LSG Niedersachsen-Bremen: Eine 16-tägige Flugreise in die Karibik zur Delfintherapie mit Kosten von über 2.000 Euro pro Familienmitglied war im Jahr 2017 im Regelfall nicht angemessen.
Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft können auch die behinderungsbedingten Mehrkosten eines 16-jährigen Schülers für eine Urlaubsreise mit seiner Familie umfassen. Voraussetzung ist, dass die Reiseausgaben gemessen an den Ausgaben einer „Durchschnittsfamilie“ für Urlaubsreisen angemessen sind.
Eine 16-tägige Flugreise in die Karibik mit Kosten von über 2.000 Euro pro mitreisendem Familienmitglied stellte nach Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen im Jahr 2017 im Regelfall keine angemessene Urlaubsreise in diesem Sinne dar (Urteil vom 20.08.2024 – L 15/8 SO 80/21). Daraus lässt sich jedoch keine allgemeine Preisobergrenze für Urlaubsreisen ableiten. Maßgeblich bleiben die Umstände des Einzelfalls.
Was nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Eingliederungshilfe bei Urlaubsreisen gilt
Die Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft erfassen auch Leistungen, denen das Bedürfnis nach Freizeit und Freizeitgestaltung als Teilhabeziel zugrunde liegt. Dazu zählt grundsätzlich auch das Bedürfnis nach Urlaub. Der Teilhabeanspruch lässt sich nicht auf die Kommunikation mit anderen Menschen beschränken (grundlegend dazu BSG, Urteil vom 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R).
Zum möglichen Eingliederungshilfebedarf gehören allerdings nur die im Einzelfall notwendigen behinderungsbedingten Mehrkosten.
Der Begriff der Freizeit ist weit zu fassen: Gemeint ist die Zeit, über die frei verfügt und die selbstbestimmt gestaltet werden kann, weil sie nicht durch fremdbestimmte Verpflichtungen oder zweckgebundene Tätigkeiten geprägt ist.
Menschen mit Behinderung können grundsätzlich selbst bestimmen, wie sie ihre Freizeit gestalten und welche Möglichkeiten zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sie ergreifen. Dabei ist das Gebot gleichberechtigter Teilhabe aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz zu berücksichtigen – auch bei Urlaub und Freizeit.
Welche Urlaubskosten übernommen werden können
Nach diesen Maßgaben können die erforderlichen behinderungsbedingten Mehrkosten einer angemessenen Freizeitgestaltung als Eingliederungshilfeleistung übernommen werden. Erfasst sind diejenigen Kosten, die wegen Art und Schwere der Behinderung anfallen und notwendig sowie geeignet sind, das Teilhabeziel zu erreichen.
Die regulären eigenen Urlaubskosten sind grundsätzlich selbst zu tragen. Davon zu unterscheiden sind zusätzliche Kosten, die allein aufgrund der Behinderung entstehen, etwa für eine notwendige Begleitperson.
Die behinderungsbedingten Mehrkosten bestimmen sich nach der Differenz zwischen den Kosten der selbst gewählten Freizeitgestaltung eines Menschen mit Behinderung und den Kosten eines Menschen ohne Behinderung bei derselben Freizeitaktivität. Maßstab für die Angemessenheit sind die Bedürfnisse eines Menschen ohne Behinderung, der nicht sozialhilfebedürftig ist und sich in einer vergleichbaren Lebenssituation befindet.
Warum es keine allgemeine Preisobergrenze für Urlaubsreisen gibt
Dabei gilt ein individueller, personenzentrierter Maßstab, der einer pauschalierenden Betrachtung regelmäßig entgegensteht. Das BSG hat beispielsweise eine einwöchige Urlaubsreise mit eigenen Reisekosten von rund 2.000 Euro grundsätzlich als angemessen angesehen. Entscheidend ist daher nicht allein ein bestimmter Betrag. BSG, Urteil vom 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R
Für den hier behandelten Reisezeitraum 2017 war noch das Eingliederungshilferecht des SGB XII maßgeblich. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII sollte der Träger der Sozialhilfe Wünschen in der Regel nicht entsprechen, wenn ihre Erfüllung mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden gewesen wäre. Darin kommt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zum Ausdruck.
Welche Rolle bereits unternommene Urlaubsreisen spielen
Ergibt die Prüfung, dass der gewünschte Urlaub angemessen und zur Erreichung des Teilhabeziels erforderlich ist, folgt ein weiterer Prüfungsschritt: Ist die konkrete Reise auch im Gesamtkontext des Urlaubsverhaltens des Leistungsberechtigten noch angemessen?
Dies kann im Einzelfall zu verneinen sein.
Hat der Leistungsberechtigte im laufenden Jahr bereits eine oder mehrere Urlaubsreisen unternommen, kann eine weitere Reise über die Teilhabebedürfnisse eines Menschen in vergleichbarer Lebenssituation hinausgehen. Allein die Zahl der Reisen ersetzt jedoch nicht die Prüfung des Einzelfalls.
Wann günstigere Reiseangebote und der Assistenzbedarf zu prüfen sind
Ist die Reise sowohl für sich genommen als auch im Gesamtkontext als angemessene Freizeitgestaltung einzustufen, kann ein Mehrkostenvergleich sachgerecht sein. Gegebenenfalls ist zu prüfen, ob der Leistungsberechtigte unter Berücksichtigung seiner konkreten Wünsche eine im Wesentlichen gleichartige, aber insgesamt kostengünstigere Reise hätte buchen können, etwa bei einem anderen Anbieter.
Dabei kommt es auch darauf an, ob die geltend gemachten Mehrkosten erforderlich sind. Bei einer Reise betrifft dies insbesondere den Umfang der in Anspruch genommenen Assistenzleistungen. Im Einzelfall kann dabei eine Rolle spielen, ob Personen aus dem familiären oder freundschaftlichen Umfeld tatsächlich zur Verfügung stehen und Aufgaben als Begleitperson übernehmen können. Die bloße Mitreise von Angehörigen beantwortet diese Frage noch nicht.
Keine Pauschalbeträge im Sinne eines „Urlaubsgelds“
Aus der Möglichkeit, behinderungsbedingte Mehrkosten einer Urlaubsreise zu übernehmen, folgt kein Anspruch auf ein pauschales „Urlaubsgeld“ unabhängig vom konkreten Bedarf. Die jeweilige Reise muss auf ihre Angemessenheit geprüft und in den individuellen Kontext gestellt werden.
Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung den Wunsch geäußert, angesichts der fortgesetzten familiären Reisetätigkeit einen pauschalen Jahresbetrag zur Abdeckung aller behinderungsbedingten Mehrkosten seiner Urlaubsfahrten zu erhalten – vorzugsweise in Form eines Persönlichen Budgets. Dieses Begehren hielt das LSG Niedersachsen-Bremen für nicht mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar.
Davon zu unterscheiden ist das Persönliche Budget als Leistungsform. Teilhabeleistungen können grundsätzlich auf Antrag als Persönliches Budget erbracht werden. Seine Höhe richtet sich nach dem individuell festgestellten Bedarf. Die Ablehnung einer undifferenzierten Urlaubspauschale bedeutet deshalb nicht, dass die Übernahme konkret festgestellter urlaubsbezogener Assistenzbedarfe in dieser Leistungsform generell ausgeschlossen wäre. § 29 SGB IX
Die im Herbst 2017 durchgeführte Karibikreise des Klägers war nach Auffassung des LSG nicht angemessen. Sie ging aus Sicht des Gerichts über die Teilhabebedürfnisse eines Jugendlichen ohne Behinderung hinaus, der nicht sozialhilfebedürftig ist und sich in einer vergleichbaren Lebenssituation befindet.
Anmerkung: Welche Regeln heute nach dem SGB IX gelten
Auch nach dem heutigen Eingliederungshilferecht ist die Angemessenheit der gewünschten Leistung zu prüfen. Die maßgeblichen Regelungen finden sich inzwischen im SGB IX. Insbesondere § 104 SGB IX verlangt eine Prüfung anhand der Besonderheiten des Einzelfalls. Bei einer von den Wünschen des Leistungsberechtigten abweichenden Leistung sind zudem die vergleichbare Bedarfsdeckung und die Zumutbarkeit zu berücksichtigen. Für Leistungen im Ausland enthält Absatz 5 zusätzliche Voraussetzungen. § 104 SGB IX
Rund 50.000 Euro behinderungsbedingte Mehrkosten für eine dreiwöchige Japanreise: Kein Erfolg im Eilverfahren
Auch im neueren Fall des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ging es um die Übernahme behinderungsbedingter Mehrkosten einer Urlaubsreise.
Das Gericht hielt eine dreiwöchige Flugreise nach Japan mit regulären Reisekosten von rund 4.000 Euro und behinderungsbedingten Mehrkosten von rund 50.000 Euro unter den Umständen des Falles nicht für angemessen. Die beantragte vorläufige Kostenübernahme blieb deshalb im Eilverfahren erfolglos.
Der Beschluss erging im einstweiligen Rechtsschutz. Das Hauptsacheverfahren war zum Zeitpunkt der Entscheidung noch anhängig; eine abschließende Entscheidung in diesem Verfahren war mit dem Beschluss somit nicht verbunden. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2026 – L 2 SO 4027/25 ER-B
Assistenzkosten für einen zweiwöchigen Urlaub können dagegen angemessen sein
SG Leipzig, Gerichtsbescheid vom 03.06.2024 – S 4 SO 62/20, unveröffentlicht
Einer berufstätigen, assistenzbedürftigen Person mit Anspruch auf einen zusammenhängenden Erholungsurlaub von zwei Wochen ist es nach dieser Entscheidung nicht zumutbar, ihren Urlaub aufzuteilen und einen Teil der Zeit am Wohnort zu verbringen, um Mehrkosten, etwa für einen Assistenzwechsel, zu vermeiden.
Maßstab für die Angemessenheit sind auch hier die Bedürfnisse einer Person ohne Behinderung, die nicht sozialhilfebedürftig ist und sich in einer vergleichbaren Lebenssituation befindet. Die geltend gemachten Mehrkosten dürfen dabei nicht unverhältnismäßig sein.
Das Sozialgericht Leipzig hat einer berufstätigen Person die Reise- und Unterkunftskosten zugesprochen, die ihr durch die Mitnahme von Assistenzkräften in einen zweiwöchigen Urlaub auf einer deutschen Insel entstanden sind.
Damit folgt die 4. Kammer den Grundsätzen, die das BSG im Urteil vom 19.05.2022 zur Angemessenheit der Reisekosten von Assistenzkräften bei Urlaubsreisen aufgestellt hat. Der Fall verdeutlicht, dass diese Prüfung je nach persönlicher Lebenssituation, Reisegestaltung und Assistenzbedarf zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann.




