Rechnungshof fordert Kürzungen für ältere Arbeitslosengeld Bezieher
Wer nach Jahrzehnten im Beruf seinen Arbeitsplatz verliert, könnte künftig einen Teil seiner Absicherung verlieren. Der Bundesrechnungshof fordert nach Medienberichten strengere Regeln beim Arbeitslosengeld I – betroffen wären die verlängerte Bezugsdauer, die Berücksichtigung früherer Versicherungszeiten und der Umgang mit Abfindungen.
Besonders konkret ist der Vorstoß bei der Altersgrenze: Länger als zwölf Monate soll Arbeitslosengeld demnach künftig erst ab 55 statt bereits ab 50 Jahren möglich sein.
Drei Monate Arbeitslosengeld sollen für Arbeitslose ab 50 gekürzt werden
Nach geltendem Recht können Arbeitslose ab dem vollendeten 50. Lebensjahr bis zu 15 Monate Arbeitslosengeld erhalten, wenn sie ausreichend lange versichert waren.
Würde diese Altersstufe gestrichen und die allgemeine Höchstdauer von zwölf Monaten beibehalten, könnten Menschen zwischen 50 und 54 Jahren bis zu drei Monate Absicherung verlieren.
Das wäre keine Kürzung des monatlichen Zahlbetrags, hätte für Betroffene aber erhebliche Folgen. Wer bis zum Ende des verkürzten Anspruchs keine neue Stelle findet, müsste früher auf Ersparnisse, andere Einkünfte oder bedürftigkeitsabhängige Leistungen zurückgreifen.
So lange wird Arbeitslosengeld derzeit gezahlt
Die Anspruchsdauer hängt nach § 147 SGB III vom Alter bei Entstehung des Anspruchs und von den berücksichtigungsfähigen Versicherungszeiten ab. Das Alter allein reicht für einen verlängerten Bezug nicht aus.
| Alter bei Entstehung des Anspruchs | Erforderliche Versicherungszeit für die jeweilige Höchstdauer | Maximale Bezugsdauer |
|---|---|---|
| Unter 50 Jahren | 24 Monate | 12 Monate |
| 50 bis 54 Jahre | 30 Monate | 15 Monate |
| 55 bis 57 Jahre | 36 Monate | 18 Monate |
| Ab 58 Jahren | 48 Monate | 24 Monate |
Für die Ermittlung der Bezugsdauer werden grundsätzlich Versicherungszeiten innerhalb der vergangenen fünf Jahre betrachtet; gesetzliche Begrenzungen, etwa wegen früherer Ansprüche, können hinzukommen. Bei kürzeren Versicherungszeiten fällt auch der Anspruch entsprechend kürzer aus.
Vier statt fünf Jahre: kürzere Frist wäre eine Verschärfung
Nach den veröffentlichten Berichten soll der Zeitraum für die Berücksichtigung früherer Versicherungszeiten von fünf auf vier Jahre sinken.
Gemeint ist keine Erleichterung durch weniger notwendige Versicherungsmonate. Vielmehr könnten weiter zurückliegende Zeiten früher aus der Berechnung herausfallen, sodass Beschäftigte die Voraussetzungen für einen längeren Bezug schwerer erreichen.
Besonders empfindlich wäre das für Menschen mit Unterbrechungen, in denen keine Versicherungspflicht bestand. Wer dagegen durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt war, wäre von einer solchen Verkürzung unter Umständen weniger betroffen.
Davon zu unterscheiden ist die Voraussetzung für den regulären Anspruch überhaupt: Dafür sind grundsätzlich mindestens zwölf Versicherungsmonate innerhalb der letzten 30 Monate erforderlich. Diese Anwartschaftszeit und der längere Betrachtungszeitraum für die Bezugsdauer dürfen nicht miteinander verwechselt werden.
Abfindungen: Längeres Warten auf Arbeitslosengeld?
Auch bei Abfindungen verlangen die Prüfer Änderungen. Laut BILD richtet sich die Kritik gegen die bisherige Begrenzung des Ruhens durch die Kündigungsfrist, weil dadurch auch bei hohen Entschädigungen vergleichsweise bald Arbeitslosengeld fließen könne.
Eine echte Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes wird beim Arbeitslosengeld I grundsätzlich nicht einfach vom monatlichen Anspruch abgezogen. Unter bestimmten Voraussetzungen verschiebt sich jedoch der Zeitpunkt, ab dem die Arbeitsagentur zahlt.
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Das betrifft insbesondere Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis gegen eine Entlassungsentschädigung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers endet. Dann kann der Anspruch nach § 158 SGB III ruhen.
Wie eine Neuregelung genau aussehen würde, lässt sich aus der Forderung noch nicht ableiten. Aussagen, wonach künftig jede Abfindung vollständig auf das Arbeitslosengeld angerechnet werde, wären deshalb nicht gerechtfertigt.
Schon nach heutigem Recht sollten Beschäftigte eine Abfindungsvereinbarung nicht allein auf mögliche Sperrzeiten prüfen. Gegen-Hartz erläutert, warum auch ohne Sperrzeit zunächst kein Arbeitslosengeld gezahlt werden kann.
Übergang in die Rente erschweren – auch Menschen Anfang 50 treffen
Die Prüfer wollen verhindern, dass die Arbeitslosenversicherung den vorzeitigen Ausstieg aus dem Berufsleben begünstigt. Eine pauschale Verschiebung der Altersgrenze würde allerdings auch Beschäftigte treffen, deren Rentenbeginn noch viele Jahre entfernt ist.
Ein 52-Jähriger, der seine Stelle verliert, steht gewöhnlich nicht unmittelbar vor der Altersrente. Ihm drei Monate Arbeitslosengeld zu nehmen, erschwert zunächst die finanzielle Überbrückung der Stellensuche.
Die Linke widerspricht den Kürzungsforderungen
Die Linken-Vorsitzende Ines Schwerdtner lehnt die Vorschläge ab und warnt davor, die finanziellen Probleme der Bundesagentur auf ältere Beschäftigte abzuwälzen. Damit steht der fiskalischen Betrachtung die Frage gegenüber, welchen Schutz die Arbeitslosenversicherung nach einem Arbeitsplatzverlust bieten soll.
Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung, für die Beschäftigte und Arbeitgeber Beiträge entrichten. Wer einen bestehenden Anspruch nutzt, nimmt deshalb zunächst eine gesetzlich vorgesehene Absicherung in Anspruch.
Weniger Arbeitslosengeld kann Kosten lediglich verschieben
Ein früheres Ende des Arbeitslosengeldes bedeutet nicht automatisch, dass Betroffene anschließend wieder ihren Lebensunterhalt durch Arbeit verdienen. Bleibt die Stellensuche erfolglos, können stattdessen bedürftigkeitsabhängige Leistungen erforderlich werden.
Ob darauf ein Anspruch besteht, hängt von der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Haushalts ab. Die mögliche Folge wäre deshalb nicht nur eine Entlastung der Arbeitslosenversicherung, sondern auch eine Verlagerung finanzieller Lasten auf andere Sozialleistungen oder die Betroffenen selbst.
Bereits während des Bezugs kann zusätzliche Unterstützung nötig sein. Welche Hilfen infrage kommen, erläutert der Beitrag „Wenn das Arbeitslosengeld nicht reicht: Diese Zuschüsse gibt es jetzt“.
Beispiel: Was drei Monate weniger bedeuten würden
Ein 53-jähriger Arbeitnehmer verliert nach langjähriger versicherungspflichtiger Beschäftigung betriebsbedingt seine Stelle und erhält monatlich 1.600 Euro Arbeitslosengeld. Sind alle Voraussetzungen erfüllt und treten keine Kürzungen etwa durch Sperrzeiten ein, kann sein Anspruch nach geltendem Recht bis zu 15 Monate dauern.
Würde die verlängerte Bezugsdauer für seine Altersgruppe abgeschafft, wären bei unverändertem monatlichem Betrag nach zwölf Monaten bis zu 4.800 Euro weniger Arbeitslosengeld verfügbar. Diese Beispielrechnung zeigt die mögliche Tragweite der Forderung – einen bereits eingetretenen Verlust beschreibt sie nicht.




