Grundsicherung: Fast 40.000 Euro Mietschulden – Jobcenter muss nach Umzug vorerst nicht zahlen

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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat die Ablehnung eines Eilantrags auf darlehensweise Übernahme von Mietschulden in Höhe von 39.305,65 Euro nebst Zinsen bestätigt. Die Antragsteller hatten bereits eine neue Wohnung bezogen und die bisherige Wohnung geräumt (Beschluss vom 5. Oktober 2026 – L 21 AS 1768/26 B ER und L 21 AS 1769/26 B). nrwe.justiz.nrw.de

Für die begehrte Schuldenübernahme hatten die Antragsteller weder einen voraussichtlichen Leistungsanspruch (Anordnungsanspruch) noch eine besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht. Nach Auffassung des Gerichts drohte ihnen keine Wohnungslosigkeit im Sinne des § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II.

Rechtsgrundlage für die Übernahme von Mietschulden

Nach § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II können auch Schulden übernommen werden, sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden und dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist.

Nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II sollen Schulden übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und andernfalls Wohnungslosigkeit einzutreten droht. www.gesetze-im-internet.de

Verfügbare neue Unterkunft schließt drohende Wohnungslosigkeit aus

Nach Auffassung des Gerichts kommt eine Schuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II nur in Betracht, wenn sie den Erhalt der bisherigen Wohnung mit angemessenen Unterkunftskosten ermöglicht und dadurch Wohnungslosigkeit verhindert. Zudem darf kein Fall des Missbrauchs vorliegen.

Ist jedoch eine neue angemessene Unterkunft konkret verfügbar beziehungsweise anmietbar, liegt nach dieser Auslegung keine drohende Wohnungslosigkeit im Sinne der Vorschrift vor. nrwe.justiz.nrw.de

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Antragsteller hatten die neue Wohnung bereits bezogen

Bereits am 11. August 2026 hatten die Antragsteller gegenüber dem Jobcenter erklärt, dass sie die Wohnung wegen Schimmelbefalls und einer Müllproblematik im Haus verlassen wollten. Zur Prüfung dieser Probleme hatten sie auch die Wohnungsaufsicht eingeschaltet.

Am 8. September 2026 beantragten sie beim Jobcenter die Zusicherung zum Umzug in eine neue Wohnung in Duisburg. Am 23. September 2026 schlossen sie einen entsprechenden Mietvertrag mit Mietbeginn zum 1. Oktober 2026 ab.

Ausweislich der amtlichen Meldebestätigung waren die Antragsteller bereits zum 24. September 2026 in die neue Wohnung eingezogen. Die alte Wohnung hatten sie laut Wohnungsübergabeprotokoll spätestens am 1. Oktober 2026 geräumt.

Auch die verlangte Verpflichtungserklärung wurde abgelehnt

Die Antragsteller verlangten außerdem, das Jobcenter zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB zu verpflichten. Auch dieses Begehren war aus dem genannten Grund unbegründet.

Quelle: LSG NRW, Beschluss vom 5. Oktober 2026 – L 21 AS 1768/26 B ER und L 21 AS 1769/26 B.