16 Jahre Streit um die EM-Rente: Warum das 300-Euro-Urteil keinen Bestand hat

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Fast 16 Jahre dauerte ein Gerichtsverfahren über eine Erwerbsminderungsrente. Für die unangemessene Verzögerung sprach das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen dem Kläger anschließend lediglich 300 Euro Entschädigung zu – nun muss über den Entschädigungsstreit erneut entschieden werden.

Nach der vorliegenden Zusammenfassung des BSG-Terminberichts hob das Bundessozialgericht das Urteil am 29. September 2026 auf und verwies die Sache zurück, Aktenzeichen B 10 ÜG 4/25 R. Eine höhere Entschädigung ist damit allerdings noch nicht zugesprochen.

Der Rentenstreit begann bereits 2006

Der Mann hatte 2005 eine Erwerbsminderungsrente beantragt und nach der Ablehnung im Juli 2006 Klage erhoben. Das Sozialgericht wies seine Klage 2009 ab, das Landessozialgericht seine Berufung zunächst 2011.

Bereits 2012 griff das Bundessozialgericht ein und verwies den Rentenstreit zurück. Das erneute Berufungsurteil erging erst im Mai 2022 und wurde im Juni zugestellt.

Die rund 16 Jahre beziehen sich damit auf das damalige Rentenverfahren. Der spätere Streit über eine Entschädigung wegen der Verfahrensdauer kommt hinzu.

Gefordert waren 10.400 Euro, zugesprochen wurden 300 Euro

Im Entschädigungsverfahren verlangte der Kläger 10.400 Euro. Das Landessozialgericht verurteilte das beklagte Land Nordrhein-Westfalen am 31. Juli 2024 jedoch nur zur Zahlung von 300 Euro zuzüglich Prozesszinsen und wies die Klage im Übrigen ab.

Das Urteil trägt das Aktenzeichen L 11 SF 17/24 EK R. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision, über die das BSG jetzt zu entscheiden hatte.

Über die Vorgeschichte berichtete gegen-hartz.de bereits im Beitrag „Erwerbsgeminderter streitet 16 Jahre um die EM-Rente und soll nur 300 Euro Entschädigung bekommen“. Dieser frühere Bericht beschrieb noch das bevorstehende Revisionsverfahren.

Entscheidend war zunächst ein Verfahrensfehler

Nach der vorliegenden Zusammenfassung scheiterte das Entschädigungsurteil daran, dass die Zustimmung des beklagten Landes zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht nachgewiesen war. Das BSG entschied damit zunächst über die ordnungsgemäße Durchführung des Gerichtsverfahrens.

Die gesetzliche Grundlage ist § 124 SGG: Gerichte entscheiden grundsätzlich aufgrund mündlicher Verhandlung, soweit keine andere Regelung greift. Ein Urteil ohne mündliche Verhandlung ist nach Absatz 2 mit dem Einverständnis der Beteiligten möglich.

Es reicht für diesen Verfahrensweg deshalb nicht aus, wenn nur eine Seite zugestimmt hat. Auch die Zustimmung eines beklagten Landes darf nicht einfach vorausgesetzt werden.

Die Aufhebung ist noch kein Urteil über eine höhere Entschädigung

Für den Kläger bedeutet die Zurückverweisung, dass der Entschädigungsstreit weitergeht. Sie bedeutet noch nicht, dass das BSG seine Forderung von 10.400 Euro für berechtigt gehalten hätte.

Ebenso wenig lässt sich daraus ableiten, dass die gesamte Dauer des Rentenprozesses als entschädigungspflichtige Verzögerung anerkannt wurde. Die Frage, welcher Betrag dem Kläger letztlich zusteht, bleibt nach dem mitgeteilten Verfahrensausgang offen.

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Gerade bei einer so langen Vorgeschichte ist diese Unterscheidung wichtig. Ein erfolgreiches Rechtsmittel kann eine neue Entscheidung ermöglichen, ohne bereits die erhoffte Auszahlung zu bringen.

Warum 16 Jahre Verfahrensdauer nicht automatisch 16 Entschädigungsjahre ergeben

Nach § 198 GVG kommt es auf eine unangemessene Verfahrensdauer an. Bewertet werden insbesondere Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Beteiligten und Dritter.

Für immaterielle Nachteile sieht das Gesetz grundsätzlich 1.200 Euro je Jahr der Verzögerung vor. Gemeint ist die festgestellte unangemessene Verzögerung, nicht jedes Jahr zwischen Klageeingang und Abschluss.

Im Einzelfall kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen. Auch eine Wiedergutmachung auf andere Weise kann ausreichen.

Aus der Gesamtdauer allein lässt sich deshalb keine verlässliche Forderung errechnen. Dafür muss der tatsächliche Verfahrensablauf untersucht werden.

Betroffene sollten Verzögerungen bereits im laufenden Prozess ansprechen

Für eine Geldentschädigung ist grundsätzlich eine Verzögerungsrüge beim befassten Gericht erforderlich. Sie kommt in Betracht, sobald begründeter Anlass besteht, an einem Abschluss in angemessener Zeit zu zweifeln.

Eine Entschädigungsklage kann frühestens sechs Monate nach der Rüge erhoben werden. Die gesetzliche Klagefrist endet grundsätzlich sechs Monate nach Rechtskraft der abschließenden Entscheidung oder einer anderen Erledigung des Verfahrens.

Praktisch hilfreich ist eine Übersicht über den bisherigen Ablauf: Wann wurden Unterlagen eingereicht, Gutachten angefordert oder gerichtliche Nachfragen beantwortet? Daraus lässt sich besser erkennen, welche Zeiträume einer genaueren Prüfung bedürfen.

Beispiel aus der Praxis: Ein aufgehobenes Urteil ist noch keine Zahlungszusage

Das folgende Beispiel ist fiktiv: Eine Versicherte verlangt wegen eines langjährigen Rentenprozesses eine Entschädigung, erhält zunächst aber nur einen kleinen Teil ihrer Forderung zugesprochen. Die höhere Instanz hebt das Urteil wegen eines Verfahrensfehlers auf.

Die Versicherte kann daraus noch nicht schließen, dass ihr nun der gesamte verlangte Betrag zusteht. Im weiteren Verfahren muss über ihre Forderung erneut entschieden werden.

Für ihre finanzielle Planung ist deshalb die nächste Sachentscheidung entscheidend. Die Zurückverweisung eröffnet eine erneute Prüfung, ersetzt aber keine verbindliche Festsetzung einer höheren Entschädigung.


Quellen: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024 – L 11 SF 17/24 EK R; § 124 SGG; § 198 GVG. Angaben zum BSG-Verfahren B 10 ÜG 4/25 R vom 29. September 2026 nach der bereitgestellten Zusammenfassung des Terminberichts 29/2026; Abgleich mit dem Originalbericht noch offen.