SG Karlsruhe: Lehnt die gesetzliche Rentenversicherung für die Zeit zwischen dem Ende einer Rehabilitationsmaßnahme und dem Beginn einer stufenweisen beruflichen Wiedereingliederung vorschussweises Übergangsgeld ab, kann die gesetzliche Krankenkasse möglicherweise leistungspflichtig sein.
Aufgrund des Meistbegünstigungsprinzips kommt eine Zahlung von Krankengeld als Vorschuss in Höhe des Übergangsgeldes in Betracht.
Krankenkasse kann zum Verfahren beigeladen werden
Nach Ansicht der 12. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe kann in einer solchen Konstellation gemäß § 75 Abs. 2 und § 106 Abs. 3 Nr. 6 SGG die Beiladung des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen werden.
Die Krankenkasse kann unter Umständen dazu verpflichtet sein, Krankengeld als Vorschuss in Höhe des Übergangsgeldes zu zahlen.
Diese Konstellation lag im Eilverfahren vor
Die Eilantragsgegnerin lehnte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung vorschussweises Übergangsgeld für den Zeitraum zwischen dem Ende der Rehabilitationsmaßnahme am 13. Juli 2026 und der Aufnahme der stufenweisen Wiedereingliederung am 10. August 2026 ab.
Aus den mit der Eilantragsschrift vom 23. Juli 2026 eingereichten Unterlagen ging zugleich hervor, dass für die Eilantragstellerin eine Krankmeldung bis zum Vortag der voraussichtlichen Aufnahme der stufenweisen Wiedereingliederung vorlag.
Folglich könnte die beigeladene Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet sein, für diesen Zeitraum Krankengeld als Vorschuss in Höhe des Übergangsgeldes auszuzahlen.
Rentenversicherung lehnte Übergangsgeld möglicherweise zu Recht ab
Vor diesem Hintergrund lehnte die Eilantragsgegnerin als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung den geltend gemachten Anspruch auf Übergangsgeld möglicherweise zu Recht ab.
Nach § 5 Abs. 1 der Vereinbarung zur Zuständigkeitsabgrenzung bei stufenweiser Wiedereingliederung gemäß § 28 in Verbindung mit § 51 Abs. 5 SGB IX a. F. – seit dem 1. Januar 2018 geregelt in § 44 in Verbindung mit § 71 Abs. 5 SGB IX – kommt vielmehr eine Leistungspflicht der beigeladenen Krankenkasse in Betracht.
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Diese könnte Krankengeld in Höhe des von der Eilantragstellerin beanspruchten Übergangsgeldes zahlen müssen.
Vereinbarung sieht Vorschuss durch die Krankenkasse vor
Um aufwendige Korrekturen nach Abschluss der Zuständigkeitsklärung zu vermeiden, bestimmt § 5 Abs. 1 der genannten Vereinbarung eine unterhaltssichernde Vorschusszahlung in Höhe des Übergangsgeldes durch die Krankenkasse.
Voraussetzung ist, dass die Zuständigkeitsklärung bei der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht abgeschlossen ist und der Versicherte eine Vorschusszahlung beantragt hat.
Im Verfahren S 12 R 2775/26 ER kommt die Beigeladene als leistungspflichtige Krankenkasse in Betracht. Sie ist für die Gewährung von Krankengeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) sachlich und am Wohnort der Eilantragstellerin örtlich zuständig.
Zusätzlicher Antrag bei der Krankenkasse möglicherweise nicht erforderlich
Eine Leistungsverpflichtung der Beigeladenen ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Eilantragstellerin vorschussweises Krankengeld in Höhe des Übergangsgeldes nicht unmittelbar bei der Krankenkasse beantragt hat.
Ein solcher zusätzlicher Antrag dürfte angesichts des bei der Eilantragsgegnerin gestellten Antrags auf Übergangsgeld nicht erforderlich gewesen sein.
So greift das Meistbegünstigungsprinzip
Auf Grundlage des im Sozialrecht geltenden Meistbegünstigungsprinzips ist durch sachgerechte Auslegung zumeist davon auszugehen, dass ein Antrag auf vorschussweises Übergangsgeld auch einen entsprechenden Hilfsantrag umfasst.
Dieser ist darauf gerichtet, für die Zeit zwischen dem Ende einer Rehabilitationsmaßnahme und dem Beginn einer stufenweisen beruflichen Wiedereingliederung anstelle des Übergangsgeldes zumindest Krankengeld als Vorschuss in gleicher Höhe zu erhalten (SG Karlsruhe, Beschluss vom 30. Juli 2026 – S 12 R 2775/26 ER).




