Grundsicherung: Vermieterin verlangt fast 3.000 Euro – Jobcenter muss vorerst nicht zahlen

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Das Jobcenter muss die Nachforderung von 2.984,81 Euro aus einer Betriebs- und Heizkostenabrechnung im Eilverfahren nicht übernehmen. Nach vorläufiger Prüfung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen ist der Leistungsbezieher keiner zivilrechtlich wirksamen Forderung ausgesetzt (LSG NRW, Beschluss vom 06.10.2026 – L 21 AS 1654/26 B ER).

Beschwerde des Jobcenters hat Erfolg

Die Vorinstanz, das Sozialgericht Gelsenkirchen, hatte das Jobcenter zur vorläufigen Übernahme der Nachforderung verpflichtet (S 30 AS 1708/26 ER). In Umsetzung dieses Beschlusses bewilligte und zahlte das Jobcenter den Betrag bereits am 10.09.2026 aus.

Die Beschwerde des Jobcenters gegen die Entscheidung hat jedoch Erfolg: Das LSG lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Die bereits erfolgte vorläufige Auszahlung stand der Beschwerde nicht entgegen. Der Senat erläutert hierzu, dass nach Aufhebung einer erstinstanzlichen einstweiligen Anordnung ein Anspruch auf Erstattung der vorläufig erbrachten Leistungen besteht.

Nach Ansicht des Senats wurde das Eilverfahren augenscheinlich von der Vermieterin oder den Vermietern des Antragstellers geführt. Dafür sprächen das Erscheinungsbild, die Wortwahl und der Ton der eingereichten Schreiben sowie die aus den Akten erkennbaren Gesamtumstände.

Weder der geltend gemachte Leistungsanspruch, der sogenannte Anordnungsanspruch, noch die besondere Eilbedürftigkeit seien glaubhaft gemacht worden.

Betriebskostennachforderungen gehören grundsätzlich zum Unterkunftsbedarf

Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Leistung ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Betriebskostennachforderungen gehören zu den Bedarfen für Unterkunft und stellen einen einmaligen Bedarf im Monat der Fälligkeit dar (BSG, Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 62/09 R).

Nach der vorläufigen Prüfung im Eilverfahren ist der Antragsteller jedoch keiner zivilrechtlich wirksamen Nachforderung ausgesetzt, die das Jobcenter als Bedarf berücksichtigen müsste.

Abrechnung weicht von den mietvertraglichen Regelungen ab

Im Mietvertrag vom 27.06.2024 wurde für Heizung und Warmwasserversorgung eine Umlage nach Personenzahl vereinbart. Für die übrigen Betriebskosten war eine monatliche Pauschale von 81,20 Euro vorgesehen.

Die erstellte Abrechnung entsprach nach Einschätzung des Senats nicht diesen Regelungen. Stattdessen wurden die Betriebs- und Heizkosten des gesamten Hauses mit einer Fläche von 240 Quadratmetern zur Hälfte auf den Antragsteller umgelegt.

Ob die Abrechnung dadurch bereits formell unwirksam ist oder jedenfalls innerhalb der Jahresfrist nach Zugang am 20.07.2026 gemäß § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB vom Antragsteller angegriffen werden kann, ließ der Senat offen.

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Rückdatierte Zusatzvereinbarung rechtfertigt die Abrechnung nicht

Nach Auffassung des Senats wurde der Mietvertrag weder durch eine einvernehmliche Vereinbarung noch durch eine einseitige Erklärung der Vermieterin wirksam geändert.

Insbesondere ergibt sich keine wirksame Änderung für den Abrechnungszeitraum 2025 aus der Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag. Diese wurde dem Jobcenter am 24.08.2026 übersandt und ist auf den 01.01.2025 datiert.

Nach § 2 dieser Vereinbarung sollen sämtliche Betriebskosten einschließlich der Kosten für Heizung und Warmwasserbereitung sowie der kalten Betriebskosten jeweils zur Hälfte auf Mieter und Vermieter verteilt werden. Alle entgegenstehenden Klauseln des Mietvertrags sollen aufgehoben werden. Der neue Umlageschlüssel soll ab dem Abrechnungszeitraum 2025 dauerhaft gelten.

Unter Berücksichtigung der seit 2024 dokumentierten Kommunikation der Beteiligten hält der Senat diese Vereinbarung für offensichtlich rückdatiert. Sie sei deshalb nicht geeignet, für den Abrechnungszeitraum 2025 einen geänderten Umlageschlüssel zu begründen.

Keine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht

Der Antragsteller hat auch keinen Anordnungsgrund, also die besondere Eilbedürftigkeit, glaubhaft gemacht. Insbesondere droht nach Einschätzung des Senats keine Obdachlosigkeit.

Der Senat hält eine Räumungsklage der Vermieterin gegen den Mieter für überwiegend unwahrscheinlich. Nach seiner Einschätzung verfolge sie mit großer Vehemenz finanzielle Interessen.

Dem Mieter sind bereits für die Zeit bis einschließlich 31.05.2027 monatlich 783,33 Euro für Unterkunft und Heizung bestandskräftig bewilligt worden. Davon entfallen 433,33 Euro auf Nebenkosten.

Ebenso unwahrscheinlich sei es, dass die Vermieterin kurzfristig einen Nachmieter findet, der neben der Grundmiete die Hälfte der Nebenkosten für das gesamte Haus mit 240 Quadratmetern übernimmt beziehungsweise eine Gesamtmiete von 783,33 Euro zahlt. Die Wohnung ist lediglich 50 Quadratmeter groß und befindet sich nach Angaben der Vermieterin in einem unsanierten Altbau mit älteren Fenstern.

Frage eines versuchten Betrugs bleibt offen

Ob das Vorgehen der Vermieterin und des Antragstellers im konkreten Fall einen versuchten Betrug nach § 263 Strafgesetzbuch zulasten des Jobcenters darstellt, ließ der Senat offen. Dies werde gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären sein.

Quelle: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2026 – L 21 AS 1654/26 B ER.