Renteneintrittsalter: Neue Tabelle für 1964 bis 1972 zeigt wann die Rente beginnen kann

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Für die Jahrgänge 1964 bis 1972 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze derzeit bei 67 Jahren. Wer früher eine Altersrente beziehen möchte, braucht die passende Versicherungszeit und muss je nach Rentenart dauerhafte Abschläge hinnehmen.

Die geplante Rentenreform könnte mehrere dieser Zugänge verändern, doch neue Altersgrenzen für jeden einzelnen Jahrgang stehen noch nicht verbindlich fest.

Tabelle für 1964 bis 1972: Diese Altersgrenzen gelten derzeit

Für alle neun Jahrgänge gelten bislang dieselben Altersgrenzen: regulär 67 Jahre, frühestens 63 Jahre nach 35 Versicherungsjahren und abschlagsfrei 65 Jahre nach 45 Versicherungsjahren. Für die Regelaltersrente genügt grundsätzlich eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren.

Die Jahreszahlen in der Tabelle bezeichnen das Kalenderjahr, in dem das jeweilige Lebensalter erreicht wird. Sie setzen voraus, dass die benötigten Versicherungszeiten rechtzeitig erfüllt sind.

Geburtsjahr Regelaltersrente mit 67 Frühestens nach 35 Jahren: 63, mit Abschlägen Abschlagsfrei nach 45 Jahren: 65
1964 2031 2027 2029
1965 2032 2028 2030
1966 2033 2029 2031
1967 2034 2030 2032
1968 2035 2031 2033
1969 2036 2032 2034
1970 2037 2033 2035
1971 2038 2034 2036
1972 2039 2035 2037

Der tatsächliche Rentenbeginn liegt bei einem Geburtstag im Laufe des Monats regelmäßig am ersten Tag des Folgemonats; bei einem Geburtstag am Monatsersten kann die Rente bereits in diesem Monat beginnen. Wer im Dezember Geburtstag hat, kann deshalb trotz der Jahreszahl in der Tabelle erst im folgenden Kalenderjahr seine erste Altersrente beziehen.

Beim Jahrgang 1964 endet die bisherige stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Welche Zugänge diesem Jahrgang offenstehen, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Rente für den Jahrgang 1964: Diese Möglichkeiten stehen jetzt offen“.

Mit 63 in Rente: Der Abschlag bleibt lebenslang

Die Altersrente für langjährig Versicherte lässt sich nach geltendem Recht ab 63 Jahren beziehen, wenn mindestens 35 anrechenbare Versicherungsjahre vorliegen. Für jeden Monat vor dem abschlagsfreien Beginn werden 0,3 Prozent abgezogen, bei vier Jahren also 14,4 Prozent.

Wer mit 64 beginnt, muss bei dieser Rentenart mit 10,8 Prozent rechnen, mit 65 sind es 7,2 Prozent und mit 66 noch 3,6 Prozent. Die Kürzung verschwindet auch mit 67 nicht wieder.

Hinzu kommen möglicherweise fehlende Entgeltpunkte, wenn durch den früheren Ausstieg weitere Beitragsjahre entfallen. Warum ein vorzeitiger Rentenbeginn auch ohne 45 Versicherungsjahre möglich ist, erklärt gegen-hartz.de im Beitrag zur Rente mit 63 nach mindestens 35 Versicherungsjahren.

45 Versicherungsjahre erlauben derzeit die abschlagsfreie Rente mit 65

Wer 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kann nach heutigem Recht ab 65 Jahren die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen. Diese Rentenart lässt sich nicht zusätzlich gegen Abschläge auf 63 oder 64 vorziehen.

Für die 45 Jahre zählt außerdem nicht jede Zeit, die bei der weniger strengen Wartezeit von 35 Jahren berücksichtigt wird. Reine Schul- und Studienzeiten reichen dafür beispielsweise nicht aus; bei Arbeitslosengeld in den letzten beiden Jahren vor Rentenbeginn bestehen besondere Einschränkungen und Ausnahmen.

Die verbreitete Bezeichnung „Rente mit 63“ ist für die Jahrgänge 1964 bis 1972 deshalb irreführend. Auch 45 Versicherungsjahre machen aus dem 63. Geburtstag keinen Anspruch auf eine ungekürzte Altersrente.

Was die Rentenreform an den Altersgrenzen ändern soll

Die Alterssicherungskommission hat vorgeschlagen, die Regelaltersgrenze nach 2031 an die steigende Lebenserwartung zu koppeln. Nach der von der Bundesregierung dargestellten Modellannahme würde sie zwischen 2031 und 2041 schrittweise um etwa sechs Monate auf 67 Jahre und sechs Monate steigen.

Gleichzeitig stehen zwei Änderungen beim früheren Rentenbeginn zur Debatte. Der Zugang nach 35 Versicherungsjahren soll später möglich sein, während die bisherige abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren abgeschafft werden soll.

Rentenweg Geltendes Recht für 1964 bis 1972 Empfehlung der Kommission
Regelaltersrente Mit 67 Jahren Nach 2031 Anpassung an die Lebenserwartung
Altersrente nach 35 Versicherungsjahren Frühestens mit 63, mit Abschlägen Frühestens mit 64, später weitere Anpassung parallel zur Regelaltersgrenze
Abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren Frühestens mit 65 Abschaffung dieser Rentenart

Diese Vorschläge sind keine bereits geltenden Zugangsvoraussetzungen. Ab welchem Jahrgang einzelne Änderungen greifen und welche Übergangsregeln gelten würden, muss die gesetzliche Umsetzung klären.

Für Menschen, die ihren langjährig ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, ist als Ausgleich eine neue Schutzrente vorgeschlagen. Auch deren Zugangsvoraussetzungen und Altersgrenzen müssen erst gesetzlich festgelegt werden.

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Für Menschen mit langer Versicherungsbiografie wäre dabei die Abschaffung der 45-Jahre-Rente ein besonders tiefer Einschnitt: Ihr heutiger Zugang zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge stünde zur Disposition. Die Debatte betrifft damit weit mehr als einige zusätzliche Monate bis zur regulären Rente.

Warum neue Monatstabellen nach Jahrgang bisher keine Sicherheit bieten

Aus einer Modellannahme zur Lebenserwartung lässt sich noch kein verbindlicher Rentenbeginn für den Jahrgang 1968, 1970 oder 1972 ableiten. Das Bundesarbeitsministerium weist selbst darauf hin, dass sich Geschwindigkeit und Umfang der künftigen Anhebung bislang nicht vorhersagen lassen.

Eine Tabelle mit zusätzlichen Monaten je Geburtsjahr kann daher allenfalls ein ausdrücklich gekennzeichnetes Rechenmodell sein. Ebenso wenig lässt sich heute pauschal versprechen, bestimmte rentennahe Jahrgänge blieben von sämtlichen Änderungen verschont.

Schwerbehinderung eröffnet einen anderen Rentenzugang

Für Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung gelten nach heutigem Recht eigene Grenzen: Ab Jahrgang 1964 ist diese Altersrente mit 65 Jahren abschlagsfrei oder frühestens mit 62 Jahren und bis zu 10,8 Prozent Abschlag möglich. Voraussetzung sind mindestens 35 Versicherungsjahre und ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 bei Rentenbeginn.

Eine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 genügt für diesen Zugang nicht. Weitere Einzelheiten erläutert gegen-hartz.de zur Rente ab 62 bei Schwerbehinderung für den Jahrgang 1964.

Ein früher Antrag sichert die heutigen Regeln nicht automatisch

Ein vorsorglich früher gestellter Rentenantrag schützt nicht automatisch vor späteren Gesetzesänderungen. Die Deutsche Rentenversicherung stellt klar, dass sich eine günstigere Rechtslage für einen künftigen Rentenbeginn auf diesem Weg nicht festschreiben lässt.

Vor einer Altersteilzeitvereinbarung oder einem Aufhebungsvertrag sollte deshalb geklärt sein, auf welche Rentenart und welchen Beginn die Vereinbarung zugeschnitten ist. Ob eine spätere Reform solche Vereinbarungen schützt, hängt von den tatsächlich beschlossenen Übergangsvorschriften ab.

Praxisbeispiel: Jahrgang 1968 und die Entscheidung über den Rentenbeginn

Martina, geboren am 20. Mai 1968, könnte nach heutigem Recht bei erfüllten 35 Versicherungsjahren ab dem 1. Juni 2031 mit 63 in Rente gehen. Betrüge ihre zu diesem Zeitpunkt erworbene Bruttorente vor Abschlag 1.800 Euro, blieben nach 14,4 Prozent Abschlag noch 1.540,80 Euro brutto.

Erfüllt sie bis zum 65. Geburtstag die Wartezeit von 45 Jahren, wäre nach heutigem Recht ab dem 1. Juni 2033 eine Altersrente ohne Abschläge möglich. Das fiktive Beispiel zeigt ihre heutigen Möglichkeiten; ob diese Termine nach einer Reform weiter gelten, entscheidet erst das verabschiedete Gesetz.

Sechs Fragen und Antworten zum Renteneintrittsalter 1964 bis 1972

Wann kann der Jahrgang 1964 regulär in Rente gehen?

Nach geltendem Recht mit 67 Jahren, sofern die allgemeine Wartezeit erfüllt ist. Das Alter wird 2031 erreicht; der genaue Beginn hängt unter anderem vom Geburtstag ab.

Muss der Jahrgang 1972 bereits bis 67 Jahre und sechs Monate warten?

Das ist bislang nicht gesetzlich festgelegt. Nach heutigem Recht gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren, die dieser Jahrgang 2039 erreicht.

Ist die Rente mit 63 weiterhin möglich?

Ja, nach geltendem Recht mit mindestens 35 anrechenbaren Versicherungsjahren. Für die Jahrgänge 1964 bis 1972 beträgt der dauerhafte Abschlag beim frühestmöglichen Beginn 14,4 Prozent.

Kann ich mit 45 Versicherungsjahren schon mit 63 abschlagsfrei in Rente?

Für die Jahrgänge 1964 bis 1972 beginnt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach heutigem Recht frühestens mit 65 Jahren. Die erfüllten 45 Versicherungsjahre allein senken dieses Mindestalter nicht.

Sind die neuen Altersgrenzen der Rentenreform schon verbindlich?

Nein, die beschriebenen Änderungen sind Reformempfehlungen. Verbindliche neue Termine je Jahrgang setzen eine gesetzliche Regelung einschließlich der Übergangsvorschriften voraus.

Kann ich mir mit einem sofortigen Antrag das bisherige Recht sichern?

Ein frühzeitig eingereichter Antrag allein garantiert das nicht. Entscheidend sind die für den jeweiligen Rentenbeginn geltenden gesetzlichen Regeln und ein gegebenenfalls vorgesehener Vertrauensschutz.