5 häufige Fehler beim Krankengeld die fatal sind

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Wer länger krank ist, braucht finanzielle Sicherheit und Zeit, um gesund zu werden. Doch beim Krankengeld können ein versäumter Arzttermin, eine übersehene Frist oder eine ungeklärte Auslandsreise empfindliche Zahlungslücken auslösen.

Der SoVD Schleswig-Holstein beschreibt in einem Beratungsvideo fünf typische Fallstricke, die Betroffene viel Geld kosten können. Dabei lohnt sich ein genauer Blick: Nicht jede Unterbrechung beendet den gesamten Anspruch, und nicht jede Entscheidung der Krankenkasse ist rechtmäßig.

Schon das reguläre Krankengeld reißt ein Loch ins Budget

Bei gesetzlich versicherten Beschäftigten mit Krankengeldanspruch zahlt nach den üblicherweise sechs Wochen Entgeltfortzahlung die Krankenkasse. Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelts, höchstens jedoch 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts; zusätzlich gilt eine gesetzliche Höchstgrenze.

Vom errechneten Betrag können noch Sozialversicherungsbeiträge abgehen. Wenn dann auch diese reduzierte Zahlung ausbleibt, geraten Miete, Strom und laufende Verpflichtungen schnell unter Druck.

Fehler 1: Die nächste Krankschreibung zu spät feststellen lassen

Für die Fortzahlung muss die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit grundsätzlich spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der bisherigen Bescheinigung ärztlich festgestellt werden. Samstage zählen bei dieser Frist ausdrücklich nicht als Werktage, wie § 46 SGB V festlegt.

Endet die Bescheinigung an einem Freitag, reicht deshalb normalerweise die erneute Feststellung am folgenden Montag. Ist dieser Montag ein gesetzlicher Feiertag, verschiebt sich die Frist entsprechend.

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt diese ärztliche Feststellung nicht. Wer weiterhin krank ist, sollte den Folgetermin frühzeitig vereinbaren und sich bei Urlaub oder Erkrankung des Hausarztes rechtzeitig an eine Vertretung wenden.

Eine verspätete Feststellung führt heute allerdings nicht in jedem Fall zum vollständigen Anspruchsverlust. Für Versicherte, deren Mitgliedschaft vom Krankengeldanspruch abhängt, enthält das Gesetz einen besonderen Schutz, wenn dieselbe Arbeitsunfähigkeit spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende erneut ärztlich festgestellt wird.

Für die Zwischenzeit ruht der Anspruch jedoch nach § 49 Absatz 1 Nummer 8 SGB V, sodass dafür grundsätzlich kein Krankengeld fließt. Wer die Monatsfrist überschreitet, kann darüber hinaus den weiteren Anspruch aus der bisherigen Mitgliedschaft gefährden.

Die pauschale Aussage, eine Lücke koste schlimmstenfalls einen einzigen Tag, ist deshalb zu ungenau. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag über Lücken, die den Krankengeldanspruch gefährden.

Fehler 2: Eine Aufforderung zum Reha-Antrag liegen lassen

Briefe der Krankenkasse können unmittelbar über die nächste Überweisung entscheiden. Besonders folgenreich ist eine Aufforderung, einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen.

Nach § 51 SGB V darf die Krankenkasse dafür eine Frist von zehn Wochen setzen, wenn die Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist. Eine solche Aufforderung bedeutet noch nicht, dass bereits ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente feststeht.

Wird der Antrag trotz wirksamer Aufforderung nicht fristgerecht gestellt, entfällt der Krankengeldanspruch mit Ablauf der Frist. Bei einer späteren Antragstellung lebt er grundsätzlich erst ab diesem Tag wieder auf, sofern die übrigen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

Betroffene sollten das Schreiben deshalb sofort prüfen und die Antragstellung nachweisbar erledigen. Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit, ist eine zeitnahe Beratung sinnvoll, denn auch die Krankenkasse muss die gesetzlichen Voraussetzungen beachten.

Gegen-Hartz hat über ein Urteil berichtet, nach dem eine Reha-Aufforderung ein ausreichend begründetes ärztliches Gutachten voraussetzt. Ein fragwürdiger Bescheid sollte geprüft werden, bevor daraus eine vermeidbare Zahlungslücke entsteht.

Fehler 3: Einen Zahlungsstopp nach Prüfung durch den Medizinischen Dienst hinnehmen

Die Krankenkasse kann den Medizinischen Dienst einschalten, um die Arbeitsunfähigkeit medizinisch beurteilen zu lassen. Kommt dieser zu einer anderen Einschätzung als die behandelnde Praxis, kann die Kasse die weitere Krankengeldzahlung ablehnen.

Über den Leistungsanspruch entscheidet die Krankenkasse. Gegen deren ablehnenden Bescheid können Versicherte grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen.

Zur Fristwahrung kann zunächst ein kurzer, formgerechter Widerspruch genügen; die Begründung lässt sich nachreichen. Dafür sollten Betroffene die medizinische Entscheidungsgrundlage anfordern und mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt besprechen, welche Befunde und Einschränkungen eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit belegen.

Auch während des Streits sollte eine tatsächlich fortbestehende Arbeitsunfähigkeit weiter rechtzeitig ärztlich festgestellt werden. Wenn Miete und Lebensunterhalt akut gefährdet sind, kommt zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht.

Die Krankenkasse darf nicht allein deshalb die Arbeitsfähigkeit unterstellen, weil jemand auf einen Brief nicht reagiert. Entscheidend sind der konkrete Sachverhalt, die medizinischen Voraussetzungen und gegebenenfalls rechtmäßig verlangte Mitwirkung.

Fehler 4: Das Ende des Krankengeldes zu spät vorbereiten

Krankengeld wird wegen derselben Krankheit grundsätzlich höchstens 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums gewährt. Die Zeit der Entgeltfortzahlung zählt dabei regelmäßig mit, weshalb nach sechs Wochen Arbeitgeberzahlung üblicherweise höchstens 72 Wochen tatsächliche Krankengeldzahlung verbleiben.

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Frühere anrechenbare Zeiten wegen derselben Krankheit können den verbleibenden Zeitraum weiter verkürzen. Eine zusätzliche Erkrankung, die während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzutritt, verlängert die Höchstdauer nicht.

Mit der sogenannten Aussteuerung endet die Zahlung auch dann, wenn die betroffene Person weiterhin arbeitsunfähig ist. Sobald das Enddatum feststeht, sollte deshalb mit der Agentur für Arbeit geklärt werden, ob und ab wann Arbeitslosengeld zusteht.

Unter den Voraussetzungen des § 145 SGB III kann die Nahtlosigkeitsregelung greifen, wenn eine voraussichtlich länger als sechs Monate geminderte Leistungsfähigkeit vorliegt und die Rentenversicherung eine entsprechende Erwerbsminderung noch nicht festgestellt hat. Arbeitslosengeld kann dann auch bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis in Betracht kommen, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Diese Leistung beginnt nicht automatisch mit dem Ende des Krankengeldes. Arbeitslosmeldung und Antrag sollten frühzeitig vorbereitet werden, damit die Meldung grundsätzlich spätestens am ersten Tag nach dem letzten Krankengeldtag wirksam ist.

Allein für diesen Übergang muss das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden. Was Betroffene außerdem beachten sollten, erklärt der Beitrag „Das Ende vom Krankengeld naht: zwölf wichtige Fragen und Antworten“.

Fehler 5: Ohne vorherige Klärung ins Ausland reisen

Arbeitsunfähigkeit bedeutet kein allgemeines Reiseverbot. Bei einem Aufenthalt innerhalb Deutschlands ist die besondere Zustimmung für Auslandsaufenthalte grundsätzlich nicht erforderlich, allerdings müssen notwendige Behandlungen und Untersuchungen weiterhin möglich bleiben.

Wer während des Krankengeldbezugs ins Ausland reisen möchte, sollte vorher ausdrücklich die Zustimmung der Krankenkasse beantragen und sich diese schriftlich bestätigen lassen. Nach § 16 Absatz 4 SGB V verhindert die Zustimmung, dass der Krankengeldanspruch wegen des Auslandsaufenthalts ruht.

Eine beiläufige Mitteilung über die Reise bietet deshalb keine verlässliche Absicherung. Im Antrag sollten Reiseziel und Zeitraum genannt sowie die weitere ärztliche Betreuung und der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit geklärt werden.

Bei Reisen innerhalb der EU darf die Krankenkasse ihre Zustimmung allerdings nicht beliebig verweigern. Das Bundessozialgericht hat dies für einen Aufenthalt in Dänemark bei unzweifelhaft feststehender Arbeitsunfähigkeit bestätigt, Urteil vom 4. Juni 2019, B 3 KR 23/18 R.

Auch unterwegs sollten Versicherte wichtige Post rechtzeitig erhalten können. Weitere Einzelheiten behandelt der Beitrag „Urlaub trotz Krankengeld: Wann die Krankenkasse die Zahlung stoppen darf“.

Die fünf Fallstricke im Überblick

Fallstrick Mögliche Folge Was jetzt hilft
Verspätete Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit Zahlungslücke, unter Umständen Gefährdung des weiteren Anspruchs Folgetermin frühzeitig vereinbaren und Vertretung nutzen
Reha-Aufforderung übersehen Wegfall des Anspruchs nach Ablauf der wirksam gesetzten Frist Zehnwochenfrist beachten und Antragstellung nachweisen
Ablehnenden Bescheid ungeprüft hinnehmen Entscheidung wird nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist grundsätzlich bestandskräftig Bescheid prüfen und gegebenenfalls fristgerecht widersprechen
Aussteuerung zu spät vorbereiten Lücke bis zur Anschlussleistung Frühzeitig Arbeitslosengeld und Nahtlosigkeit klären
Ungeklärter Auslandsaufenthalt Ruhen des Krankengeldanspruchs möglich Vor Reisebeginn Zustimmung der Krankenkasse einholen

Sechs Fragen und Antworten zum Krankengeld

Muss die nächste Krankschreibung noch vor Ablauf der bisherigen erfolgen?

Die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit muss grundsätzlich spätestens am nächsten Werktag nach dem bescheinigten Ende ärztlich festgestellt werden. Samstage zählen für diese Frist nicht mit, ein früher vereinbarter Termin verhindert jedoch unnötige Schwierigkeiten.

Verliere ich bei einer Lücke sofort den gesamten Krankengeldanspruch?

Nein, für bestimmte Versicherte schützt die gesetzliche Monatsregelung den Fortbestand des Anspruchs bei derselben Krankheit. Für die Zwischenzeit ruht er aber grundsätzlich, und längere Unterbrechungen können weitere Folgen haben.

Was passiert, wenn ich die Frist für den Reha-Antrag versäume?

Bei einer wirksamen Aufforderung nach § 51 SGB V entfällt der Krankengeldanspruch mit Ablauf der gesetzten Frist. Stellen Sie den Antrag später, lebt der Anspruch grundsätzlich erst ab dem Antragstag wieder auf.

Ist die Einschätzung des Medizinischen Dienstes endgültig?

Sie können gegen einen darauf gestützten ablehnenden Bescheid der Krankenkasse vorgehen. Dafür gilt grundsätzlich eine Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe; aktuelle medizinische Unterlagen können die Begründung stützen.

Bekomme ich nach 78 Wochen automatisch Arbeitslosengeld?

Nein, dafür müssen die Voraussetzungen erfüllt sowie Arbeitslosmeldung und Antrag erledigt sein. Bei längerfristig eingeschränkter Leistungsfähigkeit kann die Agentur für Arbeit einen Anspruch nach der Nahtlosigkeitsregelung prüfen.

Darf ich mit Krankengeld ins Ausland fahren?

Eine Auslandsreise ist grundsätzlich möglich, sollte jedoch vorab mit der Krankenkasse geklärt und durch deren Zustimmung abgesichert werden. Daneben müssen die erforderlichen Nachweise der Arbeitsunfähigkeit und notwendige medizinische Maßnahmen gewährleistet bleiben.

Praxisbeispiel: Ein versäumter Termin kostet 300 Euro

Ein fiktives Beispiel: Die Krankschreibung der 58-jährigen Martina endet an einem Freitag, der folgende Montag ist kein Feiertag. Weil ihr Hausarzt Urlaub hat, wartet sie bis Donnerstag, statt sich spätestens am Montag an eine Vertretung zu wenden.

Ihre Mitgliedschaft hängt vom Krankengeldanspruch ab, und die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit wird am Donnerstag innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist festgestellt. Der Anspruch bleibt damit für die Zukunft erhalten, für die fünf Tage von Samstag bis Mittwoch ruht er jedoch grundsätzlich.

Bei einem angenommenen täglichen Auszahlungsbetrag von 60 Euro fehlen Martina dadurch 300 Euro. Hätte sie die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig am Montag feststellen lassen, wäre diese Zahlungslücke vermieden worden.

Quellen und Rechtsgrundlagen: Bundesgesundheitsministerium zum Krankengeld; §§ 16, 46, 48, 49 und 51 SGB V; § 145 SGB III; § 84 SGG; § 86b SGG; Begutachtungsanleitung Arbeitsunfähigkeit des Medizinischen Dienstes; Bundesagentur für Arbeit zur Aussteuerung; BSG, B 3 KR 23/18 R.