Wer zu Hause Pflege organisiert, hat meist schon genug zu tun. Trotzdem sollten Pflegebedürftige und Angehörige ihre Ansprüche noch vor dem Jahreswechsel prüfen: Die geplante Pflegereform könnte Hilfen streichen und den Zugang zu einem Pflegegrad erschweren.
Besonders Menschen mit Pflegegrad 1 müssen mit Einschnitten rechnen. Doch eine pauschale Warnung, sämtliche Pflegebudgets würden an Silvester verfallen, führt in die Irre.
Die Reform ist noch kein geltendes Gesetz
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes am 30. September 2026 beschlossen. Die erste Beratung im Bundestag ist für den 5. November vorgesehen; am 25. Oktober 2026 liegt damit noch kein abschließend beschlossenes Gesetz vor.
Die Bundesregierung plant wesentliche Änderungen zum 1. Januar 2027. Ob sie in dieser Form kommen, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.
Einen notwendigen Pflegeantrag nicht aufschieben
Wer bereits regelmäßig Unterstützung benötigt, sollte mit dem Antrag nicht auf die Reform warten. Leistungen werden nach § 33 SGB XI grundsätzlich ab Antragstellung gewährt, frühestens bei erfüllten Voraussetzungen; besteht die Pflegebedürftigkeit schon länger, zählt grundsätzlich der Beginn des Antragsmonats.
Für den ersten Schritt genügt eine formlose Mitteilung an die Pflegekasse, auch telefonisch. Den Eingang sollten sich Betroffene bestätigen lassen, statt auf vollständige Arztberichte oder einen späteren Beratungstermin zu warten.
Zusätzlich sieht der Regierungsentwurf vor, dass bei beantragten Einstufungen das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung gilt. Ein Antrag noch 2026 könnte deshalb auch dann nach den bisherigen Regeln beurteilt werden, wenn die Begutachtung erst 2027 stattfindet.
Bei gestiegenem Hilfebedarf eine Höherstufung prüfen
Auch ein bestehender Pflegegrad kann zu niedrig sein, wenn sich die Selbstständigkeit inzwischen deutlich verschlechtert hat. Häufigere Hilfe beim Waschen, nächtliche Unterstützung oder zunehmende Orientierungsprobleme sollten deshalb Anlass sein, die bisherige Einstufung überprüfen zu lassen.
Der Entwurf hebt die Zugangsschwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 an. Die folgende Tabelle zeigt die vorgesehenen Mindestpunktzahlen für die reguläre Einstufung.
| Pflegegrad | Mindestpunktzahl nach bisherigem Recht | Mindestpunktzahl laut Regierungsentwurf |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | 12,5 Punkte | 15 Punkte |
| Pflegegrad 2 | 27 Punkte | 30 Punkte |
| Pflegegrad 3 | 47,5 Punkte | 50 Punkte |
Die neuen Werte sind bisher geplant, noch nicht geltendes Recht. Ein Höherstufungsantrag sollte auf einem tatsächlich gestiegenen Hilfebedarf beruhen und möglichst mit Befunden sowie konkreten Alltagssituationen begründet werden.
Pflegegrad 1: Bis zu 1.572 Euro Alltagshilfe stehen auf dem Spiel
Nach geltendem Recht erhalten auch Menschen mit Pflegegrad 1 bei häuslicher Pflege einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Bei einem ganzjährigen Anspruch sind das bis zu 1.572 Euro für erstattungsfähige Unterstützungsleistungen.
Nach den Reformplänen des Gesundheitsministeriums soll an die Stelle dieses Entlastungsbetrags ein Sozialraumbudget treten, auf das Pflegegrad 1 keinen Zugriff mehr hätte. Vorgesehen sind stattdessen stärkere Beratung und Begleitung.
Für Betroffene wäre das ein spürbarer Verlust: Eine Beratung bezahlt keine Haushaltshilfe. Gerade wer mit wenig Unterstützung noch zu Hause zurechtkommt, könnte künftig einen größeren Teil dieser Hilfe selbst finanzieren müssen.
Welche Ansprüche derzeit bestehen, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag Pflegegrad 1: Diese Leistungen gibt es trotz fehlenden Pflegegeldes.
Entlastungsbetrag: Der 31. Dezember ist keine allgemeine Verfallsfrist
Beim Entlastungsbetrag erlaubt § 45b SGB XI nach geltendem Recht die Übertragung ungenutzter Beträge in das erste Halbjahr des Folgejahres. Für Restansprüche aus 2026 wäre das grundsätzlich der Zeitraum bis zum 30. Juni 2027.
Wie diese Altansprüche bei einer Gesetzesänderung behandelt werden, muss anhand der endgültigen Übergangsbestimmungen beurteilt werden. Weder ein sicherer Verfall an Silvester noch eine unveränderte Übertragung nach einer Reform sollten vorab versprochen werden.
Sinnvoll ist deshalb, jetzt den verfügbaren Betrag bei der Pflegekasse schriftlich abzufragen und benötigte Hilfen rechtzeitig zu organisieren. Bei Alltagshilfen muss der Anbieter die Voraussetzungen für eine Anerkennung erfüllen; eine beliebige privat vereinbarte Reinigungskraft genügt dafür regelmäßig nicht.
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Eine freie Auszahlung des Guthabens ist ausgeschlossen, weil der Betrag bestimmte Leistungen finanziert. Warum außerdem Leistungsdatum und spätere Rechnungsstellung auseinanderzuhalten sind, erklärt der Beitrag Entlastungsbetrag: Wann alte Rechnungen noch erstattet werden können.
Ersatzpflege: Budget nutzen und Abrechnungsfrist unterscheiden
Für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege stehen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 im Jahr 2026 gemeinsam bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Was bereits für eine der beiden Leistungen verbraucht wurde, steht für die andere nicht mehr bereit.
Ein ungenutzter Jahresbetrag lässt sich nicht als zusätzliches Budget für Pflegeeinsätze im nächsten Jahr ansparen. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Rechnung für 2026 zwingend bis Silvester eingereicht sein muss.
Für Verhinderungspflege verlangt § 39 SGB XI nach derzeitiger Rechtslage den Erstattungsantrag samt Kostennachweis bis zum Ende des Kalenderjahres nach der Durchführung. Für Ersatzpflege aus 2026 wäre das der 31. Dezember 2027; Belege sollten trotzdem zeitnah eingereicht werden.
Der Reformentwurf sieht statt der bisherigen Verhinderungspflege ein anders zugeschnittenes Überbrückungsbudget von bis zu 2.285 Euro jährlich für Akutsituationen und stationäre Kurzzeitpflege vor. Eine private Vertretung lässt sich damit nicht einfach wie bisher finanzieren.
Wer ohnehin Entlastung benötigt, sollte deshalb jetzt den Restbetrag und eine geeignete Ersatzpflege klären. Weitere Einzelheiten zu den heutigen Voraussetzungen enthält der Beitrag Bis zu 3.539 Euro für Pflege: Welche Fristen Familien kennen sollten.
Die Begutachtung mit dem tatsächlichen Alltag vorbereiten
Für die Einstufung zählt, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann. Die Diagnose allein bildet den Unterstützungsbedarf nicht vollständig ab.
Notizen über typische Schwierigkeiten helfen, beim Termin nichts zu vergessen. Ärztliche Berichte, Krankenhausunterlagen, der Medikamentenplan und eine vorhandene Pflegedokumentation sollten bereitliegen.
Der Medizinische Dienst empfiehlt außerdem die Teilnahme einer vertrauten Pflegeperson. Sie kann ergänzen, welche Hilfe tatsächlich nötig ist, auch wenn Betroffene aus Scham oder Gewohnheit ihre Schwierigkeiten herunterspielen.
Kinderlose müssen einen höheren Beitrag einplanen
Die Bundesregierung will den Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder zum 1. Januar 2027 um 0,3 Prozentpunkte auf 0,9 Prozent anheben. Betroffene sollten diese geplante Mehrbelastung bei ihrer Haushaltsrechnung berücksichtigen.
Bei monatlich 3.250 Euro beitragspflichtigem Einkommen wären das allein durch den höheren Zuschlag 9,75 Euro zusätzlich, also 117 Euro im Jahr. Auch kinderlose Rentner können betroffen sein; die endgültige Belastung hängt von den persönlichen beitragsrechtlichen Voraussetzungen ab.
Der Pflegegrad soll geschützt bleiben, einzelne Leistungen nicht
Nach dem Entwurf darf ein bestehender Pflegegrad auch bei einer späteren Neubegutachtung nicht allein wegen der geänderten Schwellen und Bewertungssystematik verloren gehen. Hat sich die Selbstständigkeit dagegen so verbessert, dass auch nach bisherigem Recht eine Herabstufung erfolgen müsste, greift dieser Schutz nicht.
Ein solcher Schutz der Einstufung garantiert jedoch nicht sämtliche bisherigen Leistungen. Das zeigt der geplante Ausschluss von Pflegegrad 1 beim neuen Sozialraumbudget besonders deutlich.
Ein Beispiel aus der Beratungspraxis
Die 76-jährige Ingrid hat Pflegegrad 2 und wird von ihrer Tochter versorgt, die im November für einige Tage ausfällt. Nach Auskunft der Pflegekasse sind vom gemeinsamen Jahresbetrag noch 2.439 Euro verfügbar.
Die Familie organisiert einen zugelassenen Pflegedienst als Vertretung und klärt vorher die erstattungsfähigen Kosten. Sie lässt sich die Einsätze bestätigen und reicht die Rechnung zeitnah ein.
Weil Ingrid inzwischen deutlich mehr Hilfe benötigt, beantragt sie außerdem noch 2026 eine Höherstufung und dokumentiert die Veränderungen. Welche Einstufung folgt, entscheidet die Begutachtung; der frühe Antrag kann bei unveränderter Verabschiedung der vorgesehenen Übergangsregel die Prüfung nach bisherigem Recht sichern.




