nach § 192 SGG möglich; beim Landessozialgericht mindestens 225 Euro |
Die Unterschiede ergeben sich aus den gesetzlichen Kostenregelungen und den Hinweisen der Sozialgerichtsbarkeit. Gerade ein Gutachten nach § 109 SGG kann ein eigenes Kostenrisiko begründen.
Die Vorschrift über missbräuchliche Prozessführung gilt auch für Behörden. Gegen-Hartz berichtete beispielsweise über einen Fall, in dem die Rentenversicherung wegen ihrer Prozessführung 500 Euro zahlen musste.
Für ältere Erwerbsminderungsrenten gibt es einen eigenen Zuschlag
Für viele ältere Erwerbsminderungsrenten hat der Gesetzgeber inzwischen einen gesonderten Zuschlag eingeführt. Seit Dezember 2025 wird er auf Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte berechnet und gemeinsam mit der laufenden Rente ausgezahlt.
Bei einem hierfür berücksichtigten Rentenbeginn zwischen Januar 2001 und Juni 2014 beträgt der Zuschlag grundsätzlich 7,5 Prozent der entsprechenden persönlichen Entgeltpunkte. Für Rentenbeginne zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 sind es grundsätzlich 4,5 Prozent.
Dieser Zuschlag folgt eigenen gesetzlichen Regeln und bedeutet keine nachträgliche Übernahme der verlängerten Zurechnungszeit für Neurentner. Wie das funktioniert, erläutert der Beitrag zur Berechnung des Zuschlags für ältere Erwerbsminderungsrenten.
Auch die Beschwerde beim Bundessozialgericht scheiterte
Der Rechtsstreit ging nach dem Urteil des Landessozialgerichts weiter. Am 22. Juli 2026 verwarf das Bundessozialgericht die Nichtzulassungsbeschwerde des Mannes als unzulässig, Aktenzeichen B 5 R 12/26 B.
Die Beschwerde war nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend begründet. Der Kläger hatte insbesondere nicht hinreichend aufgezeigt, weshalb die bereits höchstrichterlich behandelten Fragen erneut geklärt werden müssten; eine neue Sachentscheidung über seine Rentenhöhe gab es damit nicht.
Konkrete Berechnungsfehler sollten weiterhin geprüft werden
Der Fall liefert keinen Grund, einen möglicherweise fehlerhaften Rentenbescheid ungeprüft hinzunehmen. Fehlende Versicherungszeiten oder falsch erfasste Beiträge betreffen andere Fragen als die Forderung, eine spätere Gesetzesverbesserung auf eine ältere Rente zu übertragen.
Auch die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, Rentenbescheide auf vollständig und richtig berücksichtigte Zeiten zu prüfen. Nach einer gerichtlichen Kostenwarnung empfiehlt sich zugleich eine fachkundige Prüfung, welche tragfähigen Einwände im konkreten Verfahren noch bestehen.
Ein erfolgreicher Widerspruch kann zudem einen Anspruch auf Erstattung notwendiger Aufwendungen auslösen. Was dabei zu beachten ist, erklärt Gegen-Hartz im Beitrag „Erwerbsminderungsrente: Widerspruch gewonnen – diese Kosten muss die DRV zusätzlich zahlen“.
Kurzes Beispiel aus der Praxis
Ein fiktives Beispiel: Thomas bezieht seit 2013 eine Erwerbsminderungsrente und verlangt die längere Zurechnungszeit für Rentenzugänge ab 2019. Das Gericht erläutert ihm die entgegenstehende Rechtsprechung und warnt ausdrücklich vor einer Kostenauflage wegen missbräuchlicher Fortführung.
Thomas lässt daraufhin seinen Bescheid und die Erfolgsaussichten unabhängig prüfen. Dabei wird geklärt, ob tatsächlich ein bislang übersehener Berechnungsfehler vorliegt oder ob er ausschließlich eine gesetzlich nicht vorgesehene Gleichstellung mit späteren Rentenzugängen verlangt.




