Ein Vater unterbricht seine Vollzeitarbeit, um Elternzeit zu nehmen – und das Jobcenter wirft ihm vor, seine Familie dadurch in die Hilfebedürftigkeit gebracht zu haben. Im Streit standen Leistungen von 21.400 Euro, die die Behörde von ihm ersetzt haben wollte.
Das Hessische Landessozialgericht stellte sich gegen diese Bewertung. Die gesetzlich vorgesehene Elternzeit lässt sich nicht allein deshalb als sozialwidrig behandeln, weil das geringere Einkommen ergänzende Leistungen erforderlich macht.
Der Vater sollte weiterarbeiten, weil die Mutter zu Hause war
Der Fall betraf einen Vater von drei Kindern, der nach der Geburt seiner jüngsten Tochter ab April 2020 ein Jahr Elternzeit nahm. Statt seines Arbeitslohns erhielt er Elterngeld; die Familie benötigte zusätzlich Leistungen des Jobcenters.
Die Behörde argumentierte, die nicht erwerbstätige Ehefrau hätte die Betreuung übernehmen können. Der Vater hätte dann weiterarbeiten können, sodass die Familie weniger Unterstützung benötigt hätte.
Das Landessozialgericht wies die Berufung des Jobcenters mit Urteil vom 19. März 2025 zurück, Aktenzeichen L 6 AS 111/23. Gegenstand des Verfahrens war der Bescheid, mit dem die Behörde sozialwidriges Verhalten festgestellt hatte; über die bezifferte Forderung lief ein gesondertes Widerspruchsverfahren.
Es ging um Arbeitslosengeld II, nicht um einen neuen Bürgergeldfall
Die Entscheidung betrifft Leistungen aus der Zeit vor Einführung des Bürgergeldes. Im Jahr 2020 hieß die Unterstützung nach dem SGB II noch Arbeitslosengeld II.
Diese zeitliche Einordnung ist wichtig, weil aktuelle Überschriften den Eindruck eines neuen Falls erwecken können. Gegen-hartz.de berichtete bereits über die Entscheidung zum Vorwurf sozialwidriger Elternzeit.
Warum das Jobcenter rechtmäßig gezahlte Leistungen zurückverlangen wollte
Die Behörde stützte sich auf § 34 SGB II. Danach kann ein Ersatzanspruch entstehen, wenn ein volljähriger Mensch vorsätzlich oder grob fahrlässig und ohne wichtigen Grund die Voraussetzungen für den Leistungsbezug herbeiführt.
Erfasst werden kann auch ein Verhalten, das Hilfebedürftigkeit erhöht oder aufrechterhält. Der Anspruch kann neben den gezahlten Leistungen sogar Beiträge zur Sozialversicherung umfassen.
Damit geht es um etwas anderes als eine gewöhnliche Überzahlung wegen falsch berechneten Einkommens. Die Leistungen können zunächst rechtmäßig bewilligt worden sein, während das Jobcenter später geltend macht, der Betroffene habe die Hilfebedürftigkeit in vorwerfbarer Weise verursacht.
Allein die Feststellung, dass jemand nach einer persönlichen Entscheidung weniger verdient, reicht dafür nicht aus. Der Ersatzanspruch ist nach der sozialgerichtlichen Rechtsprechung eine eng auszulegende Ausnahme, für die ein entsprechend schwerwiegender Vorwurf begründet werden muss.
Elternzeit ist eine gesetzlich vorgesehene Entscheidung
Das Elternzeitrecht ermöglicht Arbeitnehmern, ihre Beschäftigung für die Betreuung und Erziehung ihres Kindes zu unterbrechen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können auch beide Elternteile Elternzeit nehmen.
Daraus folgt zwar kein Anspruch darauf, jede finanzielle Einbuße vollständig ersetzt zu bekommen. Es spricht aber dagegen, die Nutzung dieses Rechts allein wegen zusätzlicher Sozialausgaben als vorwerfbares Verhalten zu behandeln.
Im entschiedenen Fall erkannte das Landessozialgericht in der Elternzeit einen gesetzlich gebilligten wichtigen Grund. Dass die Familie dadurch auf Leistungen eines anderen Unterstützungssystems angewiesen war, machte die Entscheidung des Vaters nicht automatisch sozialwidrig.
Das Gericht verwies dabei ausdrücklich auf die Wertungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Weil der Gesetzgeber Elternzeit und Kinderbetreuung fördern will, durfte die Inanspruchnahme der Elternzeit im entschiedenen Fall nicht allein wegen der dadurch entstandenen Hilfebedürftigkeit als sozialwidrig behandelt werden.
Ein Weiterbildungswunsch belegte noch keinen Missbrauch
Das Jobcenter verwies außerdem auf den Wunsch des Vaters, während der Elternzeit einen Lkw-Führerschein zu erwerben. Es vermutete, dass es ihm vor allem um eine staatlich finanzierte Weiterbildung gegangen sei.
Das Gericht ließ eine mögliche Missbrauchskonstellation grundsätzlich offen: Anders könnte ein Fall liegen, wenn Elternzeit tatsächlich für andere Zwecke eingesetzt wird und deren zeitlicher Umfang einen überwiegenden Anteil an Kinderbetreuung ausschließt. Die geplante Ausbildung hatte der Vater jedoch nicht absolviert.
Für andere Familien bedeutet das: Aus dem Urteil folgt kein grenzenloser Schutz für jedes Verhalten während einer Elternzeit. Umgekehrt ersetzt die Vermutung eines zusätzlichen Motivs keinen Nachweis der Voraussetzungen eines Ersatzanspruchs.
Die heutigen Regeln zur Arbeitsaufnahme müssen gesondert geprüft werden
Das Urteil ist keine allgemeine Zusage, während einer dreijährigen Elternzeit dauerhaft von Anforderungen des Jobcenters befreit zu sein. Arbeitsrechtliche Elternzeit und sozialrechtliche Pflichten sind getrennt zu betrachten.
Nach den aktuellen Erläuterungen des Bundesarbeitsministeriums kann das Jobcenter ab Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes grundsätzlich eine Arbeitsaufnahme verlangen, wenn eine Kinderbetreuungsmöglichkeit vorhanden ist. Das gilt nach Darstellung des Ministeriums auch bei einer mit dem Arbeitgeber vereinbarten längeren Elternzeit.
Dabei bleiben die konkrete Betreuungssituation und persönliche Einschränkungen zu berücksichtigen. Aus einer möglichen Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme folgt außerdem nicht automatisch, dass bereits gezahlte Leistungen nach § 34 SGB II zu ersetzen sind.
Schon den ersten Bescheid ernst nehmen
Der Fall zeigt, dass Betroffene nicht erst auf eine konkrete Zahlungsaufforderung warten sollten. Bereits ein Bescheid, der sozialwidriges Verhalten verbindlich feststellt, kann die Grundlage für eine spätere erhebliche Forderung bilden.
Wer ein solches Schreiben erhält, sollte prüfen lassen, welches Verhalten das Jobcenter beanstandet und weshalb es einen wichtigen Grund verneint. Hilfreich sind die Elternzeitunterlagen, der Elterngeldbescheid und eine nachvollziehbare Darstellung der familiären Situation.
Gegen einen belastenden Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Eine bloße Bitte um Erläuterung ersetzt diesen Rechtsbehelf nicht.
Bei einer Anhörung sollte die gesetzte Frist genutzt werden, um den Sachverhalt zu erläutern. Gerade bei einer Forderung, die mehrere Familienmitglieder und einen längeren Zeitraum betrifft, kann eine Sozialberatungsstelle oder anwaltliche Beratung helfen, die rechtlichen Voraussetzungen und die Berechnung auseinanderzuhalten.
Beispiel aus der Praxis: Weniger Einkommen ist noch kein Fehlverhalten
Das folgende Beispiel ist fiktiv: Ein angestellter Vater nimmt nach der Geburt seines Kindes sechs Monate Elternzeit. Weil das Elterngeld seinen Lohn nur teilweise ersetzt, beantragt die Familie ergänzende Leistungen.
Das Jobcenter darf die Unterstützung nicht allein mit der Begründung als später zu ersetzende Leistung behandeln, die Mutter hätte ebenfalls zu Hause bleiben können. Für einen Ersatzanspruch müsste es die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall nachweisen und den wichtigen Grund für die Elternzeit berücksichtigen.
Die Familie sollte ihre Einkommensverhältnisse vollständig offenlegen und die Elternzeit nachweisen. Kommt dennoch ein Bescheid mit dem Vorwurf sozialwidrigen Verhaltens, liefert das hessische Urteil ein konkretes Argument gegen eine pauschale Rückforderung.
Quellen: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 19. März 2025, L 6 AS 111/23; § 34 SGB II; § 15 BEEG; § 84 SGG; Bundesarbeitsministerium, Fragen und Antworten zu den Regeln der Grundsicherung für Arbeitsuchende.




