Neue Erwerbsminderungsrenten erreichten 2025 einen durchschnittlichen Zahlbetrag von 1.067 Euro im Monat. Das waren 26 Euro mehr als im Vorjahr. Für Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr ausreichend arbeiten können, ergibt sich daraus allerdings kein Anspruch auf diesen Betrag.
Die eigene Rente kann deutlich niedriger ausfallen. Selbst bei einer Auszahlung von 1.067 Euro können ergänzende Leistungen infrage kommen, wenn das Geld für den anerkannten Lebensunterhalt einschließlich der Wohnkosten nicht reicht. Die veröffentlichten Zahlen beschreiben das Jahr 2025 und kündigen keine neue Rentenerhöhung für 2026 an.
Neue und laufende Erwerbsminderungsrenten im Vergleich
Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet in ihrem Jahresbericht 2025 zwischen Rentenzugang und Rentenbestand. Zum Zugang gehören die im Berichtsjahr neu begonnenen Renten. Der Bestand umfasst die am jeweiligen Stichtag laufenden Leistungen, darunter auch solche mit einem deutlich früheren Rentenbeginn.
| Statistische Gruppe | Durchschnittlicher monatlicher Zahlbetrag |
|---|---|
| Neue Erwerbsminderungsrenten 2025 | 1.067 Euro gegenüber 1.041 Euro im Jahr 2024; Anstieg um rund 2,5 Prozent |
| Laufende Erwerbsminderungsrenten Ende 2025 | 1.091 Euro gegenüber 1.027 Euro Ende 2024; Anstieg um 6,2 Prozent |
Die Gesamtwerte umfassen unterschiedliche Formen der Erwerbsminderungsrente und weisen den Durchschnitt voller EM-Renten nicht gesondert aus. Die beiden statistischen Gruppen dürfen zudem nicht miteinander verwechselt werden: Der Vergleich sagt nicht aus, dass eine neu bewilligte Rente später automatisch auf den Durchschnitt des Bestands steigt.
Warum das Plus von 6,2 Prozent erklärt werden muss
Beim Anstieg der laufenden Renten ist eine Besonderheit zu beachten: Seit Dezember 2025 wird der Zuschlag für bestimmte ältere Erwerbsminderungsrenten zusammen mit der laufenden Rente ausgezahlt. Zuvor erhielten Berechtigte ihn separat. Die Deutsche Rentenversicherung weist im Jahresbericht ausdrücklich auf diese Umstellung hin.
Nach den Erläuterungen zum Rentenzuschlag begann die gesonderte Auszahlung bereits im Juli 2024. Seit Dezember 2025 wird der Zuschlag anhand persönlicher Entgeltpunkte berechnet und als Bestandteil der Rente überwiesen. Der Anstieg des durchschnittlichen Zahlbetrags um 6,2 Prozent entspricht deshalb keiner einheitlichen Erhöhung im Vergleich zur bisherigen Rente einschließlich Zuschlag.
Was nach Kranken- und Pflegeversicherung übrig bleibt
Die veröffentlichten Zahlbeträge sind keine Bruttorenten. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind bereits abgezogen. Wer von den 1.067 Euro nochmals pauschal diese Beiträge abzieht, berücksichtigt dieselbe Belastung doppelt.
Bei Pflichtversicherten in der Krankenversicherung der Rentner beträgt der eigene Krankenversicherungsanteil grundsätzlich 7,3 Prozent der gesetzlichen Bruttorente zuzüglich der Hälfte des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Die andere Hälfte trägt die Rentenversicherung. Den Pflegeversicherungsbeitrag zahlen Rentenbeziehende dagegen vollständig selbst, wie die DRV zu den Abzügen von der Rente erläutert.
Ein vereinfachtes Beispiel für 2026 verdeutlicht den Unterschied: Bei 1.200 Euro Bruttorente und einem angenommenen Krankenkassen-Zusatzbeitrag von 3 Prozent beträgt der eigene Krankenversicherungsbeitrag 105,60 Euro. Bei einem Pflegebeitrag von 3,6 Prozent kommen 43,20 Euro hinzu. Ausgezahlt werden damit 1.051,20 Euro vor einer möglichen Einkommensteuer.
Für Kinderlose, die den Beitragszuschlag zahlen müssen, beträgt der Pflegebeitrag insgesamt 4,2 Prozent; im Beispiel verbleiben dann 1.044 Euro. Die Beitragsregeln der Pflegeversicherung sehen außerdem Abschläge für mehrere berücksichtigungsfähige Kinder unter 25 Jahren vor. Bei freiwilliger oder privater Krankenversicherung kann die Berechnung ebenfalls abweichen.
Ob zusätzlich Einkommensteuer anfällt, hängt unter anderem vom Rentenbeginn, weiteren Einkünften und der persönlichen steuerlichen Situation ab. Eine gegebenenfalls fällige Einkommensteuer wird bei gesetzlichen Renten üblicherweise nicht direkt von der monatlichen Überweisung einbehalten.
Warum die persönliche Rente deutlich niedriger sein kann
Die individuelle Erwerbsminderungsrente hängt von den gespeicherten Versicherungszeiten und Verdiensten ab. Niedrige versicherte Einkommen und Versicherungslücken können den Anspruch verringern. Hinzu kommt die Unterscheidung zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung.
Bei gleicher Berechnungsgrundlage beträgt die teilweise Erwerbsminderungsrente grundsätzlich die Hälfte der vollen Rente. Sie soll ein noch erzielbares Erwerbseinkommen ergänzen. Eine volle EM-Rente soll dagegen den Verlust des Erwerbseinkommens abfedern.
Für die wirtschaftliche Lage zählt außerdem das gesamte Haushaltseinkommen. Eine alleinlebende Person mit hoher Miete hat andere finanzielle Möglichkeiten als jemand, der mit einem gut verdienenden Partner zusammenlebt. Aus dem Durchschnitt lässt sich deshalb weder eine persönliche Versorgungslücke noch eine Armutsquote ableiten.
Auch wie viele Renten unter einem bestimmten Betrag liegen, zeigen die veröffentlichten Durchschnittswerte nicht. Dafür wären Angaben zur Verteilung der Rentenhöhen erforderlich. Aussagen wie „Die meisten Betroffenen erhalten weniger als 1.067 Euro“ wären durch diese Zahlen allein nicht belegt.
74 Prozent mehr seit 2013 bedeutet keinen entsprechenden Kaufkraftgewinn
Seit 2013 ist der durchschnittliche Zahlbetrag neuer EM-Renten von 613 Euro auf 1.067 Euro gestiegen. Das entspricht einem nominalen Plus von rund 74 Prozent. Die Rentenversicherung führt die Entwicklung unter anderem auf gesetzliche Verbesserungen bei der Zurechnungszeit zurück.
Die Zurechnungszeit soll abfedern, dass Betroffene wegen ihrer Erkrankung keine weiteren Beiträge wie zuvor zahlen können. Dafür wird bei der Rentenberechnung ein zusätzlicher Zeitraum berücksichtigt und anhand des bisherigen Versicherungsverlaufs bewertet. Welche Regelung gilt, hängt vom Rentenbeginn ab.
Die Steigerung um 74 Prozent ist jedoch nicht um Preissteigerungen bereinigt. Zudem werden unterschiedliche Zugangsjahrgänge verglichen. Sie beschreibt daher weder den Kaufkraftgewinn noch die persönliche Rentenentwicklung eines einzelnen Betroffenen.
Wann ergänzende Grundsicherung infrage kommt
Bei dauerhaft voller Erwerbsminderung kann ab dem 18. Lebensjahr Grundsicherung nach dem SGB XII möglich sein. Voraussetzung ist unter anderem, dass die volle Erwerbsminderung unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht und der notwendige Lebensunterhalt nicht ausreichend aus anrechenbarem Einkommen und Vermögen gedeckt werden kann. Die gesetzliche Grundlage enthält § 41 SGB XII, der weitere Voraussetzungen regelt.
Eine volle Rentenzahlung allein genügt dafür nicht. Bei einer sogenannten Arbeitsmarktrente können Betroffene aus medizinischer Sicht noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten, finden jedoch keinen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz. Die volle Rente wegen der Arbeitsmarktlage begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Grundsicherung bei dauerhaft voller Erwerbsminderung.
Der anerkannte Bedarf umfasst insbesondere den Regelbedarf sowie die anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung. Hinzukommen können Mehrbedarfe. Für Alleinstehende beträgt die Regelbedarfsstufe 1 nach der Fortschreibung für 2026 weiterhin 563 Euro monatlich.
Bei vorübergehend voller Erwerbsminderung kommt häufig Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht. Welche Leistung zuständig ist, hängt auch von der Haushaltskonstellation ab. Die Unterschiede erläutert das Bundesarbeitsministerium bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts näher.
Rentenfreibetrag kann den ergänzenden Anspruch erhöhen
Bei mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten kann ein Teil der gesetzlichen Rente bei der Sozialhilfe anrechnungsfrei bleiben. Nach § 82a SGB XII beträgt der Freibetrag 100 Euro zuzüglich 30 Prozent des darüberliegenden Renteneinkommens, höchstens jedoch die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Für 2026 ergibt sich daraus ein Höchstbetrag von 281,50 Euro monatlich.
Der Freibetrag ist keine zusätzliche Rentenzahlung. Er verringert das Einkommen, das bei der Berechnung der Sozialhilfe berücksichtigt wird, und kann dadurch den ergänzenden Leistungsanspruch erhöhen. Ein tatsächlich ausgezahlter Grundrentenzuschlag ist dafür nicht erforderlich.
Die notwendigen Grundrentenzeiten müssen allerdings vorliegen. Die bei der EM-Rente berücksichtigte Zurechnungszeit zählt als solche nicht dazu. Eine hohe Zahl rentenrechtlich berücksichtigter Jahre bedeutet deshalb nicht automatisch, dass die Voraussetzung von 33 Jahren erfüllt ist.
Wohngeld als mögliche Alternative prüfen
Auch mit einer Erwerbsminderungsrente ist grundsätzlich Wohngeld möglich. Die Höhe hängt insbesondere von der Haushaltsgröße, dem wohngeldrechtlichen Einkommen, der berücksichtigungsfähigen Miete und der örtlichen Mietenstufe ab. Ein verlässlicher Zuschuss lässt sich aus der Rentenhöhe allein nicht errechnen.
Wer Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhält und dabei Unterkunftskosten berücksichtigt bekommt, ist prinzipiell vom Wohngeld ausgeschlossen. Deshalb sollte geprüft werden, welche Leistung den Bedarf im konkreten Haushalt decken kann. Der Beitrag zu Wohngeld bei Erwerbsminderungsrente erläutert die Voraussetzungen näher.
Ergänzende Leistungen werden nicht automatisch mit einer niedrigen Rente bewilligt. Grundsicherung muss beim zuständigen Sozialamt beantragt werden, Wohngeld bei der Wohngeldbehörde. Für die Prüfung sollten primär der aktuelle Rentenbescheid, Mietunterlagen sowie Nachweise über weiteres Einkommen und Vermögen bereitliegen.
Vereinfachtes Praxisbeispiel: Trotz Durchschnittsrente fehlen 96 Euro
Eine alleinlebende Frau ist dauerhaft und unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert. Sie erhält monatlich 1.067 Euro Rente nach Abzug ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Ihre vom Sozialamt vollständig anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung betragen 600 Euro; weiteres Einkommen oder einzusetzendes Vermögen hat sie nicht.
Zusammen mit dem Regelbedarf von 563 Euro ergibt sich 2026 ein monatlicher Bedarf von 1.163 Euro. Ohne Mehrbedarfe oder zusätzliche Absetzbeträge bleiben nach Anrechnung der Rente 96 Euro ungedeckt. Sind auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt und stellt sie einen Antrag, kann diese Lücke durch Grundsicherung geschlossen werden.
Fragen und Antworten zur Erwerbsminderungsrente
Gibt es eine garantierte EM-Rente von 1.067 Euro?
Nein. Der Betrag beschreibt den Durchschnitt der neu begonnenen Erwerbsminderungsrenten 2025. Der persönliche Anspruch wird anhand des individuellen Versicherungskontos berechnet.
Sind von den Durchschnittsbeträgen noch Krankenversicherungsbeiträge abzuziehen?
Nein, die veröffentlichten Zahlbeträge berücksichtigen die Abzüge zur Kranken- und Pflegeversicherung bereits. Ob zusätzlich Einkommensteuer anfällt, hängt von der persönlichen Situation ab.
Wurden alle laufenden EM-Renten um 6,2 Prozent erhöht?
Nein. Die Zahl beschreibt die Veränderung des durchschnittlichen Zahlbetrags im Rentenbestand. Dabei ist auch die gemeinsame Auszahlung des zuvor separat gezahlten Zuschlags seit Dezember 2025 zu berücksichtigen.
Kann bei mehr als 1.000 Euro EM-Rente Grundsicherung bestehen?
Ja. Entscheidend sind der anerkannte Bedarf, das anrechenbare Einkommen und die weiteren Anspruchsvoraussetzungen. Insbesondere Wohnkosten, Mehrbedarfe und Freibeträge können das Ergebnis verändern.
Ist Wohngeld zusätzlich zur Erwerbsminderungsrente möglich?
Grundsätzlich ja, sofern die wohngeldrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wer bereits Grundsicherung mit berücksichtigten Unterkunftskosten erhält, ist dagegen grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen.




