Merz-Regierung regelt das Wohngeld komplett neu

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Wohngeld 2027: Bundesregierung plant Kürzungen – Hunderttausende könnten den Anspruch verlieren

Weniger Bürokratie, schnellere Bescheide, einfachere Anträge: Die Bundesregierung verbindet ihre Wohngeldreform mit einem Versprechen, das vielen Betroffenen helfen könnte. Doch der Gesetzentwurf enthält zugleich erhebliche Einschnitte bei der Unterstützung für Menschen mit kleinen Einkommen.

Die reguläre Wohngeldanpassung soll 2027 ausfallen, die dauerhafte Heizkostenkomponente halbiert und Einkommen stärker angerechnet werden. Nach den Modellrechnungen zum Entwurf könnten rund 381.000 Haushalte aus dem Wohngeldbezug herausfallen.

Noch kein beschlossenes Gesetz: Bundestag berät am 8. Oktober

Am 6. Oktober 2026 handelt es sich um einen Gesetzentwurf, nicht um bereits geltendes neues Wohngeldrecht. Der Bundestag hat die erste Beratung für den 8. Oktober 2026angekündigt.

Die Änderungen sollen nach dem Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache 21/8284, zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Im parlamentarischen Verfahren sind Änderungen weiterhin möglich.

Drei Änderungen sollen das Wohngeld drücken

Die Bundesregierung setzt bei drei Teilen der Berechnung an: bei der regelmäßigen Fortschreibung, bei der dauerhaften Heizkostenkomponente und bei der Einkommensanrechnung in der Wohngeldformel. Zusammen sollen diese Eingriffe die Ausgaben für das Wohngeld deutlich senken.

Die für Januar 2027 vorgesehene Fortschreibung soll einmalig entfallen, sodass die sonst vorgesehene Anpassung an die Preis- und Mietentwicklung ausbleibt. Steigen die Wohnkosten weiter, müssen Haushalte diesen Anstieg ohne den regulären Ausgleich durch höhere Wohngeldwerte auffangen.

Hinzu kommen unmittelbare Eingriffe in die Berechnung des Zuschusses. Deshalb können bei Anwendung der geplanten Regeln auch Menschen weniger Wohngeld erhalten, deren Einkommen und Miete sich überhaupt nicht verändert haben.

Heizkostenkomponente halbiert: Was die Beträge tatsächlich bedeuten

Die dauerhafte Heizkostenkomponente soll für einen Einpersonenhaushalt von monatlich 96 auf 48 Euro sinken. Der zusätzliche Betrag wegen der CO₂-Bepreisung von 14,40 Euro soll erhalten bleiben, wodurch sich der gesamte Heizkostenbetrag in der Berechnung von 110,40 auf 62,40 Euro verringern würde.

Diese Beträge sind Rechengrößen und keine gesondert ausgezahlte Heizkostenerstattung. Eine Kürzung der dauerhaften Komponente um 48 Euro bedeutet deshalb weder automatisch 48 Euro weniger Wohngeld noch eine Halbierung der gesamten Wohngeldzahlung.

Berücksichtigte Haushaltsmitglieder Dauerhafte Heizkostenkomponente bisher Dauerhafte Heizkostenkomponente geplant Gesamter Heizkostenbetrag bisher Gesamter Heizkostenbetrag geplant
1 Person 96,00 Euro 48,00 Euro 110,40 Euro 62,40 Euro
2 Personen 124,00 Euro 62,00 Euro 142,60 Euro 80,60 Euro
3 Personen 148,00 Euro 74,00 Euro 170,20 Euro 96,20 Euro
4 Personen 172,00 Euro 86,00 Euro 197,80 Euro 111,80 Euro
5 Personen 196,00 Euro 98,00 Euro 225,40 Euro 127,40 Euro

Alle Tabellenwerte gelten monatlich; die Gesamtbeträge enthalten auch die unverändert vorgesehene Entlastung wegen der CO₂-Bepreisung. Grundlage sind § 12 Absatz 6 Wohngeldgesetz und die geplante Neufassung im Gesetzentwurf.

Wie viel im Einzelfall weniger ausgezahlt würde, hängt unter anderem von Haushaltsgröße, Einkommen, berücksichtigungsfähiger Miete und örtlicher Mietenstufe ab. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag Wohngeld: Heizkosten-Zuschuss soll 2027 halbiert werden.

Neue Formel: Auch ein vollständiger Verlust des Anspruchs droht

Zusätzlich will die Bundesregierung einen Faktor der Wohngeldformel, den Parameter „c“, um 58 Prozent erhöhen. Dadurch wird Einkommen stärker angerechnet; die Zahl bedeutet ausdrücklich nicht, dass das Wohngeld pauschal um 58 Prozent gekürzt wird.

Nach Darstellung der Regierung soll dieser Eingriff Haushalte mit niedrigeren Einkommen vergleichsweise schonen und die Kürzung stärker auf höhere Einkommen innerhalb des Wohngeldsystems verlagern. Für Haushalte mit einem bislang kleinen Zuschuss kann das dennoch bedeuten, dass ihr Anspruch vollständig entfällt.

Der Entwurf stützt sich auf eine Modellrechnung des Instituts der deutschen Wirtschaft, nach der rund 381.000 Haushalte aus dem Wohngeld herausfallen könnten. Etwa 143.000 Haushalte würden demnach in Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII wechseln; wegen der Übergangsregeln wird die volle Haushaltswirkung der Reform erst für 2029 erwartet.

Diese Zahlen sind Prognosen und beschreiben keinen sofortigen Wegfall sämtlicher betroffener Ansprüche zum Jahreswechsel. Sie zeigen allerdings, dass die Regierung selbst mit einer erheblichen Verlagerung in andere Sozialleistungen rechnet.

Werbungskosten: Einfachere Prüfung kann Beschäftigte schlechterstellen

Eine weitere Änderung betrifft Menschen, deren tatsächliche berufliche Ausgaben über den steuerlichen Pauschbeträgen liegen. Für Einnahmen, für die § 9a Einkommensteuergesetz Werbungskostenpauschalen vorsieht, sollen beim Wohngeld künftig nur noch diese Pauschalen abgezogen werden.

Höhere nachgewiesene Werbungskosten sollen dann unberücksichtigt bleiben. Für Beschäftigte mit hohen Fahrtkosten oder anderen beruflich bedingten Aufwendungen kann daraus ein höheres anrechenbares Einkommen und damit ein geringerer Wohngeldanspruch entstehen.

Die Verwaltung hätte dadurch weniger Belege zu prüfen. Wer tatsächlich mehr Geld für seinen Beruf ausgeben muss, hätte dieses Geld aber weiterhin nicht für die Miete zur Verfügung.

Welche Erleichterungen der Entwurf vorsieht

Beim Freibetrag für Menschen mit Behinderung oder Pflegebedarf soll die Prüfung einfacher werden. Nach dem Entwurf sollen jährlich 1.800 Euro vom Einkommen abgezogen werden können, wenn ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied einen Grad der Behinderung von 100 oder mindestens Pflegegrad 3 hat.

Bei Pflegegrad 3 oder höher wäre dafür keine zusätzliche Feststellung eines Grades der Behinderung erforderlich. Der Freibetrag ist ein Abzug bei der Einkommensberechnung und keine zusätzliche Auszahlung von 1.800 Euro.

Außerdem sollen etwa die Vorschriften für gemeinsam betreute Kinder getrennt lebender Eltern und die Todesfallvergünstigung vereinfacht werden. Wohngeld soll künftig ausschließlich auf ein Konto überwiesen werden.

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Laufende Bescheide sollen zunächst geschützt bleiben

Für Menschen mit einem laufenden Wohngeldbescheid ist die geplante Übergangsregelung besonders wichtig. Wurde Wohngeld vor dem 1. Januar 2027 bewilligt und reicht der Bewilligungszeitraum ins neue Jahr hinein, soll es grundsätzlich bis zu dessen Ende bei der bereits bewilligten Leistung bleiben.

Dieser Schutz gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Gesetzliche Gründe für eine Änderung, Unwirksamkeit oder Rücknahme des Bescheids bleiben bestehen. Muss wegen veränderter Verhältnisse nach § 27 Wohngeldgesetz neu entschieden werden, soll für die Zeit ab Januar 2027 das neue Recht gelten.

Auch für noch nicht entschiedene Anträge sieht der Entwurf einen Schutz vor Nachteilen allein durch längere Bearbeitungszeiten vor. Besteht bereits für Dezember 2026 ein Anspruch und wäre die Leistung nach dem neuen Recht geringer, soll grundsätzlich der für Dezember zustehende höhere Betrag für den restlichen Bewilligungszeitraum erhalten bleiben.

Bundesrat warnt vor mehr Abhängigkeit von Grundsicherung

Der Bundesrat begrüßt die vorgesehenen Vereinfachungen, kritisiert aber die sozialen Folgen der Einsparungen. Seine Befürchtung: Mehr Haushalte könnten ihren Lebensunterhalt und ihre Wohnkosten nicht länger mit eigenem Einkommen und Wohngeld decken und deshalb Grundsicherung benötigen.

Die Länder verlangen zudem, zusätzliche Belastungen der Kommunen vollständig auszugleichen. Auch mögliche Folgen für Leistungen zur Bildung und Teilhabe sowie für die Befreiung von Kita-Kostenbeiträgen sollen im weiteren Verfahren berücksichtigt werden.

Die Bundesregierung hält dagegen, sie habe soziale Härten bei der Ausgestaltung bereits begrenzt und bestehende Freibeträge etwa für Alleinerziehende und langjährig Rentenversicherte unangetastet gelassen. Zugleich verweist sie darauf, dass die Länder erhebliche Einsparungen erzielen und daraus ihre Kommunen unterstützen könnten.

Milliarden-Einsparung: Ein Teil der Kosten wandert in andere Leistungen

Die Finanzübersicht des Entwurfs weist für 2027 eine Entlastung von insgesamt 1,156 Milliarden Euro und für 2028 von 1,486 Milliarden Euro aus. Diese Summen beziehen sich auf Bund, Länder und Kommunen zusammen, nicht allein auf den Bundeshaushalt.

Für 2027 kalkuliert die Regierung beim Wohngeld mit jeweils 738 Millionen Euro weniger Ausgaben für Bund und Länder. Gleichzeitig erwartet sie zusätzliche Ausgaben für Leistungen nach dem SGB II und SGB XII, weil ein Teil der bisherigen Wohngeldhaushalte dorthin wechseln würde.

Die Rechnung macht den politischen Zielkonflikt sichtbar: Die Reform soll Verfahren vereinfachen, löst für einen Teil der Betroffenen aber neue Anträge bei anderen Behörden aus. Ihre Miete wird durch diesen Wechsel nicht billiger.

Was Wohngeldbezieher jetzt prüfen sollten

Wer bereits Wohngeld erhält, sollte vor allem das Ende seines Bewilligungszeitraums kennen und einen notwendigen Weiterleistungsantrag rechtzeitig vorbereiten. Die angekündigte Reform allein ist kein Grund, auf einen bestehenden oder möglichen Anspruch zu verzichten.

Unabhängig von der Reform kann nach geltendem Recht ein Erhöhungsantrag möglich sein, wenn das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen im laufenden Bewilligungszeitraum um mehr als zehn Prozent sinkt und sich dadurch höheres Wohngeld ergibt. Was dabei zu beachten ist, erklärt der Beitrag Weniger Lohn oder Krankengeld: Wohngeld kann im laufenden Bezug steigen.

Vor einer Neuberechnung, die Zeiträume ab 2027 betrifft, sollten Betroffene auch die dann tatsächlich geltenden Übergangsbestimmungen berücksichtigen. Weitere Ansatzpunkte zur Prüfung eines Anspruchs enthält der Beitrag Fünf Dinge, mit denen Sie Ihr Wohngeld erhöhen.

Beispiel aus der Praxis: Die Kürzung würde nicht sofort greifen

Rentnerin Monika S. erhält monatlich 240 Euro Wohngeld; ihr bereits erteilter Bescheid gilt von September 2026 bis August 2027. Bleiben die für den Anspruch entscheidenden Verhältnisse unverändert und wird die Übergangsregelung wie geplant beschlossen, würde sie grundsätzlich auch ab Januar 2027 zunächst weiter 240 Euro erhalten.

Bei der anschließenden Bewilligung ab September könnten die neue Formel und die kleinere Heizkostenkomponente ihren Anspruch verringern. Um welchen Betrag, ließe sich erst anhand ihrer vollständigen Einkommens- und Mietdaten sowie des endgültigen Gesetzes berechnen.

Sechs Fragen und Antworten zur geplanten Wohngeldreform

Ist die Wohngeldkürzung bereits beschlossen?

Nein, am 6. Oktober 2026 liegt ein Regierungsentwurf vor. Die erste Beratung im Bundestag ist für den 8. Oktober vorgesehen; das Inkrafttreten ist zum 1. Januar 2027 geplant.

Bekomme ich wegen der halbierten Heizkostenkomponente nur noch halb so viel Wohngeld?

Nein, die Halbierung betrifft eine Rechengröße innerhalb der Wohngeldberechnung. Der tatsächliche Zahlbetrag hängt auch von Einkommen, Haushaltsgröße, Miete und Mietenstufe ab.

Kann mein Wohngeldanspruch ganz entfallen?

Ja, bei Anwendung der geplanten Regeln könnte ein bisheriger Anspruch vollständig wegfallen. Die Modellrechnung zum Entwurf erwartet rund 381.000 Haushalte weniger im Wohngeld, wobei die Übergangsregeln den Eintritt der Folgen zeitlich verteilen.

Wird ein laufender Bescheid im Januar automatisch gekürzt?

Nach dem Entwurf grundsätzlich nicht: Vor 2027 bewilligtes Wohngeld soll bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums erhalten bleiben. Gesetzliche Änderungs- und Aufhebungsgründe können diesen Schutz jedoch durchbrechen.

Werden hohe Fahrtkosten zur Arbeit künftig noch vollständig berücksichtigt?

Bei Einnahmen mit Werbungskostenpauschalen nach § 9a Einkommensteuergesetz sollen nach dem Entwurf nur noch diese Pauschalen abgezogen werden. Höhere tatsächliche Werbungskosten würden die wohngeldrechtliche Einkommensberechnung dann nicht mehr entsprechend mindern.

Gibt es auch Erleichterungen für Pflegebedürftige?

Ja, mindestens Pflegegrad 3 soll nach dem Entwurf für den jährlichen Einkommensfreibetrag von 1.800 Euro ausreichen, ohne zusätzlich einen Grad der Behinderung nachweisen zu müssen. Das ist ein Freibetrag bei der Berechnung des Wohngeldes und keine zusätzliche Geldleistung.