Susanne ist 39 Jahre alt, alleinerziehend und lebt mit ihren beiden Kindern im Alter von sieben und elf Jahren in einer Mietwohnung. Die Familie bezieht Leistungen vom Bürgergeld.
Die Bruttokaltmiete beträgt 900 Euro, doch nach Ablauf der Karenzzeit erkennt das Jobcenter in diesem Beispiel nur 750 Euro an. Die angemessenen Heizkosten werden zusätzlich vollständig übernommen.
Die fehlenden 150 Euro bezahlt Susanne jeden Monat aus ihrem Regelsatz. „Ich überweise die Miete, damit wir unser Zuhause behalten, und muss danach beim Einkaufen jeden Euro zweimal umdrehen“, sagt sie.
Eine günstigere Wohnung hat sie trotz ihrer Suche bislang nicht gefunden. „Auf dem Papier ist unsere Wohnung zu teuer, aber eine bezahlbare Alternative bekomme ich deshalb noch lange nicht“.
563 Euro im Monat stehen Alleinstehenden 2026 als Regelbedarf zu, damit sie ihren Alltag bestreiten können. Müssen davon 150 Euro für eine nicht vollständig übernommene Miete abgezweigt werden, bleiben 413 Euro für Lebensmittel, Strom, Kleidung, Telefon und Mobilität.
Die Wohnung ist dann bezahlt, doch das Geld zum Leben reicht entsprechend weniger weit. Wie verbreitet ungedeckte Wohnkosten sind, zeigt eine aktuelle Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken.
Fast 376.000 Haushalte mit ungedeckten Wohnkosten
Im Jahresdurchschnitt 2025 hatten 375.980 Miet-Bedarfsgemeinschaften eine Differenz zwischen tatsächlichen und anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten. Das waren 14,9 Prozent der Miet-Bedarfsgemeinschaften mit laufend anerkannten Wohnkosten, wie die Regierungsantwort zur Wohnkostenlücke 2025 zeigt.
Bei den betroffenen Haushalten fehlten durchschnittlich 129,39 Euro monatlich. In der Auswertung für 2024 waren es 116,17 Euro gewesen, womit die Lücke um 11,4 Prozent gewachsen ist.
Die Statistik erfasst Miete, Betriebskosten und Heizung im SGB II. Sie bezieht sich damit auf Leistungen des Jobcenters und lässt sich nicht pauschal auf die Grundsicherung im Alter beim Sozialamt übertragen.
| Haushaltsgruppe | Durchschnittliche Lücke |
|---|---|
| Alle Haushaltsgruppen zusammen | 129,39 Euro |
| Alleinlebende | 108,49 Euro |
| Haushalte mit Kindern einschließlich Alleinerziehender | 156,78 Euro |
| Alleinerziehende | 146,18 Euro |
Quelle: Bundestagsdrucksache 21/8477, Tabellen 1, 7, 9 und 13; Jahresdurchschnitt 2025. Die Haushaltsgruppen überschneiden sich, Alleinerziehende sind auch bei den Haushalten mit Kindern enthalten.
Berlin: Fast 210 Euro fehlen jeden Monat
In Berlin betrug die durchschnittliche Lücke bei den betroffenen Haushalten 209,72 Euro monatlich. Das war der höchste Wert unter den Bundesländern.
Der Berliner Richtwert für eine alleinstehende Person beträgt 2026 grundsätzlich 449 Euro, für vier Personen 752,40 Euro. Diese Beträge beziehen sich laut Berliner AV Wohnen auf die Bruttokaltmiete, also die Grundmiete einschließlich kalter Betriebskosten.
Heizkosten kommen gesondert hinzu, mögliche Zuschläge müssen ebenfalls geprüft werden. Wer eine Warmmiete unmittelbar mit dem Bruttokalt-Richtwert vergleicht, rechnet deshalb mit unterschiedlichen Kostenarten.
Die Mietlücke verkleinert das Budget für den Alltag
Der Regelbedarf ist für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsstrom und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vorgesehen. Angemessene Unterkunfts- und Heizkosten werden nach dem gesetzlichen System zusätzlich berücksichtigt, wie auch das Bundesarbeitsministerium erläutert.
Wird eine Mietdifferenz aus dem Regelbedarf bezahlt, schrumpft das dafür vorgesehene Geld. Aus einer Begrenzung der Unterkunftskosten wird im Alltag eine Kürzung beim Essen, bei notwendigen Anschaffungen oder bei sozialen Kontakten.
Was das Jobcenter als angemessene Miete anerkennen muss
Nach § 22 SGB II werden Unterkunfts- und Heizkosten grundsätzlich in tatsächlicher Höhe anerkannt, soweit sie angemessen sind. Welche Kosten darunterfallen, hängt vom örtlichen Wohnungsmarkt, der Haushaltsgröße und den Umständen des Einzelfalls ab.
Ein kommunaler Richtwert beantwortet deshalb noch nicht jede Frage eines konkreten Falls. Krankheit, Behinderung oder besondere familiäre Umstände können eine höhere Kostenübernahme oder einen längeren Schutz der bisherigen Wohnung begründen.
Für Betroffene lohnt sich ein genauer Blick darauf, was bei einer unvollständigen Übernahme der Miete geprüft werden sollte. Eine Erkrankung allein führt allerdings nicht automatisch dazu, dass jede beliebige Miethöhe übernommen werden muss.
Seit Juli 2026 schützt die Karenzzeit weniger
Mit der neuen Grundsicherung zum 1. Juli 2026 wurde der Schutz hoher Unterkunftskosten im ersten Bezugsjahr eingeschränkt. Die einjährige Karenzzeit besteht weiter, allerdings werden Unterkunftskosten grundsätzlich bereits während dieser Zeit auf das Eineinhalbfache des örtlichen Angemessenheitswertes begrenzt.
Das Gesetz lässt höhere Aufwendungen im Einzelfall zu, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen. Auch diese Ausnahme verlangt eine Prüfung der konkreten Situation; eine pauschale Begrenzung ohne Beachtung solcher Umstände greift zu kurz.
Heizkosten waren schon zuvor nicht durch die Karenzzeit geschützt und werden weiterhin auf Angemessenheit geprüft. Die Einzelheiten erläutert gegen-hartz.de im Beitrag darüber, warum Jobcenter die Miete nicht schematisch bei 150 Prozent begrenzen dürfen.
Die Zahlen für 2025 beschreiben die Lage vor dieser Reform. Wie sich die neuen Vorschriften tatsächlich auf die Wohnkostenlücke auswirken, lässt sich daraus noch nicht ablesen.
Sechs Monate sind keine automatische Kürzungserlaubnis
Für das übliche Kostensenkungsverfahren nach der Karenzzeit sieht § 22 SGB II vor, höhere Unterkunftskosten zunächst weiter anzuerkennen, solange eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Als Regelfrist nennt das Gesetz sechs Monate.
Diese Frist bedeutet jedoch nicht, dass anschließend unter allen Umständen gekürzt werden darf. Wer trotz ausreichender, nachgewiesener Bemühungen keine geeignete günstigere Wohnung findet oder aus belegbaren Gründen nicht umziehen kann, kann auch darüber hinaus Anspruch auf die tatsächlichen Kosten haben.
Wohnungsangebote, Bewerbungen und Absagen sollten deshalb sorgfältig dokumentiert werden. Ärztliche Unterlagen sollten möglichst konkret erklären, weshalb ein Umzug oder eine bestimmte andere Wohnform gesundheitlich nicht zumutbar ist.
Gegen einen gekürzten Bescheid ist Widerspruch möglich
Betroffene sollten den Berechnungsbogen des Jobcenters mit Mietvertrag, Betriebskosten und Heizkostenvorauszahlungen abgleichen. Ebenso wichtig ist, ob die passende Haushaltsgröße berücksichtigt wurde und das Jobcenter vorgetragene Besonderheiten geprüft hat.
Gegen einen Bescheid, der zu niedrige Unterkunftskosten bewilligt, ist regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Die bloße Aufforderung zur Kostensenkung ist dagegen in der Regel noch kein eigenständig anfechtbarer Verwaltungsakt.
Bei einer existenziellen Notlage kann zusätzlich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht in Betracht kommen. Dafür müssen der geltend gemachte Leistungsanspruch und die Dringlichkeit nachvollziehbar belegt werden.
Ausführlich beschreibt gegen-hartz.de, wie Betroffene auf eine drohende Mietkürzung reagieren können. Eine Sozialberatungsstelle oder anwaltliche Beratung kann helfen, die passenden Nachweise zusammenzustellen.
Häufige Fragen und Antworten zur Mietlücke beim Jobcenter
Muss ich nach sechs Monaten auf jeden Fall selbst zuzahlen?
Nein, die Regelfrist im Kostensenkungsverfahren erlaubt keine automatische Kürzung in jedem Fall. Ist eine Kostensenkung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar, können höhere Kosten weiterhin anzuerkennen sein.
Schützt eine chronische Erkrankung vor einer Mietkürzung?
Gesundheitliche Einschränkungen können gegen einen Umzug oder für einen besonderen Wohnbedarf sprechen. Es kommt auf die konkreten Auswirkungen und geeignete Nachweise an, nicht allein auf die Diagnose.
Wird die Miete im ersten Bezugsjahr noch vollständig übernommen?
Seit Juli 2026 gilt während der einjährigen Karenzzeit grundsätzlich eine Grenze von 150 Prozent des örtlichen Angemessenheitswertes für die Unterkunftskosten. Höhere Aufwendungen können bei Unabweisbarkeit oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern im Einzelfall anerkannt werden.




