Stiefkinder haben nur dann Anspruch auf eine Halbwaisenrente, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes des Stiefvaters mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Sind sie trotz eines innigen Verhältnisses vorher wegen beengter Wohnverhältnisse aus dem Haushalt ausgezogen, besteht kein Anspruch auf Halbwaisenrente von der Deutschen Rentenversicherung mehr, entschied das Sozialgericht Braunschweig in einem am Donnerstag, 16. Mai 2024, bekanntgegebenen rechtskräftigen Urteil (Az.: S 60 R 48/23).
Halbwaisenrente wurde abgelehnt
Der Kläger lebte zunächst zusammen mit seiner Mutter, seinem Stiefvater und weiteren Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt. Zu seinem Stiefvater hatte er ein inniges Verhältnis.
Aufgrund der beengten Wohnverhältnisse zog er dennoch Anfang Februar 2020 aus dem Haushalt aus. Als der Stiefvater Ende Juni 2020 starb, beantragte der Stiefsohn bei der Deutschen Rentenversicherung eine Halbwaisenrente.
Der Rentenversicherungsträger lehnte den Antrag ab. Stiefkinder müssten zum Zeitpunkt des Todes des Verstorbenen in dessen Haushalt gelebt haben. Nur dann bestehe ein Halbwaisenrentenanspruch. Der Kläger sei aber schon vorher ausgezogen.
SG Braunschweig: Zeitpunkt des Todes des Stiefvaters entscheidend
Das Sozialgericht wies die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 15. Januar 2024 ab. Die gesetzlichen Bestimmungen sähen einen Anspruch auf Halbwaisenrente für Stiefkinder nur dann vor, „wenn sie in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren, also innerhalb der Familiengemeinschaft versorgt und betreut wurden“.
Das Stiefkind müsse also zum Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft mit dem Stiefvater gelebt haben. Sei das Stiefkind vorher ausgezogen, könne keine Halbwaisenrente beansprucht werden. Auf die Gründe für den Auszug komme es nicht an.
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