Die Ersatzpflege zu Hause soll ab 2027 anders finanziert werden. Der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege soll entfallen. Stattdessen sollen mehrere Budgets die Unterstützung bezahlen, wenn die übliche Pflegeperson ausfällt. Das sieht der Kabinettsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes vor. Die Änderungen sind noch nicht endgültig beschlossen.
Für Pflegebedürftige und Angehörige zählt vor allem, ob eine Vertretung weiterhin bezahlbar bleibt. Dabei macht es einen Unterschied, ob ein Pflegedienst einspringt, Angehörige helfen oder vorübergehend ein Platz in der Kurzzeitpflege benötigt wird.
Die Reform ist geplant – das bisherige Recht gilt weiter
Das Bundeskabinett hat den Entwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes, kurz PNOG, am 30. September 2026 beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen. Der überwiegende Teil der Änderungen soll zum 1. Januar 2027 beginnen. Für einzelne Regelungen sind spätere Termine vorgesehen.
Bis neue Vorschriften verbindlich in Kraft treten, gelten die bisherigen Ansprüche. Pflegebedürftige müssen deshalb nicht allein wegen der Reformpläne auf notwendige Ersatzpflege verzichten.
Auch die Aussage „Ab 2027 gibt es keine Ersatzpflege mehr“ trifft den Entwurf nicht. Die Hilfe soll weiterhin möglich sein. Ändern sollen sich die Leistungen, aus denen sie bezahlt wird.
2026 stehen gemeinsam bis zu 3.539 Euro zur Verfügung
Nach geltendem Recht können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 Verhinderungspflege erhalten. Voraussetzung ist, dass ihre private Pflegeperson vorübergehend ausfällt, beispielsweise wegen Krankheit, Urlaub oder anderer Verpflichtungen.
Seit dem 1. Juli 2025 gibt es für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag. Er beträgt 2026 bis zu 3.539 Euro insgesamt. Beide Leistungen greifen auf denselben Betrag zu. Eine automatische Auszahlung ist nicht vorgesehen.
Ein Beispiel: Hat die Pflegekasse bereits 1.200 Euro für Kurzzeitpflege aus diesem Budget übernommen, bleiben rechnerisch noch höchstens 2.339 Euro für weitere erstattungsfähige Leistungen. Zusätzlich müssen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.
Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Pflege: Ersatzpflege bis zu 3.539 Euro geltend machen, bevor das Budget verfällt“.
Vier Budgets sollen unterschiedliche Aufgaben übernehmen
Nach dem Kabinettsentwurf soll der gemeinsame Jahresbetrag entfallen. Leistungen der bisherigen Verhinderungspflege sollen künftig über andere Ansprüche finanziert werden. Welcher davon passt, hängt von der benötigten Unterstützung ab.
| Budget | Dafür ist es vorgesehen |
|---|---|
| Entlastungsbudget als Pflegegeld | Selbst organisierte Pflege zu Hause. Daraus sollen auch Ersatzpflege und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel bezahlt werden. |
| Sachleistungsbudget | Professionelle ambulante Pflege, etwa zusätzliche Einsätze eines Pflegedienstes, wenn die übliche Pflegeperson verhindert ist. |
| Sozialraumbudget | Anerkannte Unterstützung im Alltag und anerkannte Nachbarschaftshilfe. Es soll in den Pflegegraden 2 bis 5 den bisherigen Entlastungsbetrag ablösen. |
| Überbrückungsbudget | Bestimmte Hilfen bei akuten Pflegeproblemen sowie Kurzzeitpflege in weiteren vorübergehenden Versorgungssituationen. |
Die Beträge lassen sich nicht beliebig zusammenrechnen oder austauschen. Jedes Budget hat einen bestimmten Zweck. Auch Pflegegeld und Sachleistungen können nicht einfach beide in voller Höhe beansprucht werden.
Die geplante Neuordnung erläutert ebenfalls unser Beitrag „Verhinderungspflege 2027: Warum Familien ihre Ersatzpflege neu planen müssten“.
Diese monatlichen Beträge sind vorgesehen
Der Entwurf bezeichnet die Geldleistung weiterhin als Pflegegeld, künftig im Umfang eines Entlastungsbudgets. Für diese Leistung und für die ambulanten Sachleistungen sind folgende Monatsbeträge geplant:
| Pflegegrad | Entlastungsbudget als Pflegegeld | Sachleistungsbudget bis zu |
|---|---|---|
| 2 | 380 Euro | 890 Euro |
| 3 | 630 Euro | 1.590 Euro |
| 4 | 890 Euro | 2.090 Euro |
| 5 | 1.080 Euro | 2.530 Euro |
Diese Zahlen stehen im Kabinettsentwurf. Sie sind noch keine verbindliche Zusage für 2027.
2.285 Euro für die Überbrückung von Versorgungslücken
Das geplante Überbrückungsbudget soll für die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich bis zu 2.285 Euro pro Kalenderjahr betragen.
Es soll unter anderem helfen, wenn die Hauptpflegeperson plötzlich ausfällt oder eine gesundheitliche Krise schnelle Unterstützung erforderlich macht. Dazu gehören bestimmte ambulante Akutleistungen und Kurzzeitpflege.
Das Budget ist aber nicht ausschließlich für Notfälle vorgesehen. Die Begründung des Entwurfs nennt auch Kurzzeitpflege während einer geplanten Urlaubsabwesenheit der Hauptpflegeperson.
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Damit wäre jedoch nicht jede privat organisierte Urlaubsvertretung aus diesem Budget bezahlbar. Entscheidend bliebe, welche Leistungen das Gesetz dafür zulässt.
Höhere Monatsbeträge müssen auch zusätzliche Kosten abdecken
Ein Vergleich allein zwischen den heutigen 3.539 Euro und den geplanten 2.285 Euro wäre unvollständig. Ein Teil der bisherigen Ersatzpflege soll künftig aus dem Entlastungs- oder Sachleistungsbudget bezahlt werden.
Ebenso wenig bedeutet ein höherer Monatsbetrag automatisch, dass Familien mehr Geld für eine Vertretung haben. Aus den neuen Budgets sollen auch Aufgaben finanziert werden, für die bislang andere Leistungen zur Verfügung stehen.
Für die eigene Planung sollten Familien deshalb die gesamten Pflegekosten betrachten: Welche Hilfe wird jeden Monat benötigt? Was kostet eine zusätzliche Vertretung? Und welcher Betrag bleibt dafür noch verfügbar?
Wer regelmäßig einen Pflegedienst nutzt und zusätzlich eine längere Urlaubsvertretung braucht, muss beide Ausgaben berücksichtigen. Erst daraus ergibt sich, ob die geplanten Leistungen für die bisherige Versorgung ausreichen würden.
Bei Ersatzpflege durch Angehörige gelten schon heute Grenzen
Bereits nach geltendem Recht hängt die Erstattung davon ab, wer die Vertretung übernimmt. Springen bis zum zweiten Grad verwandte oder verschwägerte Personen oder Menschen aus demselben Haushalt ein, gelten bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege besondere Grenzen.
Die Pflegekasse übernimmt dann regelmäßig höchstens einen Betrag in Höhe des Pflegegeldes für bis zu zwei Monate. Zusätzlich können nachgewiesene notwendige Aufwendungen berücksichtigt werden. Insgesamt darf der gemeinsame Jahresbetrag nicht überschritten werden.
Es macht also schon heute einen Unterschied, ob ein Pflegedienst, eine andere Privatperson oder ein naher Angehöriger hilft. Bei einer Reform müsste erneut geprüft werden, welche Leistung für die jeweilige Vertretung infrage kommt.
Ersatzpflege aus 2026 rechtzeitig abrechnen
Nach § 39 SGB XI muss Ersatzpflege nicht vor ihrem Beginn beantragt werden. Für die nachträgliche Erstattung gilt jedoch eine Frist: Der Antrag muss zusammen mit den Kostennachweisen spätestens bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.
Für Ersatzpflege aus dem Jahr 2026 ist das nach geltendem Recht der 31. Dezember 2027.
Diese Frist erlaubt lediglich die spätere Abrechnung bereits erbrachter Ersatzpflege. Ein ungenutzter Jahresbetrag lässt sich dadurch nicht für neue Pflegeleistungen ins Folgejahr übertragen.
Für die Abrechnung sollten Familien folgende Angaben und Belege aufbewahren:
- Datum, Dauer und Umfang der Ersatzpflege,
- Grund für den Ausfall der üblichen Pflegeperson,
- Name der Ersatzpflegeperson und ihr Verhältnis zur pflegebedürftigen Person,
- vereinbarte Kosten und Zahlungsnachweise,
- Nachweise über zusätzliche notwendige Aufwendungen,
- Abrechnungen über bereits genutzte Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Die Versorgung für 2027 konkret planen
Für die Vorbereitung hilft eine Übersicht der tatsächlich benötigten Unterstützung. Wer übernimmt die tägliche Pflege? Wer kann bei Krankheit einspringen? Wird eine stundenweise Vertretung gebraucht oder ein längerer Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung?
Nach dem Entwurf soll professionelle ambulante Vertretung insbesondere über das Sachleistungsbudget möglich sein. Selbst organisierte Hilfe soll aus dem Entlastungsbudget bezahlt werden können. Für anerkannte Alltagshilfe ist das Sozialraumbudget vorgesehen. Bei akuten Versorgungslücken und bestimmten Kurzzeitpflegeleistungen käme das Überbrückungsbudget infrage.
Verbindlich lässt sich die Finanzierung für 2027 erst anhand der endgültigen Vorschriften klären. Pflegekassen und Pflegeberatungsstellen können dann prüfen, welche Leistung zur konkreten Vertretung passt.
Bis dahin gelten die bestehenden Ansprüche. Wer 2026 Ersatzpflege benötigt, sollte sie nach den geltenden Regeln organisieren, die Kosten dokumentieren und die Erstattung fristgerecht beantragen.




