Neues BSG-Urteil: Eine weitere Krankheit verlängert das Krankengeld nicht automatisch

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Kurz bevor das Krankengeld ausläuft, kommt eine weitere Erkrankung hinzu. Vielleicht ist sogar eine Operation nötig. Trotzdem beginnt die Bezugsdauer nicht automatisch von vorn. Das zeigt ein aktueller Fall vor dem Bundessozialgericht: Ein Versicherter verlangte nach einer Operation weiteres Krankengeld – und blieb nach einem epd-Bericht erfolglos.

Operation wenige Tage vor dem Zahlungsende

Der Kläger war ein Anwalt, der wegen einer akuten Belastungsreaktion arbeitsunfähig war. Nach dem Bericht des Evangelischen Pressedienstes erhielt er bis zum 23. Juli 2021 Krankengeld. Damit war sein Anspruch demnach ausgeschöpft.

Am 21. und 22. Juli hatte er sich Polypen an den Stimmlippen und am Kehlkopf entfernen lassen. Er hielt deshalb weitere Zahlungen für gerechtfertigt: Die Polypen seien eine eigenständige Erkrankung, die unabhängig vom bisherigen Leiden Arbeitsunfähigkeit verursache.

Das Bundessozialgericht lehnte weiteres Krankengeld laut epd ab. Die zusätzliche Erkrankung sei während der bisherigen Arbeitsunfähigkeit hinzugetreten. Sie begründe deshalb weder einen neuen Anspruch noch eine längere Bezugsdauer.

Das Urteil erging am 1. Oktober 2026 unter dem Aktenzeichen B 3 KR 10/25 R. Die vollständige schriftliche Begründung lag für diesen Artikel nicht vor. Die Darstellung des Ergebnisses beruht auf dem epd-Bericht vom Folgetag.

Eine zweite Krankheit eröffnet nicht automatisch neue 78 Wochen

Nach § 48 SGB V erhalten Versicherte wegen derselben Krankheit bei Arbeitsunfähigkeit höchstens 78 Wochen Krankengeld innerhalb von drei Jahren. Die Frist läuft ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Tritt in dieser Zeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert sie die Bezugsdauer nicht. Entscheidend ist also nicht allein, dass auf der Krankschreibung eine andere Diagnose steht. Auch eine Operation lässt die Frist nicht automatisch neu beginnen.

Ein vereinfachtes Beispiel: Eine Arbeitnehmerin ist seit längerer Zeit wegen einer Depression arbeitsunfähig. Kurz vor dem Ende ihres Krankengeldanspruchs verletzt sie sich an der Schulter. Die Verletzung muss operiert werden und macht sie ebenfalls arbeitsunfähig. Besteht die bisherige Arbeitsunfähigkeit weiter, verschafft ihr die Schulterverletzung keine zusätzlichen 78 Wochen.

Die sechs Wochen Lohnfortzahlung zählen meist mit

Die Höchstgrenze bedeutet nicht, dass die Krankenkasse tatsächlich 78 Wochen lang Geld überweist. Auch Zeiten, in denen der Krankengeldanspruch ruht, werden grundsätzlich berücksichtigt. Dazu gehört bei Beschäftigten regelmäßig die anfängliche Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.

Wer zunächst sechs Wochen weiter Lohn bekommt, kann im üblichen durchgehenden Krankheitsfall anschließend noch höchstens 72 Wochen Krankengeld erhalten. Bereits angerechnete frühere Krankheitszeiten können den verbleibenden Anspruch zusätzlich verkürzen.

Ist die Höchstbezugsdauer ausgeschöpft, spricht man von Aussteuerung. Die Zahlung endet dann, obwohl die betroffene Person weiterhin krank sein kann.

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Der Zeitpunkt der Diagnose reicht für die Prüfung nicht aus

Eine Krankheit kann schon länger bestehen, bevor sie erkannt wird. Sie kann auch zunächst Beschwerden verursachen, ohne die Arbeit zu verhindern. Krankheitsbeginn, Diagnose und Beginn der Arbeitsunfähigkeit müssen deshalb auseinandergehalten werden.

Genau hier lag eine Rechtsfrage des BSG-Verfahrens: Muss die zusätzliche Erkrankung mindestens einen Tag gleichzeitig mit der bisherigen Krankheit selbst Arbeitsunfähigkeit verursachen? Oder reicht es, dass sie während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit auftritt?

Welche Abgrenzung das Gericht im Einzelnen vorgenommen hat, lässt sich ohne die vollständigen Entscheidungsgründe nicht abschließend erläutern. Der berichtete Ausgang erlaubt daher keine pauschale Aussage für jeden Krankheitsverlauf. Den ursprünglichen Streitpunkt erklärt unser Beitrag zur Rechtsfrage vor dem Bundessozialgericht.

Bei Zweifeln die Berechnung der Krankenkasse anfordern

Wer das angekündigte Zahlungsende nicht nachvollziehen kann, sollte sich die Berechnung schriftlich erläutern lassen. Hilfreich ist eine Übersicht, die den Beginn der Dreijahresfrist, sämtliche angerechneten Zeiten und den letzten Anspruchstag nennt.

Für eine Beratung sollten auch die medizinischen Unterlagen bereitliegen:

Unterlage Darauf kommt es an
Ärztliche Befunde Wann die Erkrankungen auftraten und wie sie sich entwickelten
Angaben zur Arbeitsunfähigkeit Ab wann welche Erkrankung die Arbeit verhinderte
Operations- und Entlassungsberichte Wann die Behandlung stattfand und welche Einschränkungen danach bestanden
Schreiben der Krankenkasse Welche Zeiten berücksichtigt wurden und weshalb die Zahlung endet

Die Bitte um Unterlagen ersetzt keinen Widerspruch. Wer den Bescheid anfechten möchte, muss die dafür geltende Frist beachten. Bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung beträgt sie im Inland grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe. Eine Rückfrage bei der Krankenkasse hält diese Frist nicht an.

Die Zeit nach dem Krankengeld rechtzeitig vorbereiten

Ein Streit über weiteres Krankengeld kann dauern. Betroffene sollten deshalb parallel klären, wie ihr Lebensunterhalt nach dem angekündigten Zahlungsende gesichert werden kann.

Eine weitere Krankschreibung schließt Arbeitslosengeld nicht grundsätzlich aus. Nach den Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit ist eine Arbeitslosmeldung auch während der Arbeitsunfähigkeit möglich, wenn das Krankengeld endet und die bisherige Beschäftigung nicht wieder aufgenommen werden kann.

Bei längerfristigen gesundheitlichen Einschränkungen kann die Nahtlosigkeitsregelung helfen. Ob sie greift, prüft die Arbeitsagentur im Einzelfall. Allein das Ende des Krankengeldes löst noch keine Zahlung aus.

Sobald die Krankenkasse die Aussteuerung ankündigt, ist deshalb eine frühzeitige Kontaktaufnahme zur Arbeitsagentur sinnvoll. Welche Schritte nötig sind und weshalb dafür ein bestehender Arbeitsvertrag nicht vorschnell gekündigt werden sollte, erläutert unser Beitrag zum Arbeitslosengeld nach der Aussteuerung.