Waisenrente gilt auch für Enkel

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Wenn die Oma oder der Opa stirbt, denken die wenigsten daran, dass auch Enkelkinder eine Waisenrente bekommen können. Dabei kann diese Unterstützung gerade für Kinder wichtig sein, die bei ihren Großeltern aufgewachsen sind oder von ihnen finanziell versorgt wurden.

Entscheidend ist, ob die verstorbene Großmutter oder der verstorbene Großvater das Enkelkind in den eigenen Haushalt aufgenommen oder überwiegend für seinen Lebensunterhalt gesorgt hatte. § 48 Absatz 3 SGB VI berücksichtigt unter diesen Voraussetzungen auch Enkel und Geschwister der verstorbenen Person. Ob tatsächlich Waisenrente gezahlt wird, hängt von weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab.

Zwei Wege zum Anspruch

Das Wort „oder“ macht den Unterschied: Haushaltsaufnahme und überwiegender Unterhalt müssen nicht gemeinsam vorliegen. Auch ohne gemeinsamen Haushalt kann ein Anspruch bestehen, wenn die verstorbene Person den überwiegenden Unterhalt getragen hat.

Umgekehrt verlangt der Zugang über die Haushaltsaufnahme keinen zusätzlichen Nachweis, dass die Großmutter den überwiegenden Unterhalt bestritten hat. Mindestens einer der beiden Zugänge muss aber zum Zeitpunkt ihres Todes bestanden haben.

Ein Besuch bei Oma ist noch keine Haushaltsaufnahme

Für eine Haushaltsaufnahme zählt das tatsächliche Familienleben: Das Kind muss in die häusliche Gemeinschaft eingebunden sein, dort Fürsorge erfahren und auch materiell versorgt werden.

Gelegentliche Übernachtungen, Ferienbesuche oder eine Meldeadresse  belegen das nicht.

Das Bundessozialgericht hat aber klargestellt, dass eine Aufnahme bei den Großeltern auch bei Einbindung in den elterlichen Haushalt möglich ist, wenn die Lebensverhältnisse dies tragen (Urteil vom 22. April 1992, Az. 5 RJ 28/91).

Auch ohne gemeinsame Wohnung kann eine Rente zustehen

Lebte das Enkelkind anderswo, kommt es auf den überwiegenden Unterhalt an; zu prüfen ist, welchen Anteil am gesamten Unterhalt die verstorbene Person tatsächlich getragen hat.

Wenn Sie den Antrag für ein Kind stellen, sollten Sie deshalb regelmäßige Zahlungen und übernommene Kosten nachvollziehbar darstellen. Kontoauszüge, Überweisungen für die Unterkunft und Belege über laufende Ausgaben helfen, die Unterstützung zu belegen.

Familiäre Situation Bedeutung für die Waisenrente
Enkelkind lebt als Familienmitglied im Haushalt der Großmutter Ein Anspruch kommt über die Haushaltsaufnahme infrage.
Enkelkind lebt anderswo und erhält überwiegenden Unterhalt vom Großvater Ein Anspruch kommt auch ohne gemeinsamen Haushalt infrage.
Großeltern schenken Geld oder betreuen das Kind gelegentlich Diese Unterstützung allein genügt nicht.
Ein Geschwisterteil hat ein jüngeres Geschwister aufgenommen oder überwiegend unterhalten Auch hier kann bei erfüllten weiteren Voraussetzungen Waisenrente zustehen.

Die Eltern müssen nicht verstorben sein

Eine solche Waisenrente für Enkel kann auch dann entstehen, wenn die Eltern des Kindes noch leben. Ob Halb- oder Vollwaisenrente zusteht, richtet sich danach, ob noch mindestens ein dem Grunde nach unterhaltspflichtiger Elternteil vorhanden ist.

Dass ein lebender Elternteil wegen Geldmangels keinen Unterhalt zahlen kann, macht aus der Halbwaisenrente keine Vollwaisenrente.

Auch das Versicherungskonto muss den Anspruch tragen

Die verstorbene Person muss grundsätzlich die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Das bedeutet nicht zwingend fünf Jahre Erwerbsarbeit, denn auch andere anrechenbare Zeiten können zur Wartezeit beitragen.

Unter gesetzlichen Voraussetzungen gilt die Wartezeit vorzeitig als erfüllt; auch ein Rentenbezug bis zum Tod kann den Zugang sichern. Lassen Sie deshalb das Versicherungskonto prüfen, statt den Anspruch allein nach den Ihnen bekannten Beschäftigungsjahren zu beurteilen.

Wie lange und in welcher Höhe wird gezahlt?

Die Waisenrente läuft grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Danach kann sie bis zum 27. Geburtstag weitergezahlt werden, wenn eine anerkannte Schul- oder Berufsausbildung, ein entsprechender Freiwilligendienst oder eine Behinderung vorliegt, wegen der sich die Waise nicht selbst unterhalten kann.

Auch Übergangszeiten von höchstens vier Kalendermonaten sind abgesichert. Welche Nachweise nach der Volljährigkeit wichtig werden, erläutert unser Beitrag zur Weiterzahlung der Waisenrente ab 18.

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Bei der Halbwaisenrente beträgt der Grundbetrag zehn Prozent der entsprechend berechneten Versichertenrente; hinzu kommt ein Zuschlag nach den rentenrechtlichen Zeiten.

Eigenes Einkommen kürzt die Waisenrente nicht

Eine Ausbildungsvergütung oder anderes eigenes Einkommen wird auf die gesetzliche Waisenrente nicht angerechnet.

Umgekehrt kann die Waisenrente bei anderen Sozialleistungen als Einkommen zählen, beim Kinderzuschlag grundsätzlich zu 45 Prozent des zu berücksichtigenden Betrags. Weitere Zusammenhänge beschreibt unser Beitrag über Rentenänderungen und ihre Folgen für andere Leistungen.

Den Antrag nicht aufschieben

Beantragen Sie die Waisenrente bei der Deutschen Rentenversicherung und belegen Sie das Verwandtschaftsverhältnis. Bei Enkeln und Geschwistern brauchen Sie Nachweise zur Haushaltsaufnahme oder zum überwiegenden Unterhalt.

Die rückwirkende Zahlung ist auf zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat begrenzt. Wer den Antrag lange aufschiebt, kann  Zahlungsansprüche für weiter zurückliegende Monate verlieren.

Bezog die verstorbene Person im Sterbemonat eine Rente, beginnt die Hinterbliebenenrente im Folgemonat. War für den Sterbemonat keine Versichertenrente zu leisten, kann sie bereits vom Todestag an beginnen.

Fiktives Beispiel: Lilly und Adelheid aus Freiburg

Lilly ist 15 Jahre alt und lebt seit mehreren Jahren bei ihrer Großmutter Adelheid in Freiburg im Breisgau. Adelheid hat sie in ihren Haushalt aufgenommen, sorgt für Essen und Kleidung und begleitet ihren Schulalltag, während Lillys Mutter wegen einer schweren Erkrankung getrennt von ihr lebt.

Als Adelheid stirbt, beantragt Lillys gesetzliche Vertretung eine Halbwaisenrente aus deren Versicherung und weist die Haushaltsaufnahme nach. Da Adelheid die Wartezeit erfüllt hatte und auch die weiteren Voraussetzungen vorliegen, hat Lilly einen Anspruch, obwohl ihre Mutter noch lebt.

Sechs Fragen und Antworten zur Waisenrente für Enkel

Muss die Großmutter ihr Enkelkind adoptiert haben?

Nein, Enkel können über die gesetzliche Regelung für Haushaltsaufnahme oder überwiegenden Unterhalt anspruchsberechtigt sein.

Genügt regelmäßiges Taschengeld?

Taschengeld allein belegt weder eine Haushaltsaufnahme noch überwiegenden Unterhalt.

Können auch Geschwister Waisenrente bekommen?

Ja, wenn die verstorbene versicherte Person sie aufgenommen oder überwiegend unterhalten hatte und die weiteren Voraussetzungen vorliegen.

Schließt eine lebende Mutter den Anspruch aus?

Nein, auch dann kann aus der Versicherung eines verstorbenen Großelternteils eine Halbwaisenrente zustehen.

Wird der Lohn aus einer Ausbildung abgezogen?

Nein, Ausbildungsvergütung wird auf die gesetzliche Waisenrente nicht angerechnet.

Wie lange kann die Rente nachgezahlt werden?

Grundsätzlich höchstens für zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Antragstellung, soweit für diese Zeit ein Anspruch bestand.

Quellen

BayernPortal: Waisenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung; Beantragung.
Bundessozialgericht: Urteil vom 22. April 1992 – 5 RJ 28/91.
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame rechtliche Anweisungen zu § 48 SGB VI; Informationen zu Renten für Hinterbliebene.
Familienportal des Bundes: Kinderzuschlag bei Bezug von Waisenrente.
Gesetze im Internet: § 99 SGB VI – Beginn.