Weisen schwerbehinderte Stellenbewerber in ihrer Bewerbung nur in den Anlagen auf ihre Schwerbehinderung hin, muss der Arbeitgeber davon nicht Kenntnis nehmen. Lehnt ein Arbeitgeber den Bewerber ohne nähere Begründung ab, kann ihm dann nicht vorgeworfen werden, dass die Absage aufgrund der Schwerbehinderung erfolgt ist, entschied das Arbeitsgericht München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 4. August 2026 (Az.: 27 Ca 9020/25).
Nur wenn der Bewerber im Anschreiben oder im Lebenslauf auf seine Schwerbehinderung klar hinweist, kann der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung sicher Kenntnis erhalten.
Der schwerbehinderte Kläger hat Betriebswirtschaftslehre und Rechtswissenschaften studiert. Im Mai 2025 bewarb er sich bei einem großen Softwaregeschäft in München auf die online ausgeschriebene Stelle als „Head of Product“. Seiner Bewerbung war ein 15-seitiger Lebenslauf beigefügt. Auf seine Schwerbehinderung wies er darin nicht hin. Nur in den Anlagen fügte er eine Seite des Teilabhilfebescheids der Stadt Düsseldorf bei, in der ein Grad der Behinderung von 90 genannt wurde.
Schwerbehinderter Bewerber bekam Absage
Als der Kläger ohne nähere Begründung eine Absage erhielt, ging er davon aus, dass der Arbeitgeber ihn wegen seiner Schwerbehinderung nicht genommen und ihn damit diskriminiert habe. Er verlangte eine Diskriminierungsentschädigung in Höhe von mindestens 40.000 Euro.
Der Arbeitgeber bestritt eine Diskriminierung. Der Kläger hätte in seiner Bewerbung schon offen auf seine Schwerbehinderung hinweisen müssen. Zudem habe sich der Kläger offenbar in rechtsmissbräuchlicher Weise beworben. Er habe schon zahlreiche Diskriminierungsklagen angestrengt. Ihm gehe es nur um eine Entschädigung und nicht um den Erhalt einer Stelle.
Per Widerklage wollte der Arbeitgeber den Kläger zur Auskunft verpflichten, auf wie viele Stellen er sich beworben und wie häufig er Entschädigungen verlangt hat.
Arbeitsgericht München: Arbeitgeber muss nicht alle Anlagen lesen
Das Arbeitsgericht urteilte, dass dem Kläger keine Entschädigung zustehe. Ein Arbeitgeber könne einen schwerbehinderten Stellenbewerber nur wegen der Behinderung diskriminieren, wenn er von der Schwerbehinderung auch Kenntnis erhalten hat.
Hierfür sei es regelmäßig ausreichend, wenn über die Schwerbehinderung „im Bewerbungsschreiben oder an gut erkennbarer Stelle im Lebenslauf“ informiert werde. Es genüge allerdings nicht, wenn lediglich in den Anlagen eine Kopie des Schwerbehindertenausweises enthalten sei. Eine „uneingeschränkte Pflicht des ausschreibenden Arbeitgebers, jede einzelne Anlage einer Bewerbung auch wirklich zur Kenntnis zu nehmen“, gebe es nicht.
Da bereits nicht belegt sei, dass die Absage aufgrund der Behinderung erfolgte, könne die Frage nach der Rechtsmissbräuchlichkeit offenbleiben, so das Arbeitsgericht. fle




