Familien mit einem behinderten Kind haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf kostenfreie Unterstützung durch einen Verfahrenslotsen. Die Ansprechpersonen helfen bei Fragen zur Eingliederungshilfe, unterstützen bei Anträgen und begleiten laufende Verfahren. Das Angebot beim Jugendamt richtet sich auch an junge Erwachsene unter 27 Jahren.
Wer bezahlt die Schulbegleitung? Welche Behörde ist zuständig? Was bedeutet ein ablehnender Bescheid? Bei solchen Fragen müssen sich Betroffene nicht allein durch die Verfahren arbeiten. Seit dem 1. Januar 2024 regelt § 10b SGB VIII den Anspruch auf Unterstützung und Begleitung.
Wer hat Anspruch auf einen Verfahrenslotsen?
Anspruchsberechtigt sind junge Menschen mit einer Behinderung oder drohenden Behinderung, die Eingliederungshilfe beantragen oder für die solche Leistungen infrage kommen. Das Gesetz nennt außerdem ihre Mütter, Väter, Personensorgeberechtigten und Erziehungsberechtigten.
Eine bereits bewilligte Eingliederungshilfe ist keine Voraussetzung. Auch ein Schwerbehindertenausweis wird in § 10b SGB VIII nicht verlangt. Die Begleitung kann bereits beginnen, wenn erst geklärt werden muss, welche Eingliederungshilfe in Betracht kommt.
Als junge Menschen gelten nach dem SGB VIII Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Der Anspruch endet deshalb nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag.
Welche Aufgaben übernimmt der Verfahrenslotse?
Verfahrenslotsen helfen dabei, Eingliederungshilfe zu verstehen und in Anspruch zu nehmen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- über mögliche Leistungen und zuständige Stellen informieren,
- bei der Antragstellung unterstützen,
- Bescheide, Fachbegriffe und Verfahrensabläufe erklären,
- zu schwierigen Gesprächen begleiten,
- Möglichkeiten nach einer Ablehnung besprechen,
- an weitere geeignete Beratungsstellen vermitteln.
Die Unterstützung ist kostenfrei und freiwillig. Sie lässt sich vor einem Antrag ebenso nutzen wie während einer bereits laufenden Hilfe.
Die Beratung umfasst unterschiedliche Behinderungen
Das Angebot ist nicht auf seelische Behinderungen beschränkt. Auch bei körperlichen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen kann eine Begleitung infrage kommen.
Verfahrenslotsen unterstützen bei Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII und dem SGB IX. Das ist besonders hilfreich, wenn mehrere Behörden beteiligt sind. Das Jugendamt muss also nicht selbst die Stelle sein, die über die gewünschte Leistung entscheidet.
Können Pflegeeltern und Großeltern die Unterstützung nutzen?
Pflegeeltern können als Erziehungsberechtigte zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören. Nach § 7 SGB VIII erfasst dieser Begriff auch volljährige Personen, die aufgrund einer Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Aufgaben Verantwortung für die Erziehung übernehmen.
Bei Großeltern kommt es ebenfalls auf ihre Rolle an. Sind sie etwa Vormund oder übernehmen sie entsprechend vereinbarte Erziehungsaufgaben, kann ein eigener Anspruch bestehen. Die Verwandtschaft oder gelegentliches Aufpassen allein reichen dafür nicht aus.
Auch ohne eigenen Anspruch können Großeltern als Vertrauensperson zu einem Gespräch mitkommen. Für Eltern gilt: Ihr eigenes Alter spielt für den Anspruch keine Rolle.
Wie unabhängig arbeitet der Verfahrenslotse beim Jugendamt?
Die Unterstützung wird durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Zugleich sieht § 10b SGB VIII vor, dass Verfahrenslotsen die Leistungsberechtigten unabhängig bei der Verwirklichung ihrer Ansprüche unterstützen.
Ihre Aufgabe ist es, Betroffenen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu helfen. Über die beantragte Leistung entscheidet jedoch weiterhin die zuständige Behörde.
Ein Verfahrenslotse kann keine Bewilligung garantieren und keinen Bescheid selbst aufheben. Seine Begleitung ersetzt auch keine anwaltliche Vertretung vor Gericht.
Verfahrenslotse, EUTB und Ombudsstelle: Was ist der Unterschied?
Die Beratungsangebote haben unterschiedliche Schwerpunkte. Familien können sie je nach Anliegen ergänzend nutzen.
| Anlaufstelle | Schwerpunkt |
|---|---|
| Verfahrenslotse | Unterstützung bei Eingliederungshilfeverfahren für junge Menschen unter 27 Jahren und die gesetzlich genannten Bezugspersonen. |
| EUTB – Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung | Kostenfreie, unabhängige Beratung zu Rehabilitation und Teilhabe für Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte Menschen und Angehörige. |
| Ombudsstelle der Jugendhilfe | Unabhängige Beratung und Vermittlung bei Konflikten mit der öffentlichen oder freien Kinder- und Jugendhilfe. |
Geht es um einen Eingliederungshilfeantrag, ist der Verfahrenslotse eine passende Anlaufstelle. Für eine breitere Orientierung zu Teilhabeleistungen kommt die EUTB infrage – auch über das junge Erwachsenenalter hinaus.
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Bei einem Konflikt mit dem Jugendamt oder einem Jugendhilfeträger kann eine Ombudsstelle unterstützen. Sie ist allerdings keine allgemeine Beschwerdestelle für sämtliche Sozialbehörden.
So finden Familien einen Verfahrenslotsen
Familien können sich an das Jugendamt am Wohnort wenden und ausdrücklich nach der Unterstützung durch einen Verfahrenslotsen nach § 10b SGB VIII fragen. Für den ersten Kontakt reicht eine kurze Beschreibung des Anliegens.
Hilfreich sind folgende Angaben:
- Alter des jungen Menschen,
- benötigte Unterstützung,
- bereits gestellte Anträge oder erhaltene Bescheide,
- bisher beteiligte Behörden,
- anstehende Termine oder laufende Fristen.
Familien müssen vor der Anfrage noch nicht wissen, welche konkrete Leistung die richtige ist. Gerade bei dieser Orientierung kann die Begleitung helfen.
Welche Unterlagen sind für die Beratung sinnvoll?
Vorhandene Anträge, Bescheide und Schreiben der Behörden erleichtern den Überblick. Auch Hilfe- oder Teilhabepläne können nützlich sein. Für die erste Kontaktaufnahme muss aber noch kein vollständiger Aktenbestand vorliegen.
Praktisch ist eine kurze Liste der offenen Fragen: Fehlt eine Entscheidung? Ist ein Bescheid unverständlich? Steht ein Gespräch mit mehreren Stellen an? So lässt sich gemeinsam klären, welche Unterstützung zuerst gebraucht wird.
Unterstützung auch nach dem 18. Geburtstag
Beim Übergang von der Schule in eine Ausbildung oder beim geplanten Auszug aus dem Elternhaus entstehen häufig neue Fragen. Junge Erwachsene können den Verfahrenslotsen weiterhin nutzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und sie noch nicht 27 Jahre alt sind.
Daraus folgt jedoch nicht, dass jede bisherige Hilfe bis zum 27. Geburtstag weitergezahlt wird. Für einzelne Leistungen gelten eigene Voraussetzungen.
Bei volljährigen jungen Menschen stehen ihre Entscheidungen und Wünsche im Mittelpunkt. Eltern können unterstützen; aus ihrer Elternrolle allein folgt jedoch keine Befugnis, das erwachsene Kind rechtlich zu vertreten.
Was ist für Verfahrenslotsen ab 2028 geplant?
Die bisherige gesetzliche Regelung sieht vor, dass § 10b SGB VIII zum 1. Januar 2028 außer Kraft tritt. Die Bundesregierung plant jedoch, die Verfahrenslotsen dauerhaft abzusichern.
Der am 12. August 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetzes enthält eine Entfristung. Nach dem hier geprüften Stand befindet sich der Entwurf im parlamentarischen Verfahren.
Die geplante Entfristung ist daher vom geltenden Recht zu unterscheiden. Ein Ende des Angebots nach 2027 steht angesichts des laufenden Gesetzgebungsverfahrens ebenso wenig abschließend fest wie seine unveränderte Fortführung.
Was tun, wenn das Jugendamt keine Unterstützung anbietet?
Bleibt eine Anfrage unbeantwortet, können Familien ihr Anliegen schriftlich wiederholen. Dabei sollten sie auf § 10b SGB VIII verweisen und um eine konkrete Ansprechperson sowie einen Beratungstermin bitten.
Bei einem Konflikt über den Zugang zur Unterstützung kommt eine Ombudsstelle der Jugendhilfe als weitere Anlaufstelle infrage. Die EUTB kann ergänzend zu Fragen der Rehabilitation und Teilhabe beraten.
Liegt bereits ein ablehnender Leistungsbescheid vor, ist dessen Rechtsbehelfsbelehrung zu beachten. Eine Anfrage beim Verfahrenslotsen ersetzt keinen erforderlichen Widerspruch oder eine Klage und hält keine Frist an. Laufende Fristen sollten deshalb gleich beim ersten Kontakt genannt werden.
Stand: 7. Oktober 2026.
Quellen:
§ 10b SGB VIII: Verfahrenslotse;
§ 7 SGB VIII: Begriffsbestimmungen;
§ 9a SGB VIII: Ombudsstellen;
Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter: Verfahrenslotse;
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung;
Artikel 10 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz;
DIJuF: Stand der Jugendhilfestrukturreform 2026.




