Rente: So wird der neue Rentenzuschlag ab Dezember 2025 berechnet

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Ab dem 1. Dezember 2025 stellt die Deutsche Rentenversicherung für Millionen Rentnerinnen und Rentner die Berechnung eines wichtigen Zusatzbetrags um: Der Rentenzuschlag für frühere Erwerbsminderungsrentner und bestimmte Hinterbliebene wird neu berechnet und direkt in die Monatsrente integriert.

Für viele Betroffene bedeutet das mehr Transparenz, häufig einen geringfügig höheren Zahlbetrag – und in Einzelfällen eine spürbare Nachzahlung. Gleichzeitig wachsen Unsicherheiten: Wird die Rente gekürzt? Muss man etwas beantragen? Und wie genau funktioniert die neue Berechnung?

Warum es den Rentenzuschlag überhaupt gibt

Der Rentenzuschlag geht zurück auf das „Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz“. Ziel des Gesetzes ist es, Menschen besserzustellen, die bereits seit vielen Jahren eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen und von früheren Reformen nicht profitiert hatten.

Ab 2014 und erneut 2018 wurden Erwerbsminderungsrenten verbessert, etwa durch längere Zurechnungszeiten, also eine längere fiktive Erwerbsbiografie. Diese Verbesserungen galten aber zunächst nur für neue Rentenfälle.

Um diese Schieflage zu korrigieren, wurde für die sogenannten Bestandsrentnerinnen und -rentner ein Zuschlag eingeführt. Seit Juli 2024 erhalten sie einen zusätzlichen Betrag zu ihrer bisherigen Rente. Die Umsetzung erfolgt in zwei Stufen: Zunächst wird der Zuschlag als gesonderte Zahlung neben der Rente ausgezahlt, später wird er dauerhaft in die Rente eingebaut.

Rund drei Millionen Rentnerinnen und Rentner sind von dieser Regelung betroffen, insbesondere Menschen mit Erwerbsminderungsrenten, die zwischen 2001 und 2018 begonnen haben, sowie davon abgeleitete Alters- oder Hinterbliebenenrenten.

Wer Anspruch auf den Rentenzuschlag hat

Anspruch auf den Rentenzuschlag haben Personen, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von Januar 2001 bis Dezember 2018 begonnen hat. Entscheidend ist immer der Rentenbeginn, nicht das Datum des Rentenbescheids.

Der Zuschlag wird nicht nur bei laufenden Erwerbsminderungsrenten gezahlt. Er kann auch dann greifen, wenn eine Altersrente unmittelbar an eine frühere Erwerbsminderungsrente anschließt, die in diesem Zeitraum begonnen hat.

Gleiches gilt für bestimmte Hinterbliebenenrenten, etwa Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten, die an eine solche Erwerbsminderungs- oder anschließende Altersrente anknüpfen. Auch Erziehungsrenten mit Rentenbeginn zwischen 2001 und 2018 sowie Altersrenten, die direkt daran anschließen, können einen Zuschlag erhalten.

Wichtig ist dabei der Stichtag 30. November 2025: Für die zweite Stufe des Zuschlags ab Dezember 2025 kommt es darauf an, dass an diesem Tag ein Anspruch auf eine der genannten Renten besteht. Wer zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Leistung bezieht, bleibt im System und erhält auch den neu berechneten Zuschlag in seine Rente eingearbeitet.

Zwei Stufen: Übergangsphase bis November 2025 und Neuberechnung ab Dezember

Die Ausgestaltung des Rentenzuschlags erfolgt bewusst in zwei Phasen.

In der ersten Phase vom 1. Juli 2024 bis 30. November 2025 wird der Zuschlag aus dem tatsächlichen Zahlbetrag der Rente abgeleitet. Die Rentenversicherung errechnet diesen Zusatzbetrag und zahlt ihn getrennt von der eigentlichen Rente aus – üblicherweise zwischen dem 10. und 20. eines Monats. Der Zuschlag erscheint in dieser Phase also als eigenständige Zahlung auf dem Konto.

Ab dem 1. Dezember 2025 beginnt die zweite Phase. Ab diesem Zeitpunkt gilt die neue Rechtsgrundlage § 307i SGB VI anstelle der bisherigen Übergangsregelung § 307j SGB VI. Die Rente wird dann neu berechnet.

Die Rentenversicherung stellt die Berechnung vollständig um: Der Zuschlag wird nicht mehr vom Rentenzahlbetrag abgeleitet, sondern direkt aus den persönlichen Entgeltpunkten der Versicherten ermittelt und in die Rente integriert. Betroffene müssen keinen Antrag stellen; die Neuberechnung erfolgt automatisch.

Wer anspruchsberechtigt ist, erhält ab Herbst 2025 einen neuen Bescheid. Darin ist die Rente ab Dezember 2025 einschließlich des Zuschlags dargestellt.

Die neue Berechnungslogik: persönliche Entgeltpunkte als Grundlage

Ab Dezember 2025 wird der Rentenzuschlag direkt auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte (pEP) berechnet, die der Rente am 30. November 2025 zugrunde liegen. Entgeltpunkte bilden die erworbenen Rentenanwartschaften ab: Wer in einem Jahr genau das durchschnittliche beitragspflichtige Einkommen erzielt, erhält dafür einen vollen Entgeltpunkt. Liegt das Einkommen höher oder niedriger, fallen die Punkte entsprechend größer oder kleiner aus.

Die monatliche Bruttorente ergibt sich vereinfacht aus drei Bausteinen: der Summe der persönlichen Entgeltpunkte, dem Rentenartfaktor (bei einer Regelaltersrente in der Regel 1,0) und dem aktuellen Rentenwert. Seit dem 1. Juli 2025 beträgt dieser Rentenwert bundeseinheitlich 40,79 Euro pro Entgeltpunkt.

Der neue Zuschlag knüpft nicht mehr an den bisherigen Zahlbetrag an, sondern erhöht die Entgeltpunkte selbst. Dadurch fließt der Zuschlag dauerhaft in die Rentenberechnung ein und steigt künftig bei jeder jährlichen Rentenanpassung automatisch mit.

Höhe des Zuschlags: 7,5 oder 4,5 Prozent – je nach Rentenbeginn

Die Höhe des prozentualen Zuschlags hängt davon ab, wann die Rente ursprünglich begonnen hat. Das Gesetz unterscheidet zwei Gruppen:
Für Renten, die zwischen Januar 2001 und Juni 2014 begonnen haben, beträgt der Zuschlag 7,5 Prozent der persönlichen Entgeltpunkte, die am 30. November 2025 der Rente zugrunde liegen.

Für Renten mit Beginn zwischen Juli 2014 und Dezember 2018 liegt der Zuschlag bei 4,5 Prozent dieser Entgeltpunkte.

Der Hintergrund: Renten mit Beginn ab Mitte 2014 haben bereits von gesetzlichen Verbesserungen profitiert, etwa durch eine verlängerte Zurechnungszeit. In diesen Fällen ist die Rente schon höher bemessen, sodass ein geringerer Zuschlag ausreicht, um die älteren Jahrgänge an spätere Berechnungsmaßstäbe anzugleichen.

So funktioniert die Berechnung in der Praxis

Die Mathematik hinter dem neuen Zuschlag lässt sich an einem vereinfachten Beispiel verdeutlichen.

Angenommen, eine Person hat zum 30. November 2025 genau 30 persönliche Entgeltpunkte. Liegt der Rentenbeginn in der Zeit von 2001 bis Juni 2014, gilt der Zuschlagssatz von 7,5 Prozent. Das bedeutet, dass 7,5 Prozent aus 30 Entgeltpunkten hinzukommen. 7,5 Prozent von 30 sind 2,25 Entgeltpunkte. Die neue Summe an Entgeltpunkten beträgt damit 32,25.

Bei einem Rentenwert von 40,79 Euro ergibt sich daraus eine Bruttorente von rund 1.315,48 Euro im Monat. Ohne Zuschlag wären es 30 Entgeltpunkte mal 40,79 Euro, also etwa 1.223,70 Euro gewesen. Der Zuschlag erhöht die Monatsrente in diesem Beispiel somit um knapp 92 Euro.

Liegt der Rentenbeginn dagegen zwischen Juli 2014 und Dezember 2018, beträgt der Zuschlagssatz 4,5 Prozent. 4,5 Prozent von 30 Entgeltpunkten ergeben 1,35 Punkte. Die Rente wird dann aus 31,35 Punkten berechnet. Das führt bei unverändertem Rentenwert zu einer Bruttorente von rund 1.278,77 Euro.

Gegenüber der Ausgangsrente von 1.223,70 Euro entspricht das einem Plus von gut 55 Euro im Monat.

In der Realität sind die Entgeltpunkte meist keine glatten Zahlen, sondern haben mehrere Nachkommastellen. Die Berechnungslogik bleibt aber gleich: Die vorhandenen Entgeltpunkte zum Stichtag 30. November 2025 werden mit dem passenden Prozentsatz multipliziert, das Ergebnis wird zu den bisherigen Punkten addiert und anschließend mit Rentenartfaktor und aktuellem Rentenwert verrechnet.

Neuberechnung, Vergleich mit November und mögliche Nachzahlung

Die Umstellung zum 1. Dezember 2025 bedeutet nicht nur eine neue Berechnung für die Zukunft. Die Rentenversicherung prüft auch, ob die Betroffenen seit Juli 2024 zu wenig oder zu viel Geld erhalten haben.

Dazu werden die Zahlbeträge aus November 2025 und Dezember 2025 miteinander verglichen. Maßgeblich ist, wie hoch die Rente inklusive Zuschlag im Dezember ist, im Vergleich zur Summe aus Rente und bislang getrennt gezahltem Zuschlag im November. Fällt der neue Gesamtbetrag im Dezember höher aus, entsteht ein Anspruch auf eine Nachzahlung.

Die Differenz zwischen den beiden Monatsbeträgen wird dann mit 17 multipliziert – das entspricht den 17 Kalendermonaten von Juli 2024 bis einschließlich November 2025, in denen der Zuschlag bereits als gesonderte Zahlung geflossen ist.

Ein Beispiel: Steigt der Zahlbetrag ab Dezember 2025 um 10 Euro im Monat, ergibt sich eine Nachzahlung von 170 Euro (10 Euro mal 17 Monate).

Wichtig ist: Ergibt der Vergleich, dass die Rente im Dezember 2025 trotz des neuen Zuschlags niedriger ist als die Summe aus Rente und bisherigem Zuschlag im November, müssen Betroffene nichts zurückzahlen. Eine Rückforderung für die Zeit von Juli 2024 bis November 2025 ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass sich die Nachzahlung in vielen Fällen im Cent- oder niedrigen Eurobereich bewegen wird. Größere Beträge können insbesondere dort auftreten, wo sich andere Faktoren – etwa Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – rückwirkend zugunsten der Versicherten auswirken.

Auswirkungen auf Witwen- und Witwerrenten

Eine wichtige Folge der Neuregelung betrifft Hinterbliebene. Da der Rentenzuschlag ab Dezember 2025 fester Bestandteil der Rente wird, zählt er künftig als Einkommen bei der Einkommensanrechnung auf Witwen- oder Witwerrenten.

Grundsätzlich gilt: Eigene Renten und andere Einkommen werden mit einem Freibetrag verglichen. Liegt das anrechenbare Einkommen über diesem Freibetrag, wird der darüber liegende Teil auf die Hinterbliebenenrente angerechnet, sodass diese sinkt.

Der allgemeine Freibetrag für die Einkommensanrechnung liegt im Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 bei 1.076,86 Euro im Monat; für Kinder oder in bestimmten Regionen können abweichende Werte gelten.

Entscheidend ist der Zeitpunkt der Anrechnung: Einkommenserhöhungen wirken sich bei Witwen- und Witwerrenten grundsätzlich nur einmal im Jahr, nämlich jeweils zum 1. Juli, aus. Das bedeutet, dass die Integration des Zuschlags zwar schon zum 1. Dezember 2025 erfolgt, mögliche Kürzungen einer Hinterbliebenenrente aber frühestens ab 1. Juli 2026 spürbar werden können.

Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Steuern und andere Leistungen

Mit der Integration des Zuschlags in die Rente ändert sich auch seine Behandlung bei Sozialabgaben. Als Teil der gesetzlichen Rente unterliegt der Zuschlag ab Dezember 2025 den regulären Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Das kann dazu führen, dass sich die Abzüge aus der Rente geringfügig erhöhen. Insbesondere Beitragssatzänderungen – etwa in der Pflegeversicherung – wirken dann direkt auch auf den Zuschlag.

Steuerlich gilt der Zuschlag ebenfalls als Teil der Rente. Schon für die Zeit von Juli 2024 bis November 2025, in der der Zuschlag getrennt überwiesen wurde, wird er von der Rentenversicherung zusammen mit der Rente an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen gemeldet, die die Daten an die Finanzämter weitergibt.

Betroffene müssen den Zuschlag daher nicht gesondert in der Steuererklärung angeben; er ist in den von der Finanzverwaltung vorliegenden Rentendaten bereits enthalten.

Auch auf andere Sozialleistungen kann der Zuschlag Auswirkungen haben, etwa auf Grundsicherung im Alter, Bürgergeld, Wohngeld oder andere einkommensabhängige Leistungen. Da er ab Dezember 2025 als Bestandteil der Rente gilt, sollten Betroffene ihren neuen Rentenbescheid allen Stellen vorlegen, bei denen sie bislang ihre Rentenhöhe nachweisen müssen.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

Für die meisten Rentnerinnen und Rentner läuft die Umstellung automatisch ab. Trotzdem gibt es einige Punkte, die man im Blick behalten sollte.

Wichtig ist zunächst, den neuen Rentenbescheid, der zwischen Ende Oktober und Mitte Dezember 2025 verschickt wird, aufmerksam zu lesen. Er enthält die neu berechnete Rente ab Dezember 2025 und – sofern vorhanden – Hinweise auf eine Nachzahlung.

Wer die Berechnung nicht nachvollziehen kann oder Zweifel hat, sollte sich zeitnah beraten lassen. Innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids besteht die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.

Sinnvoll ist außerdem, die eigene finanzielle Situation insgesamt zu betrachten: Wer eine Hinterbliebenenrente erhält, sollte prüfen, wie hoch das eigene anrechenbare Einkommen inklusive des Zuschlags ausfallen dürfte und ob der Freibetrag überschritten werden könnte. In diesem Fall lohnt es sich, frühzeitig Informationen einzuholen, welche Auswirkungen sich ab Juli 2026 ergeben könnten.

Für Bezieher von Sozialleistungen, bei denen die Rentenhöhe eine Rolle spielt, ist es ratsam, den neuen Rentenbescheid zeitnah bei den zuständigen Stellen einzureichen. So lassen sich Rückfragen vermeiden und sicherstellen, dass Leistungen korrekt weiterbewilligt oder angepasst werden.

Wer unsicher ist, ob er überhaupt einen Zuschlag erhält, kann sich mit seiner Versicherungsnummer an die Deutsche Rentenversicherung wenden oder eine Rentenauskunft anfordern. Dabei lässt sich meist auch klären, wie viele Entgeltpunkte zugrunde liegen und auf welche Weise der Zuschlag berechnet wurde.

Beispieltabelle: So wird der Rentenzuschlag ab Dezember berechnet

Beispiel-Situation Berechnung des Rentenzuschlags (vereinfacht)
Person A
Erwerbsminderungsrente seit 2003 (Bestandsrente 2001–06/2014)
Persönliche Entgeltpunkte zum 30.11.2025: 30,0000
Aktueller Rentenwert (Beispiel): 40,79 €
Zuschlagssatz: 7,5 %
Zusätzliche Entgeltpunkte: 30,0000 × 0,075 = 2,2500 EP
Neue Entgeltpunkte: 30,0000 + 2,2500 = 32,2500 EP
Neue Monatsbruttorente: 32,2500 × 40,79 € ≈ 1.315,48 €
Erhöhung gegenüber vorher: ca. 92 € pro Monat
Person B
Erwerbsminderungsrente seit 2016 (Bestandsrente 07/2014–12/2018)
Persönliche Entgeltpunkte zum 30.11.2025: 30,0000
Aktueller Rentenwert (Beispiel): 40,79 €
Zuschlagssatz: 4,5 %
Zusätzliche Entgeltpunkte: 30,0000 × 0,045 = 1,3500 EP
Neue Entgeltpunkte: 30,0000 + 1,3500 = 31,3500 EP
Neue Monatsbruttorente: 31,3500 × 40,79 € ≈ 1.278,77 €
Erhöhung gegenüber vorher: ca. 55 € pro Monat
Person C
Erwerbsminderungsrente seit 2009, geht 2025 nahtlos in Altersrente über
Persönliche Entgeltpunkte zum 30.11.2025: 25,0000
Aktueller Rentenwert (Beispiel): 40,79 €
Zuschlagssatz: 7,5 % (Beginn 2001–06/2014)
Zusätzliche Entgeltpunkte: 25,0000 × 0,075 = 1,8750 EP
Neue Entgeltpunkte: 25,0000 + 1,8750 = 26,8750 EP
Neue Monatsbruttorente: 26,8750 × 40,79 € ≈ 1.096,22 €
Erhöhung gegenüber vorher: ca. 77 € pro Monat
Person D
Erwerbsminderungsrente seit 2020
Rentenbeginn liegt nach 2018
Kein Rentenzuschlag nach der beschriebenen Regelung,
da der Rentenbeginn nicht im Zeitraum 2001–2018 liegt.
Die Rente bleibt unverändert; es erfolgt nur die normale jährliche Anpassung.
Person E
Witwenrente aus einer Erwerbsminderungsrente mit Beginn 2005
Persönliche Entgeltpunkte der zugrunde liegenden Rente zum 30.11.2025: 28,0000
Zuschlagssatz der zugrunde liegenden Rente: 7,5 %
Zusätzliche Entgeltpunkte: 28,0000 × 0,075 = 2,1000 EP
Neue Entgeltpunkte der Ausgangsrente: 30,1000 EP
Die Witwenrente wird aus den erhöhten Entgeltpunkten berechnet,
gleichzeitig steigt das anrechenbare Einkommen für die Einkommensanrechnung.

Fazit: Gerechtere Renten, aber komplexere Berechnung

Der neue Rentenzuschlag ab Dezember 2025 gehört zu den wichtigsten Verbesserungen für langjährige Bezieherinnen und Bezieher von Erwerbsminderungsrenten der vergangenen Jahre. Durch die Umstellung auf eine Berechnung über Entgeltpunkte und die Integration in die reguläre Rente werden ältere Rentenjahrgänge näher an das Niveau späterer Reformjahrgänge herangeführt.

Der Zuschlag wächst künftig automatisch mit jeder Rentenanpassung mit, anstatt als starrer Zusatzbetrag neben der Rente zu stehen.

Gleichzeitig ist die Regelung technisch anspruchsvoll: Stichtage, unterschiedliche Prozentsätze, die Nachzahlung über 17 Monate und die Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten machen die Lage schwer durchschaubar.

Wer seine Bescheide sorgfältig prüft, die Entgeltpunkte und Zuschlagsprozentsätze nachvollzieht und bei Bedarf fachkundigen Rat einholt, kann jedoch relativ gut einschätzen, welche Auswirkungen die Neuberechnung auf die eigene Rente hat – und sich darauf verlassen, dass niemand durch die Umstellung schlechter gestellt wird und unterm Strich eher zusätzliche Ansprüche entstehen können.