Grundsicherung im Alter: Dann stehen monatlich 95,71 Euro zusätzlich zu

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95,71 Euro im Monat können für Menschen mit einer kleinen Rente einen spürbaren Unterschied machen. Wer Grundsicherung im Alter erhält und das Merkzeichen G nachweist, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen entsprechenden Mehrbedarf bekommen.

Ein Schwerbehindertenausweis allein genügt dafür allerdings nicht. Entscheidend sind das festgestellte Merkzeichen, die persönliche Lebenssituation und die Frage, ob Einkommen und Vermögen für den Lebensunterhalt ausreichen.

Woher die zusätzlichen 95,71 Euro kommen

Die rechtliche Grundlage steht in § 30 Absatz 1 des Zwölften Sozialgesetzbuchs: Für bestimmte Menschen mit nachgewiesenem Merkzeichen G wird grundsätzlich ein Mehrbedarf von 17 Prozent der jeweiligen Regelbedarfsstufe anerkannt. Bei alleinstehenden Erwachsenen mit einem Regelbedarf von 563 Euro ergibt das monatlich 95,71 Euro.

Zusammen belaufen sich Regelbedarf und dieser Mehrbedarf damit auf 658,71 Euro. Anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kommen bei der Berechnung des gesamten Lebensunterhalts grundsätzlich hinzu.

Die 95,71 Euro sind kein neuer pauschaler Zuschuss für alle schwerbehinderten Menschen und auch keine automatische Erhöhung der gesetzlichen Rente.

Es handelt sich um einen zusätzlichen Bedarf innerhalb der Sozialhilfe, der bei einem bestehenden Grundsicherungsanspruch die Leistung entsprechend erhöhen kann.

Die Altersgrenze muss erreicht sein

Für die Grundsicherung im Alter kommt es auf die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII an. Diese hängt vom Geburtsjahr ab und steigt schrittweise auf 67 Jahre.

Für den Jahrgang 1959 liegt sie beispielsweise bei 66 Jahren und zwei Monaten, für den Jahrgang 1960 bei 66 Jahren und vier Monaten. Wer 1964 oder später geboren wurde, erreicht sie mit 67 Jahren.

Eine vorgezogene Altersrente, auch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, bedeutet deshalb nicht automatisch, dass bereits Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht. Rentenbeginn und sozialhilferechtliche Altersgrenze müssen getrennt geprüft werden.

Auch jüngere Menschen können Anspruch haben

Der Mehrbedarf ist nicht ausschließlich älteren Menschen vorbehalten. Wer die Altersgrenze noch nicht erreicht hat, kann ihn ebenfalls erhalten, wenn eine volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt und das Merkzeichen G nachgewiesen wird.

Für die Grundsicherung bei Erwerbsminderung müssen Betroffene grundsätzlich mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sein. Bei einer lediglich vorübergehenden vollen Erwerbsminderung kann stattdessen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Betracht kommen, in der dieser Mehrbedarf ebenfalls vorgesehen ist.

Eine Schwerbehinderung ist dabei nicht mit voller Erwerbsminderung gleichzusetzen. Auch ein hoher Grad der Behinderung beweist für sich genommen nicht, dass die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung erfüllt sind.

Was das Merkzeichen G bedeutet

Das Merkzeichen G bezeichnet eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Dabei geht es darum, ob behinderungsbedingt übliche Wegstrecken im Ortsverkehr nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder Gefahren zurückgelegt werden können.

Die Ursachen müssen nicht ausschließlich an Beinen oder Gelenken liegen, sondern können beispielsweise auch auf inneren Erkrankungen beruhen. Weitere Informationen bietet der Beitrag über Anspruch und Vorteile beim Merkzeichen G.

Auch Orientierungsprobleme können bei der Beurteilung relevant sein. Ob die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, entscheidet jedoch die zuständige Behörde im Feststellungsverfahren und nicht allein die Diagnose einer behandelnden Praxis.

Wer etwa unter Gleichgewichtsstörungen leidet, hat deshalb nicht automatisch Anspruch auf das Merkzeichen oder den Mehrbedarf. Warum die konkreten Auswirkungen der Beschwerden geprüft werden müssen, erläutert auch der Beitrag Merkzeichen G auch bei untypischen Fällen möglich.

Ein hoher Grad der Behinderung allein reicht nicht

Ein häufiger Irrtum besteht darin, den Anspruch ausschließlich am Grad der Behinderung festzumachen. Selbst ein GdB von 80 oder 100 führt ohne den erforderlichen Nachweis des Merkzeichens G nicht zu diesem Mehrbedarf.

Umgekehrt steigt die Höhe des Zuschlags nicht mit dem GdB. Berechnungsgrundlage ist die jeweils geltende Regelbedarfsstufe und nicht die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung.

Auch ein Pflegegrad ersetzt das Merkzeichen G nicht. Pflegebedürftigkeit, Schwerbehinderung und Erwerbsminderung werden nach unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen beurteilt.

Der Feststellungsbescheid kann als Nachweis genügen

Betroffene müssen nicht zwingend warten, bis ein neuer Schwerbehindertenausweis ausgestellt wurde. Das Gesetz lässt ausdrücklich auch einen Bescheid der zuständigen Behörde zu, mit dem die Feststellung des Merkzeichens G nachgewiesen wird.

Liegt dieser Bescheid bereits vor, sollte er dem Sozialamt zeitnah übermittelt werden. Ein ärztliches Attest über Gehbeschwerden allein ersetzt die behördliche Feststellung dagegen nicht.

Warum nicht jeder 95,71 Euro erhält

Die genannte Summe ergibt sich aus der Regelbedarfsstufe 1 mit 563 Euro, die 2026 unverändert gilt. Für erwachsene Partner, denen jeweils die Regelbedarfsstufe 2 mit 506 Euro zugeordnet wird, beträgt der Mehrbedarf grundsätzlich 86,02 Euro pro berechtigter Person.

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Lebenssituation Regelbedarf 2026 Mehrbedarf von 17 Prozent Regelbedarf einschließlich Mehrbedarf
Alleinstehende erwachsene Person, Regelbedarfsstufe 1 563,00 Euro 95,71 Euro 658,71 Euro
Erwachsene Person in einer Partnerschaft, Regelbedarfsstufe 2 506,00 Euro 86,02 Euro 592,02 Euro

Die Tabelle zeigt Bedarfsbeträge vor einer möglichen Einkommensanrechnung und ohne Unterkunft, Heizung oder weitere anerkannte Bedarfe. Voraussetzung ist jeweils, dass die betreffende Person den Anspruch auf den Mehrbedarf tatsächlich erfüllt.

Erfüllen beide Partner die Voraussetzungen, kann der Zuschlag grundsätzlich für beide berücksichtigt werden. Bei jeweils 506 Euro Regelbedarf ergeben sich zusammen 172,04 Euro monatlich.

Einkommen und Vermögen bleiben zu prüfen

Das Merkzeichen G eröffnet keinen einkommensunabhängigen Zahlungsanspruch gegen das Sozialamt. Grundsicherung erhält nur, wer die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und seinen anerkannten Lebensunterhalt nicht ausreichend aus anrechenbarem Einkommen und einzusetzendem Vermögen decken kann.

Dabei wird zunächst der gesamte Bedarf einschließlich des Mehrbedarfs berechnet. Anschließend berücksichtigt die Behörde das anrechenbare Einkommen, etwa eine Rente nach Abzug einschlägiger Freibeträge.

Gerade Menschen, deren Einkommen bisher knapp über ihrem sozialhilferechtlichen Bedarf lag, sollten deshalb genauer hinsehen. Durch den zusätzlichen Bedarf kann erstmals ein Anspruch entstehen, dessen Auszahlung dann allerdings auch unter 95,71 Euro liegen kann.

Müssen Betroffene jeden zusätzlichen Einkauf nachweisen?

Für den gesetzlichen Regelbetrag von 17 Prozent ist grundsätzlich keine monatliche Sammlung von Einkaufsbelegen erforderlich. Der Anspruch knüpft an die gesetzlichen Voraussetzungen und den Nachweis des Merkzeichens an.

Allerdings enthält § 30 Absatz 1 SGB XII ausdrücklich einen Vorbehalt für einen abweichenden Bedarf im Einzelfall. Die 17 Prozent sind daher der gesetzliche Regelfall, aber nicht in jeder denkbaren Situation ein unveränderlicher Betrag.

So lässt sich der Anspruch beim Sozialamt klären

Wer erstmals Grundsicherung beantragt, sollte das Merkzeichen G unmittelbar angeben und den Ausweis oder Feststellungsbescheid beifügen. Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist grundsätzlich der örtlich zuständige Sozialhilfeträger zuständig.

Wer bereits Leistungen erhält, sollte den Berechnungsbogen des aktuellen Bescheids prüfen. Dort muss erkennbar sein, ob der Mehrbedarf berücksichtigt wurde und welche Regelbedarfsstufe der Berechnung zugrunde liegt.

Fehlt der Zuschlag trotz vorliegender Voraussetzungen, empfiehlt sich eine schriftliche Aufforderung zur Prüfung und Neuberechnung unter Hinweis auf § 30 Absatz 1 SGB XII. Der Nachweis über das Merkzeichen sollte beigefügt und die Übermittlung dokumentiert werden.

Bei einer Ablehnung auf die Widerspruchsfrist achten

Gegen einen ablehnenden oder zu niedrig ausfallenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids sollte deshalb sorgfältig gelesen werden.

Ist ein älterer Bescheid bereits bestandskräftig, kann eine Überprüfung in Betracht kommen. Ob und für welchen Zeitraum eine Nachzahlung möglich ist, hängt jedoch von den damaligen Voraussetzungen, den Nachweisen und den einschlägigen Verfahrensregeln ab.

Eine spätere Feststellung des Merkzeichens führt deshalb nicht automatisch dazu, dass für sämtliche früheren Jahre Geld nachgezahlt wird. Bei Streit über den Leistungsbeginn kann eine Sozialberatungsstelle oder ein Sozialverband unterstützen.

Ein Rechenbeispiel aus dem Alltag

Eine alleinlebende 72-jährige Frau erhält ergänzende Grundsicherung und weist das Merkzeichen G nach. In diesem vereinfachten Beispiel erkennt das Sozialamt neben 563 Euro Regelbedarf monatlich 500 Euro für Unterkunft und Heizung an; das bereits bereinigte, anrechenbare Einkommen beträgt 850 Euro.

Ohne den Mehrbedarf ergäbe sich ein Anspruch von 213 Euro, mit dem Zuschlag von 95,71 Euro sind es 308,71 Euro. Bleiben alle anderen Berechnungsgrößen gleich, erhöht sich die monatliche Zahlung damit um genau 95,71 Euro.

Über zwölf volle Anspruchsmonate ergibt das 1.148,52 Euro zusätzlich. Für einen Haushalt mit wenig Geld ist es deshalb wichtig, dass ein bestehender Anspruch im Bescheid tatsächlich berücksichtigt wird.

Fragen und Antworten zum Mehrbedarf

Bekommen alle Menschen mit Schwerbehindertenausweis 95,71 Euro zusätzlich?

Nein, ein Schwerbehindertenausweis allein genügt nicht. Erforderlich sind insbesondere der Nachweis des Merkzeichens G, die passende Alters- oder Erwerbsminderungsvoraussetzung und ein entsprechender Sozialhilfeanspruch.

Gilt der Mehrbedarf auch vor dem Rentenalter?

Ja, bei voller Erwerbsminderung und nachgewiesenem Merkzeichen G kann er auch vor Erreichen der Altersgrenze bestehen. Für Grundsicherung bei Erwerbsminderung gelten zusätzliche Voraussetzungen, insbesondere grundsätzlich Volljährigkeit und eine dauerhafte volle Erwerbsminderung.

Muss ich auf den neuen Schwerbehindertenausweis warten?

Nein, auch der behördliche Bescheid über die Feststellung des Merkzeichens G kann als Nachweis ausreichen. Ein ärztliches Attest allein genügt dafür nicht.

Wie viel erhalten Menschen, die mit einem Partner zusammenleben?

Bei einem individuellen Regelbedarf von 506 Euro beträgt der Mehrbedarf grundsätzlich 86,02 Euro monatlich. Sind beide Partner anspruchsberechtigt, können zusammen 172,04 Euro berücksichtigt werden.

Kann der Mehrbedarf erstmals einen Grundsicherungsanspruch auslösen?

Ja, denn der Zuschlag erhöht den anerkannten Lebensunterhaltsbedarf. Reicht das anrechenbare Einkommen dadurch nicht mehr zur Bedarfsdeckung aus, kann unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch entstehen.

Was sollte ich tun, wenn der Mehrbedarf im Bescheid fehlt?

Reichen Sie den Nachweis des Merkzeichens G beim Sozialamt ein und verlangen Sie eine Prüfung der Berechnung. Läuft die Widerspruchsfrist noch, sollten Sie diese beachten und gegebenenfalls fristgerecht Widerspruch einlegen.