Wer kurz nach dem Einzug feststellt, dass das Pflegeheim nicht zu den eigenen Bedürfnissen passt, kann den Vertrag innerhalb einer gesetzlichen Anfangsfrist ohne Kündigungsfrist beenden. Einen Pflegefehler oder einen anderen schwerwiegenden Anlass müssen Bewohner dafür nicht nachweisen.
Diese Möglichkeit besteht innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses. Wird die Vertragsausfertigung erst später ausgehändigt, reicht das Zeitfenster bis zwei Wochen nach dieser Übergabe. Bereits erbrachte Leistungen bleiben allerdings grundsätzlich kostenpflichtig, und die anschließende Versorgung muss organisiert werden.
Wann Bewohner ohne Kündigungsfrist aussteigen können
Das besondere Kündigungsrecht steht in § 11 Absatz 2 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes, kurz WBVG. Innerhalb des gesetzlichen Zeitfensters müssen Bewohner keine reguläre Kündigungsfrist abwarten. Das Vertragsende muss deshalb auch nicht auf einen Monatsletzten fallen.
Eine zusätzliche Vereinbarung über eine „Probezeit“ ist dafür nicht erforderlich. Das Kündigungsrecht hilft beispielsweise, wenn das Zusammenleben belastet, die Entfernung zu Angehörigen zu groß ist oder eine Rückkehr in die häusliche Pflege gewünscht wird. Anders als bei einer Kündigung aus wichtigem Grund müssen Bewohner nicht belegen, dass ihnen die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar wäre.
Entscheidend ist der Beginn des Vertragsverhältnisses
Die Zweiwochenfrist knüpft nicht automatisch an den Tag der Unterschrift an. Wer den Heimvertrag schon vor dem Einzug unterschreibt, sollte deshalb prüfen, wann das Vertragsverhältnis tatsächlich beginnt.
Die Interessenvertretung BIVA erläutert in ihrem Leitfaden, dass das Vertragsverhältnis mit der Überlassung des Wohnraums beginnt. Beim regulären Einzug fallen diese Zeitpunkte meist zusammen.
Bewohner und Angehörige sollten festhalten, ab wann das Zimmer überlassen wurde. Ebenso wichtig ist das Datum, an dem sie die Vertragsausfertigung erhalten haben.
Ein später übergebener Vertrag verlängert das Zeitfenster
Erhalten Bewohner ihre Vertragsausfertigung erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses, können sie noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung ohne Kündigungsfrist kündigen. Die Einrichtung kann diese Möglichkeit somit nicht durch eine verspätete Übergabe der Unterlagen verkürzen.
Das tatsächliche Übergabedatum sollte möglichst schriftlich bestätigt werden. Hilfreich ist auch eine zeitnahe Dokumentation durch einen Zeugen, der bei der Übergabe anwesend war.
Davon zu unterscheiden ist ein Vertrag, der überhaupt nicht schriftlich abgeschlossen wurde. Nach § 6 Absatz 2 WBVG bleibt dieser grundsätzlich wirksam, eröffnet dem Bewohner aber ein zusätzliches Kündigungsrecht ohne Einhaltung einer Frist.
Vertragsklauseln dürfen das Recht nicht beschränken
Eine pauschale Mindestvertragslaufzeit darf das gesetzliche Kündigungsrecht nicht verdrängen. Auch eine Klausel, die während der Anfangsfrist einen wichtigen Kündigungsgrund verlangt, wäre eine unzulässige Einschränkung.
Nach § 16 WBVG sind Vereinbarungen unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Bewohners von den gesetzlichen Vorschriften abweichen. Verweist die Heimverwaltung auf entgegenstehende Vertragsbedingungen, sollten Betroffene ausdrücklich auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht hinweisen.
Warum ein unterschriebenes Kündigungsschreiben sinnvoll ist
Für einen nachweisbaren Ausstieg empfiehlt sich ein unterschriebenes Schreiben. Darin sollten der Name des Bewohners, die Einrichtung und der betroffene Vertrag eindeutig bezeichnet sein. Außerdem sollte deutlich werden, dass die Kündigung auf § 11 Absatz 2 WBVG gestützt wird.
Für ein sofortiges Vertragsende kann die Erklärung lauten: „Hiermit kündige ich meinen Wohn- und Betreuungsvertrag gemäß § 11 Absatz 2 WBVG ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung. Bitte bestätigen Sie mir den Zugang dieser Kündigung und das Vertragsende schriftlich.“
Die schriftliche Erklärung dient beim anfänglichen Kündigungsrecht besonders der Beweissicherung. Für die ordentliche Kündigung schreibt § 11 Absatz 1 WBVG die Schriftform ausdrücklich vor. Eine wirksame Kündigung benötigt keine Zustimmung der Einrichtung.
Eine Kündigung mit sofortiger Wirkung sollte erst erklärt werden, wenn die anschließende Versorgung gesichert ist. Soll der Bewohner zunächst im bisherigen Heim bleiben, müssen der Beendigungstermin und die weitere Unterbringung ausdrücklich geklärt werden.
Die Kündigung muss rechtzeitig ankommen
Die Verbraucherzentralen empfehlen einen nachweisbaren Zugang der Kündigung, damit darüber später kein Streit entsteht. Praktisch ist die persönliche Übergabe an die zuständige Heimverwaltung gegen Empfangsbestätigung auf einer Kopie.
Wer den Brief verschickt, muss die Zustellzeit einplanen. Das Datum auf dem Schreiben und die rechtzeitige Absendung allein reichen nicht aus, wenn die Erklärung erst nach Ablauf des Zeitfensters eingeht.
Angehörige dürfen nicht allein aufgrund ihrer Verwandtschaft für den Bewohner kündigen. Sie benötigen beispielsweise eine passende Vollmacht oder eine rechtliche Betreuung mit entsprechendem Aufgabenbereich. Bei Bevollmächtigten sollte auch der Vollmachtsnachweis geklärt sein, weil eine Kündigung nach § 174 BGB unter bestimmten Voraussetzungen zurückgewiesen werden kann, wenn die Vollmachtsurkunde fehlt.
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Die ersten zwei Wochen sind kein kostenloses Probewohnen
Die Kündigung beseitigt bereits entstandene Heimkosten nicht rückwirkend. Unterkunft, Verpflegung und Pflege bleiben für die tatsächlich geschuldeten Aufenthaltstage grundsätzlich zu bezahlen.
Für Bewohner, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beziehen, gelten besondere Regeln zur taggenauen Abrechnung. Nach § 87a Absatz 1 SGB XI endet die Zahlungspflicht mit dem Entlassungstag. Bei einem unmittelbaren Wechsel in ein anderes Heim darf nur die aufnehmende Einrichtung das Gesamtheimentgelt für den Verlegungstag berechnen.
Bewohner sollten die Schlussrechnung deshalb mit dem tatsächlichen Auszugs- und Aufnahmedatum vergleichen. Bereits gezahlte Vorschüsse müssen berücksichtigt und erstattet werden, soweit sie den geschuldeten Betrag übersteigen.
Worauf Bewohner vor dem Wechsel achten sollten
| Situation | Was praktisch zu tun ist |
|---|---|
| Der Ausstieg wird kurz nach dem Einzug erwogen. | Beginn des Vertragsverhältnisses und Übergabedatum der Vertragsausfertigung feststellen. |
| Die Entscheidung zur Kündigung steht fest. | Erklärung eindeutig formulieren und den rechtzeitigen Zugang nachweisbar machen. |
| Angehörige übernehmen die Kündigung. | Vertretungsbefugnis und erforderlichen Vollmachtsnachweis prüfen. |
| Ein anderes Heim oder häusliche Pflege ist vorgesehen. | Aufnahme beziehungsweise Versorgung und Finanzierung verbindlich klären. |
| Die Schlussrechnung liegt vor. | Abgerechnete Tage, Vorschüsse und gegebenenfalls den Verlegungstag kontrollieren. |
Die weitere Versorgung muss gesichert sein
Vor dem Auszug sollte möglichst verbindlich feststehen, welches andere Heim den Bewohner aufnimmt oder wie die Pflege zu Hause organisiert wird. Ein freier Platz allein genügt nicht, wenn die neue Einrichtung den tatsächlichen Pflegebedarf nicht abdecken kann.
Auch Medikamente, Hilfsmittel und die Übergabe pflegerelevanter Informationen müssen vorbereitet werden. So lässt sich vermeiden, dass nach dem Wechsel notwendige Unterstützung fehlt.
Wer Leistungen der Pflegeversicherung erhält, kann die individuelle Pflegeberatung nach § 7a SGB XI nutzen, um die Versorgung zu planen. Die Pflegekasse sollte deshalb frühzeitig über den beabsichtigten Wechsel informiert werden.
Ist das Sozialamt an den Heimkosten beteiligt, sollte auch die Finanzierung des neuen Platzes vorab geklärt werden. Welche Unterstützung bei ungedeckten Kosten möglich ist, erläutert unser Beitrag zur Hilfe zur Pflege vom Sozialamt ausführlicher.
Auch nach zwei Wochen bleibt eine Kündigung möglich
Nach Ablauf des besonderen Zeitfensters können Bewohner weiterhin ordentlich kündigen. Geht die schriftliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zu, kann der Vertrag grundsätzlich zum Ende desselben Monats beendet werden.
Daneben erlaubt § 11 Absatz 3 WBVG eine Kündigung ohne Kündigungsfrist aus wichtigem Grund. Dafür muss die Fortsetzung bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist unzumutbar sein. Bloßes Nichtgefallen genügt dafür nicht ohne Weiteres.
Die Zahlungspflicht muss davon getrennt betrachtet werden. Der Bundesgerichtshof entschied im Urteil vom 4. Oktober 2018, III ZR 292/17, dass ein Bewohner mit Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach seiner Eigenkündigung bei einem vorzeitigen Heimwechsel nicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiterzahlen musste. Auch nach den ersten zwei Wochen kann die Zahlungspflicht gegenüber dem bisherigen Heim somit schon vor dem regulären Vertragsende entfallen.
Beispiel aus der Praxis: Vertragsausfertigung kommt eine Woche später
Ein fiktives Beispiel: Eine 82-jährige Bewohnerin zieht am 2. November 2026 in ein Pflegeheim. Ihre Vertragsausfertigung erhält sie erst am 9. November. Nach einigen Tagen möchte sie in eine Einrichtung näher bei ihrer Tochter wechseln.
Wegen der späteren Aushändigung kann sie das besondere Kündigungsrecht noch bis zum Ablauf des 23. November 2026 nutzen. Am 18. November übergibt sie der Heimverwaltung ihre unterschriebene Kündigung mit sofortiger Wirkung und lässt sich den Eingang bestätigen. Der neue Pflegeplatz ist für denselben Tag verbindlich zugesagt.
Die bis dahin geschuldeten Leistungen bleiben abzurechnen. Beim unmittelbaren Heimwechsel nach § 87a SGB XI darf das bisherige Heim den Verlegungstag jedoch nicht zusätzlich berechnen.
Häufige Fragen zur Kündigung kurz nach dem Heimeinzug
Muss das Pflegeheim einen Fehler gemacht haben?
Nein. Für das anfängliche Kündigungsrecht nach § 11 Absatz 2 WBVG ist kein wichtiger Grund erforderlich.
Beginnen die zwei Wochen bereits mit der Unterschrift?
Nicht automatisch. Entscheidend ist der Beginn des Vertragsverhältnisses. Wird die Vertragsausfertigung erst danach ausgehändigt, bleibt die Kündigung noch bis zwei Wochen nach dieser Übergabe möglich.
Muss das Heim die Kündigung genehmigen?
Nein. Eine wirksame Kündigung benötigt keine Zustimmung. Eine schriftliche Empfangsbestätigung hilft jedoch, ihren rechtzeitigen Zugang nachzuweisen.
Bekomme ich wegen der frühen Kündigung alle Heimkosten zurück?
Nein. Bereits entstandene Kosten bleiben grundsätzlich bestehen. Vorschüsse für nicht mehr geschuldete Leistungen müssen bei der Schlussabrechnung berücksichtigt werden.
Können Angehörige den Vertrag kündigen?
Nur mit entsprechender Vertretungsbefugnis. Die Eigenschaft als Tochter, Sohn oder sonstiger Angehöriger reicht allein nicht aus.
Kann ich nach Ablauf der zwei Wochen noch wechseln?
Ja. Die ordentliche Kündigung bleibt möglich, unter zusätzlichen Voraussetzungen auch eine Kündigung aus wichtigem Grund. Vor dem Auszug sollten Bewohner die Anschlussversorgung verbindlich klären und den Zugang der Kündigung sichern.




