Bei Pflegegrad: Zuschuss und Hilfe zur Pflege vom Sozialamt

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Selbst wenn eine Pflegeversicherung besteht, bleibt häufig ein erheblicher Eigenanteil übrig. Spätestens beim Einzug ins Pflegeheim oder bei intensiver Versorgung und Pflege zu Hause wird sichtbar, was viele unterschätzen: Die Leistungen der Pflegeversicherung sind in vielen Bereichen gedeckelt, während die tatsächlichen Kosten weiterlaufen.

An dieser Stelle setzt die „Hilfe zur Pflege“ an – eine Sozialhilfe-Leistung, die einspringt, wenn Pflegeleistungen nicht vorhanden sind, nicht ausreichen oder nicht aus eigener Kraft bezahlt werden können.

„Hilfe zur Pflege“ ist kein Bonus, sondern eine Absicherung für Situationen, in denen Pflege zur Existenzfrage wird. Sie soll verhindern, dass notwendige Versorgung scheitert, weil das Geld fehlt. Gleichzeitig ist sie an Voraussetzungen geknüpft, verlangt eine Antragstellung und führt in der Praxis oft durch Prüfungen zu Einkommen, Vermögen und möglichen Beiträgen von Angehörigen.

Wer „Hilfe zur Pflege“ bekommen kann – und warum es nicht nur um fehlende Pflegeversicherung geht

Die Leistung richtet sich an Menschen, die pflegebedürftig sind und deren Bedarf nicht über eigene Mittel oder vorrangige Leistungen gedeckt werden kann.

Häufig betrifft das Menschen ohne ausreichenden Schutz durch die Pflegeversicherung, etwa weil kein Anspruch besteht oder weil die Leistungen der Pflegekasse den Bedarf nur teilweise abdecken. Auch Konstellationen nach längeren Auslandsaufenthalten können eine Rolle spielen, wenn Versicherungszeiten fehlen oder Ansprüche unterbrochen sind.

In vielen Fällen geht es aber nicht um „keine Pflegeversicherung“, sondern um eine Lücke zwischen dem, was die Pflegekasse als Teilleistung übernimmt, und dem, was in der Realität bezahlt werden muss.

Diese Lücke kann bei intensiver Pflege zu Hause ebenso entstehen wie in der stationären Versorgung. Gerade im Pflegeheim addieren sich Pflegekosten, Unterkunft und Verpflegung sowie weitere Bestandteile wie Investitionskosten – und am Ende bleibt ein Eigenanteil, den viele Renten schlicht nicht tragen.

Ein typischer Fall aus der Praxis

Frau K., 83, lebt allein und hat Pflegegrad 3. Nach einem Sturz verschlechtert sich ihr Zustand, sie benötigt täglich Unterstützung bei Körperpflege, Anziehen und Medikamentengabe. Die Pflegekasse übernimmt nur einen Teil der ambulanten Pflegekosten. Aus ihrer Rente und einem kleinen Sparguthaben kann Frau K. den verbleibenden Eigenanteil nur wenige Monate bezahlen.

Das Sozialamt prüft Einkommen und verwertbares Vermögen, erkennt die Hilfebedürftigkeit an und bewilligt „Hilfe zur Pflege“. Dadurch werden die ungedeckten Kosten des Pflegedienstes übernommen. Zusätzlich zahlt das Amt ein Pflegebett und einen Badumbau als Wohnumfeldverbesserung, weil dadurch die Versorgung zu Hause überhaupt erst wieder sicher möglich ist.

Als sich später zeigt, dass die Versorgung zu Hause teurer wäre als ein geeigneter Heimplatz, wird auch ein Wechsel in eine stationäre Einrichtung zum Thema und die Hilfe wird entsprechend angepasst.

Welche Leistungen das Sozialamt übernimmt – abhängig vom Pflegegrad

Der Leistungskatalog orientiert sich am Pflegegrad. Für Menschen mit Pflegegrad 1 ist der Umfang im Vergleich zu den Pflegegraden 2 bis 5 deutlich begrenzter.

Es geht hier vor allem um unterstützende Bausteine, die den Alltag erleichtern, etwa Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds, der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro sowie digitale Pflegeanwendungen.

Diese Hilfen sind wichtig, weil sie oft dazu beitragen, dass Menschen länger zu Hause zurechtkommen, ohne dass sofort eine umfassende Versorgung organisiert werden muss.

Mit den Pflegegraden 2 bis 5 erweitert sich der Anspruch deutlich. Dann kommen Leistungen für häusliche Pflege, teilstationäre Angebote wie Tages- oder Nachtpflege und vollstationäre Pflege im Heim in Betracht.

Hinzu treten, je nach Einzelfall, auch Leistungen in besonders sensiblen Lebensphasen, etwa im Zusammenhang mit Sterbebegleitung. Für Betroffene ist entscheidend, dass das Sozialamt nicht nur einzelne Positionen „bezuschusst“, sondern im Rahmen seiner Zuständigkeit die Zahlungen so ordnet, dass die notwendige Pflege tatsächlich stattfinden kann.

Das Prinzip der Bedarfsdeckung: Warum die Sozialhilfe anders funktioniert als die Pflegeversicherung

Ein wesentlicher Unterschied zur Pflegeversicherung liegt darin, wie die Leistung begrenzt ist. Die Pflegeversicherung arbeitet in weiten Teilen mit festen Beträgen und Höchstgrenzen. „Hilfe zur Pflege“ folgt dem Gedanken, dass der festgestellte Bedarf gedeckt werden muss, damit Pflege nicht von der Kontostandsanzeige abhängt. In der Konsequenz bedeutet das: Wenn die Pflegekasse nur einen Teil übernimmt und der Rest nicht finanzierbar ist, kann das Sozialamt die verbleibende Lücke schließen – ohne eine starre Obergrenze, solange der Bedarf anerkannt ist.

Allerdings gibt es Ausnahmen. Das Pflegegeld wird nicht frei nach Bedarf erhöht, sondern in festgelegter Höhe gezahlt. Auch der Entlastungsbetrag von 125 Euro ist zweckgebunden und bleibt ein pauschaler Betrag. Beides macht deutlich: Selbst innerhalb der „Hilfe zur Pflege“ gibt es Bestandteile, die nicht beliebig anpassbar sind, sondern sich an den Systemgrenzen der Pflegeversicherung orientieren.

Pflege zu Hause: Wann das Sozialamt zahlt – und wann es auf günstigere Alternativen drängt

Bei häuslicher Pflege prüft das Sozialamt, ob der Bedarf nicht bereits durch Angehörige, Nachbarschaftshilfe oder andere Unterstützungsformen ausreichend abgedeckt werden kann. Erst wenn absehbar ist, dass diese Hilfen nicht genügen und die Pflegeversicherung nicht leistet oder nicht ausreicht, kommt die „Hilfe zur Pflege“ in Betracht.

In der Praxis entsteht hier häufig ein Spannungsfeld: Pflege zu Hause wird gesellschaftlich oft als Wunschmodell dargestellt, kann aber bei intensiver Versorgung teuer sein, insbesondere wenn viele professionelle Einsatzstunden nötig sind. Wenn die häusliche Versorgung deutlich teurer ist als eine zumutbare Heimunterbringung, kann das Sozialamt im Regelfall darauf verweisen, dass die stationäre Versorgung wirtschaftlicher ist.

Das ist für Familien emotional belastend, weil es nicht nur um Kosten, sondern um Lebensrealitäten geht. Umso wichtiger ist eine sorgfältige Darstellung der Situation, etwa wenn besondere Umstände die Versorgung zu Hause sinnvoll oder notwendig machen.

Was zahlt die Sozialamt bei Pflege?

Leistung der Sozialhilfe bei Pflege Was wird übernommen / wofür?
Hilfe zur Pflege: Pflegehilfsmittel Hilfsmittel zum Verbrauch und technische Hilfen, die die Pflege erleichtern oder Beschwerden lindern, soweit nicht vorrangig andere Kostenträger zuständig sind.
Hilfe zur Pflege: Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Anpassungen in der Wohnung, die Pflege ermöglichen oder erleichtern, etwa Badumbau oder Türverbreiterungen, soweit erforderlich und angemessen.
Hilfe zur Pflege: Digitale Pflegeanwendungen Kosten für zugelassene digitale Anwendungen, die Pflege und Selbstständigkeit unterstützen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Hilfe zur Pflege: Entlastungsbetrag Pauschaler Betrag zur Finanzierung von anerkannten Unterstützungsangeboten im Alltag oder zum Ansparen für bestimmte Eigenanteile, zweckgebunden.
Hilfe zur Pflege: Häusliche Pflege durch professionelle Pflegekräfte Finanzierung der notwendigen Pflege durch Pflegedienste oder andere professionelle Anbieter, soweit Pflegekassenleistungen nicht ausreichen oder nicht bestehen.
Hilfe zur Pflege: Häusliche Pflege durch nicht professionelle Pflegekräfte Unterstützung in Form von Pflegegeld, wenn die Pflege überwiegend durch Angehörige, Freunde oder Nachbarschaftshilfe erbracht wird und die Voraussetzungen vorliegen.
Hilfe zur Pflege: Pflegegeld Pauschale Geldleistung bei häuslicher Pflege durch nicht professionelle Pflegepersonen, orientiert an festgelegten Beträgen, nicht individuell nach Bedarf steigerbar.
Hilfe zur Pflege: Teilstationäre Pflege Kostenübernahme für Tages- oder Nachtpflege, wenn sie erforderlich ist, um die Versorgung sicherzustellen oder Angehörige zu entlasten.
Hilfe zur Pflege: Vollstationäre Pflege Übernahme der ungedeckten Heimkosten, soweit die pflegebedürftige Person diese nicht aus Einkommen und Vermögen tragen kann und vorrangige Leistungen nicht ausreichen.
Hilfe zur Pflege: Unterkunft und Verpflegung im Heim Übernahme des ungedeckten Bedarfs für Unterkunft und Verpflegung, wenn die pflegebedürftige Person dies nicht selbst aufbringen kann.
Hilfe zur Pflege: Investitionskosten im Heim Übernahme ungedeckter Investitionskosten, sofern sie Bestandteil der notwendigen Heimkosten sind und nicht anderweitig gedeckt werden.
Hilfe zur Pflege: Barbetrag zum persönlichen Bedarf Ein Betrag zur freien persönlichen Verfügung im Heim, damit ein Mindestmaß an eigenständiger Lebensführung möglich bleibt.
Hilfe zur Pflege: Bekleidungsbeihilfe Zusätzliche Unterstützung für notwendige Bekleidung, wenn der Bedarf nicht aus den laufenden Mitteln gedeckt werden kann.
Hilfe zur Pflege: Leistungen im Zusammenhang mit Sterbebegleitung Kostenübernahmen, die im Rahmen der Pflege in der letzten Lebensphase anfallen können, sofern sie pflegebezogen erforderlich sind.
Hilfe zur Pflege als Persönliches Budget Auszahlung als Budget, um Pflege- und Unterstützungsleistungen selbst einzukaufen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Hilfe zum Lebensunterhalt Ergänzende Sozialhilfe für den laufenden Lebensunterhalt, wenn dieser neben der Pflegesituation nicht gesichert ist und keine vorrangigen Ansprüche bestehen.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Existenzsichernde Leistung für ältere oder dauerhaft erwerbsgeminderte Menschen, wenn die Mittel nicht reichen; sie kann parallel zur Hilfe zur Pflege relevant werden.
Hilfen zur Gesundheit Leistungen bei Krankheit, Vorsorge, Behandlung und Rehabilitation, wenn keine oder keine ausreichende Krankenversicherung greift und medizinischer Bedarf besteht.
Eingliederungshilfe bei Pflegeüberschneidung Leistungen zur Teilhabe für Menschen mit Behinderungen, wenn neben Pflege auch Teilhabebedarf besteht; Abgrenzung und Zusammenspiel werden im Einzelfall geprüft.

Pflegeheim und Eigenanteile: Was gezahlt wird – und was Heimbewohner trotzdem brauchen

In der stationären Pflege wird „Hilfe zur Pflege“ häufig dort relevant, wo der monatliche Eigenanteil die finanziellen Möglichkeiten übersteigt. Das betrifft nicht nur die „Pflegekosten“ im engeren Sinne, sondern auch Unterkunft und Verpflegung und weitere Posten, die im Heimalltag anfallen.

Neben der Finanzierung des Heimplatzes geht es auch um den persönlichen Bedarf der Bewohnerinnen und Bewohner. Dazu gehört insbesondere ein Barbetrag als Taschengeld, damit ein Mindestmaß an selbstbestimmter Lebensführung möglich bleibt. Für 2026 wird dieser Barbetrag in veröffentlichten Verwaltungshinweisen und Länderinformationen mit einem konkreten Mindestbetrag beziffert.

Wenn der Antrag fehlt, fehlt oft auch das Geld: Warum der Zeitpunkt der Antragstellung so entscheidend ist

„Hilfe zur Pflege“ wird beantragt, nicht automatisch ausgezahlt. Das klingt formal, hat aber eine handfeste Folge: In der Praxis hängt die Finanzierung häufig daran, dass der Antrag rechtzeitig gestellt wird.

Wird erst beantragt, nachdem bereits über Monate Kosten aus eigenen Mitteln bezahlt wurden, kann das bedeuten, dass diese Beträge nicht ersetzt werden. Deshalb ist es in vielen Fällen sinnvoll, den Bedarf frühzeitig anzuzeigen – notfalls zunächst formlos, um das Antragsdatum zu sichern, und anschließend mit den vollständigen Unterlagen nachzulegen.

Gerade bei absehbaren Heimaufnahmen oder bei eskalierenden Kosten zu Hause entscheidet der zeitliche Vorsprung darüber, ob sich Schulden aufbauen, ob Angehörige unter Druck geraten oder ob Einrichtungen mit Konsequenzen drohen.

Lange Bearbeitungszeiten: Was Betroffene tun können, wenn die Entscheidung auf sich warten lässt

In vielen Kommunen dauert die Bearbeitung von Anträgen auf „Hilfe zur Pflege“ nicht Wochen, sondern Monate. Für Betroffene ist das oft existenziell, weil Pflegeheime und ambulante Dienste nicht unbegrenzt ohne Zahlung arbeiten.

Rechtlich darf ein Pflegeheim einen Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen, und Zahlungsverzug kann ein solcher Grund sein. Das Gesetz verlangt dabei Schriftform, Begründung und in der Regel eine vorherige Fristsetzung. Gleichzeitig zeigen Verbraucherinformationen, dass Einrichtungen bei erheblichen Rückständen durchaus kündigen können, wenn bestimmte Schwellen erreicht sind.

Wenn Entscheidungen ausbleiben, hilft in der Praxis häufig ein konsequentes, schriftlich dokumentiertes Vorgehen gegenüber dem Amt.

Wird über einen Antrag ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist entschieden, sieht das Sozialgerichtsgesetz die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage vor. Als Orientierungswert gilt hier regelmäßig eine Wartefrist von sechs Monaten. Dieser Schritt ist kein Selbstzweck, kann aber Druck erzeugen, wenn die Versorgung akut gefährdet ist.

Einkommen und Vermögen: Warum das Sozialamt so genau hinschaut

„Hilfe zur Pflege“ ist Teil der Sozialhilfe und folgt daher dem Grundsatz, dass zunächst eigenes Einkommen und verwertbares Vermögen einzusetzen sind, soweit das zumutbar ist.

Das führt zu einer detaillierten Prüfung, die viele als Eingriff empfinden, die aber systembedingt ist. Schonvermögen bleibt geschützt, wobei für die Sozialhilfe ein Schonbetrag von 10.000 Euro für leistungsberechtigte Personen beschrieben wird, bei Ehe- oder Lebenspartnern entsprechend doppelt, solange sie nicht getrennt leben.

Beim Einkommen ist die Lage je nach Lebenssituation unterschiedlich. Wer dauerhaft im Pflegeheim lebt und keine unterhaltspflichtigen Personen versorgen muss, setzt in vielen Fällen einen großen Teil des laufenden Einkommens ein.

Gleichzeitig gibt es spezielle Freibetragsregelungen, die etwa bei Erwerbseinkommen oder bei bestimmten Konstellationen mit sehr hoher Pflegebedürftigkeit relevant sein können.

Für Betroffene ist hier wichtig: Es geht nicht um „alles oder nichts“, sondern um die konkrete Berechnung im Einzelfall, die sich an gesetzlichen Grenzen, Freibeträgen und Zumutbarkeiten orientiert.

Angehörige zwischen Sorge und Kostenfrage: Wann Kinder, Eltern oder Partner herangezogen werden

Kaum ein Thema ist emotional so aufgeladen wie die Frage, ob Angehörige zahlen müssen. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz gilt bei vielen Konstellationen eine klare Einkommensschwelle: Liegt das Jahresbruttoeinkommen unter 100.000 Euro, soll das Sozialamt bei Kindern gegenüber ihren pflegebedürftigen Eltern in der Regel keinen Unterhalt für Sozialhilfeleistungen zurückfordern. Entscheidend ist dabei das Einkommen des Kindes selbst; das Einkommen des Ehepartners wird nicht mitgerechnet.

Für pflegebedürftige volljährige Kinder gilt eine vergleichbare Logik in der Rückgriffspraxis gegenüber Eltern, ebenfalls mit der 100.000-Euro-Grenze als maßgeblicher Schwelle im Sozialhilferecht. Das nimmt vielen Familien kurzfristig Druck, ersetzt aber nicht die Einzelfallprüfung, wenn das Amt ein Überschreiten der Grenze vermutet und Auskünfte anfordert.

Bei Ehe- und Lebenspartnern ist die Lage anders, weil das Sozialamt bei nicht getrennt lebenden Paaren häufig eine gemeinsame Betrachtung von Einkommen und Vermögen vornimmt.

Das kann zu Kürzungen führen, auch wenn zivilrechtlich nicht jede Lebensgemeinschaft automatisch eine einklagbare Unterhaltspflicht begründet. In der Praxis ist das für Betroffene schwer verständlich, weil hier zwei Logiken aufeinandertreffen: das Sozialhilferecht mit Haushalts- und Einsatzgemeinschaften und das Zivilrecht mit Unterhaltstatbeständen.

Wer in solchen Konstellationen steckt, sollte damit rechnen, dass nicht nur die pflegebedürftige Person, sondern auch das Umfeld finanziell in den Blick gerät.

Persönliches Budget: Mehr Selbstbestimmung – aber mit Verwaltungsarbeit

Leistungen der „Hilfe zur Pflege“ können auf Antrag auch in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden. Das bedeutet, dass nicht eine Behörde oder ein Leistungsträger „Sachleistungen organisiert“, sondern die leistungsberechtigte Person – unterstützt durch Angehörige oder Assistenz – Pflege und Unterstützung selbst einkauft und bezahlt.

Das kann die Selbstbestimmung stärken, verlangt aber auch Organisation, Vertragsmanagement und Abrechnungssicherheit. In der Praxis ist es vor allem dann interessant, wenn Menschen ihre Versorgung flexibel gestalten wollen oder wenn sich starre Angebotsstrukturen vor Ort als unpassend erweisen.

Bindung an den Pflegegrad: Warum die Pflegebegutachtung so viel entscheidet

Wenn die Pflegekasse einen Pflegegrad festgestellt hat, ist diese Entscheidung für das Sozialamt in der Regel maßgeblich. Das erleichtert die Zuordnung der Leistungen, weil nicht jedes Amt „von vorn“ prüfen muss, ob und wie pflegebedürftig jemand ist.

Liegt noch keine Einstufung vor, kann eine Begutachtung veranlasst werden. In der Praxis zeigt sich: Wer frühzeitig eine Pflegegradeinstufung anstößt, schafft häufig Klarheit, beschleunigt Verfahren und reduziert spätere Streitpunkte über den Umfang der Hilfe.

Was Betroffene aus der Praxis mitnehmen sollten

„Hilfe zur Pflege“ ist eine tragende Säule im Pflegesystem, weil sie dort auffängt, wo Versicherungsleistungen und eigene Mittel nicht mehr reichen. Gleichzeitig ist sie kein einfacher Antrag, sondern ein Verfahren, das Zeit, Unterlagen und Beharrlichkeit erfordert.

Je früher der Bedarf angezeigt wird, je sauberer Unterlagen eingereicht werden und je besser Kommunikation dokumentiert wird, desto eher lässt sich vermeiden, dass Pflege an Zahlungsfristen scheitert. Und wenn Verfahren feststecken, gibt es rechtliche Instrumente, um Verzögerungen nicht folgenlos zu lassen.

Gerade in Zeiten, in denen Pflegekosten steigen und kommunale Verwaltungen überlastet sind, ist das Wissen um diese Leistung mehr als Formalie. Es ist für viele Familien die Voraussetzung dafür, dass Pflege nicht zur finanziellen Überforderung wird.

Quellen

Bundesministerium für Gesundheit: „Pflegeleistungen zum Nachschlagen“, Deutscher Bundestag, Wissenschaftliche Dienste: „Die Hilfe zur Pflege gemäß §§ 61 ff. SGB XII“. Fachberatung durch Dr. Utz Anhalt.