Ein Leben lang gearbeitet und im Alter trotzdem kein Dach mehr über dem Kopf. Für ein Rentnerpaar aus Offenbach wurde diese Vorstellung bittere Realität. Weil das Geld nicht mehr für die bisherige Wohnung reichte, verbrachten die Eheleute mit ihrem Hund viele Monate im Auto. Zeitweise war der Wagen ihr einziger Rückzugsort.
Inzwischen wohnt das Paar vorübergehend in einem Hotelzimmer, dessen Kosten das Sozialamt übernimmt. Der Fall zeigt, wie schnell Krankheit, der Wegfall eines Nebenverdienstes und hohe Wohnkosten ältere Menschen in existenzielle Schwierigkeiten bringen können.
Dabei gibt es staatliche Hilfen, die einen Wohnungsverlust verhindern oder den Weg zurück in eine eigene Wohnung erleichtern sollen.
Rentner verliert Nebenverdienst und kann Wohnung nicht mehr bezahlen
Hans-Dieter Hanke aus Offenbach ist 70 Jahre alt. Über viele Jahre arbeitete er unter anderem auf dem früheren Frankfurter Schlachthof und zahlte Beiträge zur Rentenversicherung. Später verdiente er zusätzlich Geld mit dem Handel von Altmetall.
Vor etwa drei Jahren erlitt er einen Herzinfarkt und musste seine Nebentätigkeit aufgeben. Damit fiel ein Teil des Einkommens weg, aus dem das Ehepaar bislang die Wohnung im Offenbacher Osten finanziert hatte.
Nach eigenen Angaben erhält Hanke rund 900 Euro Rente im Monat. Das reichte nicht mehr aus, um die bisherigen Wohnkosten zu tragen.
Auch seine Ehefrau Beate ist gesundheitlich eingeschränkt und kann nach einem schweren Sturz nicht mehr arbeiten. Welche weiteren Einkünfte dem Haushalt zur Verfügung standen, geht aus dem Bericht der Offenbach-Post vom 20. Oktober 2026 nicht hervor.
Nachdem das Paar seine Wohnung verloren hatte, schliefen die Eheleute über viele Monate, nach ihrer eigenen Schilderung ungefähr ein Jahr lang, im Auto. Mit dabei war ihre neunjährige Hündin Mia.
Neue Krebsdiagnose verschärft die schwierige Situation
Zu den finanziellen Schwierigkeiten kamen weitere gesundheitliche Belastungen hinzu. Bei Hans-Dieter Hanke wurde inzwischen ein Lungentumor festgestellt. Er soll deshalb eine Immuntherapie erhalten.
Erst im Zusammenhang mit dieser schweren Erkrankung wandte sich das Paar nach Angaben der Offenbach-Post an das Sozialamt. Die Behörde übernahm die Kosten für ein Hotelzimmer, in dem die Eheleute inzwischen wohnen.
Eine dauerhafte Lösung ist das allerdings nicht. Das Ehepaar sucht weiterhin eine bezahlbare Zweizimmerwohnung, in der auch sein Hund leben darf.
Der Fall verdeutlicht ein Problem, das weit über Offenbach hinausreicht. Menschen mit niedrigen Alterseinkünften können durch Krankheit oder den Verlust eines zusätzlichen Verdienstes ihre bisherige Wohnung verlieren, selbst wenn sie über Jahrzehnte berufstätig waren.
Warum 900 Euro Rente nicht den gesamten Lebensunterhalt sichern müssen
Eine Rente von 900 Euro bedeutet nicht zwangsläufig, dass eine Person ihren gesamten Lebensunterhalt allein damit bestreiten muss.
Nach dem Sozialgesetzbuch können ältere Menschen ergänzende Grundsicherung im Alter erhalten, wenn ihre anrechenbaren Einkünfte und ihr verwertbares Vermögen nicht ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu decken.
Der Anspruch richtet sich nach § 41 SGB XII. Berücksichtigt werden unter anderem der persönliche Regelbedarf, angemessene Kosten der Unterkunft und Heizung sowie mögliche Mehrbedarfe.
Bei Ehepaaren kommt es auf die wirtschaftliche Situation beider Partner an. Deshalb lässt sich aus der Rente von Hans-Dieter Hanke allein nicht ableiten, ob und in welcher Höhe ihm und seiner Frau Grundsicherung zusteht.
Auch das Alter beziehungsweise der Erwerbsstatus des jeweiligen Ehepartners kann für die zuständige Leistungsart wichtig sein. Eine endgültige Beurteilung erfordert die Prüfung der persönlichen Verhältnisse.
Wie sich die Leistung zusammensetzt und welche Beträge möglich sind, erläutert unser Beitrag „Wie hoch ist die monatliche Grundsicherung für Rentner 2026?“.
Sozialamt kann auch die Miete übernehmen
Wer Grundsicherung im Alter erhält, kann neben dem Regelbedarf grundsätzlich auch Leistungen für die Unterkunft und Heizung beanspruchen.
Nach § 35 SGB XII werden tatsächliche Unterkunftskosten berücksichtigt, soweit sie nach den gesetzlichen Vorgaben angemessen sind. Die Höhe hängt insbesondere vom örtlichen Wohnungsmarkt und den persönlichen Umständen ab.
Dabei ist seit Juli 2026 eine zusätzliche Begrenzung zu beachten. Selbst innerhalb der Karenzzeit werden Unterkunftskosten grundsätzlich nicht berücksichtigt, soweit sie das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Aufwendungen übersteigen. Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen bleiben möglich.
Welche Folgen die neue Begrenzung haben kann, erklärt unser Artikel „Rente: Mietübernahme für Rentner gekürzt, neues Gesetz trifft Grundsicherung ab Juli“.
Bei der Beurteilung der Unterkunftskosten können besondere persönliche Umstände eine wichtige Bedeutung haben. Das gilt beispielsweise, wenn eine schwere Erkrankung oder Behinderung den Wohnungswechsel erheblich erschwert.
Unter welchen Voraussetzungen das Sozialamt auch höhere Unterkunftskosten anerkennen muss, erläutert unser Beitrag „Rente: Sozialamt muss auch unangemessene Unterkunftskosten übernehmen“. Dabei müssen auch die seit Juli 2026 geltenden gesetzlichen Einschränkungen berücksichtigt werden.
Für Menschen, die aus einer Notunterkunft wieder in eine eigene Wohnung ziehen möchten, ist außerdem die vorherige Abstimmung mit dem Sozialamt wichtig.
Nach § 35a SGB XII können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkautionen übernommen werden. Dafür ist grundsätzlich eine vorherige Zustimmung des zuständigen Sozialhilfeträgers erforderlich.
Die Mietkaution soll grundsätzlich als Darlehen gewährt werden. Betroffene sollten deshalb möglichst vor der Unterzeichnung eines Mietvertrags klären, welche Kosten anerkannt werden.
Mietschulden können übernommen werden, bevor die Wohnung verloren geht
Besonders wichtig ist die Möglichkeit, bereits bei ersten Mietschulden Unterstützung zu erhalten.
Nach § 36 SGB XII können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.
Droht andernfalls Wohnungslosigkeit und ist die Übernahme notwendig sowie gerechtfertigt, sieht das Gesetz eine besonders starke Verpflichtung zur Unterstützung vor. Die Hilfe kann je nach Einzelfall als Beihilfe oder Darlehen erfolgen.
Das bedeutet nicht, dass das Sozialamt sämtliche Mietrückstände übernehmen muss. Entscheidend ist unter anderem, ob sich die Wohnung dadurch tatsächlich sichern lässt.
Wer bereits eine Kündigung wegen Mietschulden erhalten hat, sollte deshalb nicht abwarten, bis ein Räumungstermin feststeht. Je früher die zuständige Stelle eingeschaltet wird, desto eher lassen sich Möglichkeiten zum Erhalt der Wohnung prüfen.
Bei Wohnungslosigkeit muss die Kommune eine Unterbringung ermöglichen
Ist eine Wohnung bereits verloren gegangen, kommt neben der Sozialhilfe auch die ordnungsrechtliche Unterbringung infrage.
Bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit sind die zuständigen Kommunen verpflichtet, eine notwendige Unterbringung zum Schutz der Betroffenen sicherzustellen. In Hessen richtet sich dies nach den einschlägigen gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften.
Für die ordnungsrechtliche Unterbringung ist grundsätzlich die Gemeinde zuständig, in der sich die obdachlose Person tatsächlich aufhält. Eine jahrelange vorherige Meldung in dieser Stadt ist dafür nicht erforderlich.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Wohnung oder ein Hotelzimmer ergibt sich daraus allerdings nicht. Die Kommune muss eine geeignete vorübergehende Unterkunft bereitstellen, aber nicht sofort eine reguläre Mietwohnung vermitteln.
Bei der Unterbringung müssen die konkreten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Schwere Erkrankungen, Mobilitätseinschränkungen und besondere gesundheitliche Bedürfnisse können deshalb erhebliche Bedeutung haben.
Für Ehepaare und Menschen mit Haustieren können zusätzliche Schwierigkeiten entstehen, weil nicht jede Einrichtung entsprechend ausgestattet ist.
Warum eine Unterkunft noch keine eigene Wohnung ersetzt
Auch wenn das Ehepaar aus Offenbach inzwischen ein Hotelzimmer bewohnt, bleibt seine Wohnungssuche ungelöst.
Die Unterbringung schützt zunächst davor, weiterhin im Auto übernachten zu müssen. Sie bietet jedoch nicht dieselbe Sicherheit und Selbstständigkeit wie eine dauerhaft angemietete Wohnung.
Gerade bei schweren Erkrankungen kann eine stabile Wohnsituation wichtig sein. Behandlungstermine, die Einnahme von Medikamenten und die Organisation alltäglicher Unterstützung lassen sich besser bewältigen, wenn eine verlässliche Unterkunft vorhanden ist.
Hinzu kommt, dass Notunterkünfte nicht immer auf Paare und Haustiere ausgerichtet sind. Nach Angaben der Offenbach-Post nimmt das Diakoniezentrum an der Gerberstraße grundsätzlich keine Paare und keine größeren Haustiere zur Übernachtung auf.
Der Familienhund wird dadurch zu einer weiteren Schwierigkeit bei der Suche nach einer geeigneten Unterkunft. Ein allgemeiner Anspruch auf die Mitaufnahme eines Haustieres in jede Notunterkunft besteht nicht.
Offenbach bietet spezielle Hilfe bei drohendem Wohnungsverlust
Die Stadt Offenbach hat bereits im Juli 2024 eine Fachstelle für Wohnungserhalt und Wohnungssicherung eingerichtet.
Das Angebot richtet sich an Menschen, die ihre Wohnung verlieren könnten, bereits wohnungslos sind oder Unterstützung bei der Sicherung ihres Wohnraums benötigen.
Die Beratung ist kostenlos und soll möglichst frühzeitig helfen. Dazu gehören Unterstützung bei Mietschulden, Schwierigkeiten mit Vermietern und der Suche nach einer geeigneten Wohnung.
Nach dem Jahresbericht 2025 fanden rund 270 Beratungstermine statt. Insgesamt 129 Personen suchten die Fachstelle erstmals auf.
Für Betroffene in Offenbach ist die Fachstelle in der Ziegelstraße 8 erreichbar. Die Stadt nennt die Telefonnummer 069 3486760-71.
Wer bereits ohne Unterkunft ist, kann sich außerdem an die kommunale Obdachlosenhilfe beziehungsweise das zuständige Ordnungsamt wenden. Bei akuter Obdachlosigkeit sollte ausdrücklich auf den sofortigen Unterbringungsbedarf hingewiesen werden.
Zusätzliche Hilfen zur Wohnungssuche sind gesetzlich vorgesehen
Neben einer kurzfristigen Unterbringung können Menschen in besonders schwierigen sozialen Lebenssituationen weitergehende Unterstützung erhalten.
Die rechtliche Grundlage bilden die §§ 67 und 68 SGB XII. Vorgesehen sind unter anderem persönliche Beratung, Begleitung und Hilfen bei der Beschaffung oder Sicherung einer Wohnung.
Diese Unterstützung kann beispielsweise notwendig werden, wenn Betroffene aufgrund gesundheitlicher Probleme oder ihrer Lebenssituation die Wohnungssuche nicht mehr allein bewältigen können.
Auch die Beantragung einer öffentlich geförderten Wohnung kann sinnvoll sein. Dafür wird regelmäßig ein Wohnberechtigungsschein benötigt, dessen Erteilung von den jeweiligen Einkommens- und weiteren Voraussetzungen abhängt.
Ein Wohnberechtigungsschein garantiert jedoch nicht, dass tatsächlich kurzfristig eine Wohnung verfügbar ist. Gerade in Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann die Suche auch mit entsprechender Berechtigung schwierig bleiben.
Viele ältere Menschen sind von Armut bedroht
Der Fall aus Offenbach steht vor einem größeren gesellschaftlichen Hintergrund.
Nach endgültigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes waren im Jahr 2025 rund 19,5 Prozent der Menschen ab 65 Jahren in Deutschland armutsgefährdet.
Damit war fast jede fünfte Person dieser Altersgruppe betroffen. Die Armutsgefährdungsquote beschreibt allerdings eine relative Einkommensarmut. Sie bedeutet nicht, dass alle betroffenen Menschen wohnungslos sind oder ihre Miete nicht mehr zahlen können.
Gleichzeitig verdeutlicht die Statistik, wie viele ältere Menschen mit begrenzten finanziellen Möglichkeiten auskommen müssen. Steigende Mieten, zusätzliche Gesundheitskosten oder der Verlust eines Nebenverdienstes können ihre wirtschaftliche Lage weiter verschärfen.
Für Menschen mit kleinen Renten ist deshalb besonders wichtig, mögliche Ansprüche auf Grundsicherung oder Wohngeld rechtzeitig prüfen zu lassen.
Grundsicherung oder Wohngeld kann den Wohnungsverlust verhindern
Nicht jeder Rentner mit einer kleinen Rente benötigt dieselbe Leistung.
Wenn das eigene Einkommen für den notwendigen Lebensunterhalt einschließlich der Unterkunft nicht ausreicht, kommt insbesondere Grundsicherung im Alter infrage.
Wer seinen Lebensunterhalt grundsätzlich selbst finanzieren kann, aber Unterstützung bei den Wohnkosten benötigt, sollte dagegen einen möglichen Wohngeldanspruch prüfen.
Beide Leistungen werden grundsätzlich nicht gleichzeitig für dieselben bereits berücksichtigten Unterkunftskosten gewährt. § 7 Wohngeldgesetz enthält dafür entsprechende Ausschlussregelungen und Ausnahmen.
Bei der Grundsicherung ist außerdem der Zeitpunkt des Antrags wichtig. Nach § 44 SGB XII wirkt ein Antrag bei erfüllten Voraussetzungen grundsätzlich auf den Beginn des Antragsmonats zurück.
Wer notwendige Leistungen erst mehrere Monate später beantragt, kann dadurch finanzielle Ansprüche für zurückliegende Monate verlieren.
FAQ zur Wohnungslosigkeit im Rentenalter
Kann ich mit einer Rente von 900 Euro Grundsicherung bekommen?
Das ist möglich, aber nicht allein aufgrund der Rentenhöhe garantiert. Entscheidend sind der individuelle Bedarf, weitere Einkünfte und das zu berücksichtigende Vermögen. Bei Ehepaaren wird auch die wirtschaftliche Situation des Partners geprüft. Die zuständige Sozialbehörde muss den Anspruch deshalb individuell berechnen.
Muss das Sozialamt ein Hotelzimmer bezahlen, wenn ich wohnungslos werde?
Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf ein bestimmtes Hotelzimmer. Bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit muss die zuständige Kommune jedoch eine geeignete Unterbringung sicherstellen. Wie diese organisiert wird, hängt von der Situation und den örtlichen Möglichkeiten ab. Besondere gesundheitliche Einschränkungen müssen bei der Beurteilung berücksichtigt werden.
Kann das Sozialamt eine Mietkaution für eine neue Wohnung übernehmen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Nach § 35a SGB XII können Mietkautionen bei vorheriger Zustimmung des Sozialhilfeträgers übernommen werden. Sie sollen grundsätzlich als Darlehen gewährt werden. Betroffene sollten die Übernahme möglichst vor Abschluss des neuen Mietvertrags klären.
Quellen
Offenbach-Post, Julius Fastnacht, „Wohnungslos trotz Rente: Ehepaar aus Offenbach sucht plötzlich neue Bleibe“, 20. Oktober 2026 – Ausgangsbericht
Stadt Offenbach, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
Stadt Offenbach, Obdachlosenhilfe und zuständige Ansprechpartner
Statistisches Bundesamt, Armutsgefährdung älterer Menschen, 18. Mai 2026
§ 35 SGB XII – Bedarfe für Unterkunft und Heizung
§ 35a SGB XII – Aufwendungen bei Wohnungswechsel und Mietkautionen
§ 36 SGB XII – Hilfen zur Sicherung der Unterkunft
§ 68 SGB XII – Umfang der Leistungen bei besonderen sozialen Schwierigkeiten




