Wer zum gesetzlichen Mindestlohn arbeitet, erhält ab Januar 2027 für jede Arbeitsstunde mindestens 14,60 Euro brutto. Gleichzeitig steigt die monatliche Minijobgrenze auf 633 Euro – beide Änderungen stehen bereits fest.
Für Beschäftigte bedeutet das allerdings nicht automatisch 30 Euro mehr auf dem Konto. Entscheidend sind der bisherige Stundenlohn, die vereinbarte Arbeitszeit und mögliche Abzüge.
70 Cent mehr pro Stunde sind bereits verbindlich geregelt
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2027 von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde. Die Erhöhung ist in der Fünften Mindestlohnanpassungsverordnung festgelegt und damit keine bloße politische Ankündigung.
Das Plus beträgt 70 Cent pro Stunde beziehungsweise rund 5,04 Prozent. Bei unveränderter Arbeitszeit wächst der Bruttoverdienst entsprechend.
Wer bereits 15 Euro pro Stunde erhält, bekommt durch die Anhebung allein keinen gesetzlichen Anspruch auf weitere 70 Cent. Liegt der bisherige Stundenlohn dagegen beispielsweise bei 14,20 Euro, muss er bei bestehendem Mindestlohnanspruch mindestens auf 14,60 Euro steigen.
Die Minijobgrenze steigt auf 633 Euro
Auch die neue Verdienstgrenze ist bereits veröffentlicht: Ab Januar 2027 sind regelmäßig bis zu 633 Euro monatlich im Minijob möglich. Für 2026 liegt die Grenze noch bei 603 Euro.
Die Grenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Dadurch soll eine Beschäftigung von ungefähr zehn Wochenstunden zum Mindestlohn weiterhin als Minijob möglich bleiben.
| Vergleich | 2026 | Ab Januar 2027 |
|---|---|---|
| Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde | 13,90 Euro brutto | 14,60 Euro brutto |
| Monatliche Minijobgrenze | 603 Euro | 633 Euro |
| Rechnerische Verdienstgrenze bei zwölf Monaten Beschäftigung | 7.236 Euro | 7.596 Euro |
| Rechnerische Monatsstunden zum Mindestlohn bei voller Ausschöpfung | Rund 43,38 Stunden | Rund 43,36 Stunden |
Die Stundenwerte ergeben sich aus der jeweiligen Monatsgrenze geteilt durch den Mindestlohn. Sie sind eine Orientierung bei gleichmäßiger Beschäftigung ohne zusätzliche anrechenbare Zahlungen, keine eigenständige gesetzliche Arbeitszeitgrenze.
Mehr Verdienst, aber kaum mehr Arbeitszeit
Die höhere Minijobgrenze schafft für Beschäftigte zum Mindestlohn praktisch keinen zusätzlichen zeitlichen Spielraum. Weil Stundenlohn und Verdienstgrenze gemeinsam steigen, bleibt die mögliche Arbeitszeit nahezu gleich.
Wer 2026 monatlich 40 Stunden für jeweils 13,90 Euro arbeitet, verdient 556 Euro brutto. Bei denselben 40 Stunden und dem neuen Mindestlohn werden daraus 2027 insgesamt 584 Euro.
Das sind 28 Euro mehr im Monat, obwohl die Minijobgrenze um 30 Euro steigt. Die Grenze legt fest, bis zu welchem regelmäßigen Verdienst die Beschäftigung geringfügig bleibt; sie ist kein vorgeschriebener Monatslohn.
Bei höherem Stundenlohn sind weniger Stunden möglich
Ein Minijob muss nicht zum Mindestlohn bezahlt werden. Bei einem Stundenlohn von 18 Euro entsprechen 633 Euro beispielsweise rund 35,17 Stunden im Monat.
Wer bereits 18 Euro erhält, hat durch die Mindestlohnerhöhung allein keinen Anspruch auf mehr Geld. Die höhere Verdienstgrenze kann aber Raum für zusätzlich vereinbarte und bezahlte Stunden schaffen.
Ob mehr gearbeitet werden soll, richtet sich nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Aus einer höheren Minijobgrenze folgt für sich genommen weder eine Pflicht zu Mehrarbeit noch ein Anspruch darauf.
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Sonderzahlungen müssen in die Rechnung
Beim regelmäßigen Verdienst zählt nicht ausschließlich der monatliche Grundlohn. Vorhersehbare Einmalzahlungen wie vertraglich zugesagtes Weihnachts- oder Urlaubsgeld müssen bei der Prüfung der Verdienstgrenze berücksichtigt werden.
Wer 2027 zwölfmal 633 Euro erhält, erreicht bereits 7.596 Euro. Ein zusätzlich fest zugesagtes Weihnachtsgeld kann deshalb dazu führen, dass die Beschäftigung nicht mehr innerhalb der Minijobgrenze liegt.
Ein einzelner höherer Monatsverdienst beendet umgekehrt nicht in jedem Fall automatisch den Minijob. Für schwankende Verdienste und gelegentliches unvorhersehbares Überschreiten bestehen besondere Regeln, die der Arbeitgeber bei der Einordnung prüfen muss.
Brutto ist auch im Minijob nicht immer netto
Bei einem rentenversicherungspflichtigen gewerblichen Minijob beträgt der Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung derzeit grundsätzlich 3,6 Prozent. Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt sind es grundsätzlich 13,6 Prozent.
Unterstellt man für eine Vergleichsrechnung einen unveränderten Eigenanteil von 3,6 Prozent, würden von 633 Euro brutto rund 22,79 Euro für die Rentenversicherung abgezogen. Vor einer möglichen steuerlichen Belastung blieben 610,21 Euro.
Bei einer wirksamen Befreiung von der Rentenversicherungspflicht oder anderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen kann die Auszahlung anders ausfallen. Die neue Verdienstgrenze darf deshalb nicht pauschal als garantierter Nettobetrag bezeichnet werden.
Auch bei einem festen Monatslohn müssen die Stunden stimmen
Ein gleichbleibender Monatsbetrag entbindet den Arbeitgeber nicht davon, den gesetzlichen Mindestlohn einzuhalten. Der Anspruch besteht grundsätzlich für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde.
Beschäftigte sollten deshalb vor dem Jahreswechsel ihren Vertrag, die tatsächlichen Arbeitszeiten und die letzte Abrechnung vergleichen. Besonders bei regelmäßig zusätzlich geleisteten Stunden kann ein auf den ersten Blick passender Monatslohn rechnerisch zu niedrig sein.
Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub und unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit. Diese Rechte entfallen weder wegen der geringfügigen Beschäftigung noch wegen der höheren Verdienstgrenze.
Beispiel aus der Praxis: 28 Euro mehr bei derselben Arbeit
Ein fiktives Beispiel: Eine Beschäftigte hilft jeden Monat 40 Stunden in einem Geschäft und erhält 2026 den Mindestlohn von 13,90 Euro. Ihr Monatsverdienst beträgt damit 556 Euro brutto.
Ab Januar 2027 stehen ihr für dieselben Stunden mindestens 584 Euro brutto zu. Bei zwölf gleich bezahlten Monaten ergibt das 336 Euro mehr im Jahr, ohne dass sie zusätzliche Stunden leisten muss.
Ihr Verdienst bleibt unter der neuen Minijobgrenze von 633 Euro, sofern keine weiteren anzurechnenden Zahlungen hinzukommen. Wie viel von den zusätzlichen 28 Euro monatlich ausgezahlt wird, hängt insbesondere von ihrer Rentenversicherungspflicht und der steuerlichen Behandlung ab.
Quellen: § 1 Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung; Geringfügigkeits-Richtlinien 2026 der Sozialversicherungsträger; Bundesarbeitsministerium, Informationen zum gesetzlichen Mindestlohn; Minijob-Zentrale, Informationen zu Verdienstgrenzen, Einmalzahlungen, Rentenversicherungsbeiträgen und Arbeitsrechten.




