Energie kostet im September 2026 nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes 14,9 Prozent mehr als ein Jahr zuvor. Der Regelbedarf für Alleinstehende bleibt dagegen auch 2026 bei 563 Euro monatlich – und damit auf dem Stand von 2024.
Für Menschen mit Grundsicherung verschärfen steigende Lebenshaltungskosten den Druck auf ein ohnehin knappes Budget. Dabei muss genau unterschieden werden: Haushaltsstrom wird grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlt, für Heizung und Warmwasser gelten dagegen andere Regeln.
Die Inflation treibt die Energiepreise nach oben
Nach der am 30. September veröffentlichten vorläufigen Berechnung von Destatis liegen die Verbraucherpreise im September 2026 insgesamt 3,3 Prozent über dem Vorjahresmonat. Gegenüber August steigen sie voraussichtlich um 0,6 Prozent.
Besonders deutlich fällt der Anstieg bei Energie aus: Hier beträgt die vorläufige Jahresrate 14,9 Prozent. Im August lag sie noch bei 10,5 Prozent, im Juli bei 8,3 Prozent.
Die endgültigen Septemberergebnisse sollen am 13. Oktober veröffentlicht werden. Bis dahin gelten die aktuellen Werte ausdrücklich als vorläufig.
14,9 Prozent mehr für Energie heißt nicht 14,9 Prozent mehr für jeden Stromvertrag
Der statistische Energiepreisindex umfasst verschiedene Energieträger, darunter Haushaltsenergie und Kraftstoffe. Aus seinem Anstieg lässt sich deshalb nicht ableiten, dass die Stromrechnung jedes Haushalts ebenfalls um 14,9 Prozent steigt.
Wie sich die persönliche Rechnung entwickelt, hängt unter anderem vom Tarif, einer möglichen Preisbindung und dem Verbrauch ab. Auch eine höhere Abschlagsforderung kann unterschiedliche Ursachen haben und sollte anhand der Vertrags- und Verbrauchsdaten geprüft werden.
Die amtliche Zahl beschreibt einen deutlichen Preisanstieg bei Energie insgesamt. Sie ersetzt aber weder die Prüfung einer konkreten Stromrechnung noch belegt sie eine gleich hohe Mehrbelastung aller Leistungsberechtigten.
563 Euro müssen weiterhin für den laufenden Alltag reichen
Für Alleinstehende beträgt der monatliche Regelbedarf 2026 weiterhin 563 Euro. Das betrifft sowohl die Grundsicherung für Arbeitsuchende als auch grundsätzlich die Regelbedarfsstufe 1 in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Aus diesem Betrag müssen unter anderem Lebensmittel, Kleidung, Körperpflege, Haushaltsstrom und zahlreiche weitere Alltagsausgaben finanziert werden. Unterkunft und anerkannte Heizkosten kommen grundsätzlich gesondert hinzu.
Die 563 Euro sind deshalb nicht mit der gesamten monatlichen Grundsicherungsleistung gleichzusetzen. Für die Frage, was nach dem Bezahlen der Stromrechnung zum Leben bleibt, ist der unveränderte Regelbedarf dennoch unmittelbar entscheidend.
Warum der Regelbedarf trotz Inflation nicht automatisch steigt
Die Regelbedarfe werden nach einem gesetzlich festgelegten Verfahren angepasst. Dabei fließen bestimmte Preis- und Lohnentwicklungen ein; eine monatliche Erhöhung entsprechend der jeweils neuesten Inflationsrate ist nicht vorgesehen.
Für 2026 ergab die gesetzliche Berechnung nach Angaben der Bundesregierung einen Betrag unterhalb der bereits geltenden 563 Euro. Eine Besitzschutzregelung verhinderte die Absenkung, weshalb der bisherige Betrag bestehen blieb.
Damit lässt sich die Nullrunde rechtlich erklären, die zusätzliche Belastung im Alltag verschwindet dadurch aber nicht. Wer mehr für notwendige Ausgaben zahlen muss, hat bei gleichbleibendem Regelbedarf weniger Geld für andere Bedürfnisse.
Strom, Heizung und Warmwasser werden unterschiedlich behandelt
Für Leistungsberechtigte ist entscheidend, wofür die Energie verbraucht wird. Allein die Tatsache, dass eine Forderung vom Stromversorger kommt, beantwortet noch nicht, aus welchem Teil der Grundsicherung sie zu finanzieren ist.
| Energiekosten | Grundsätzliche Behandlung |
|---|---|
| Haushaltsstrom für Licht, Kühlschrank, Waschmaschine und gewöhnliches Kochen | Aus dem Regelbedarf zu bezahlen |
| Raumheizung, etwa mit Gas oder Fernwärme | Gesonderte Berücksichtigung als Heizkosten nach den gesetzlichen Voraussetzungen |
| Strom für eine elektrische Raumheizung | Der nachgewiesene Heizstromanteil ist grundsätzlich den Heizkosten zuzuordnen |
| Warmwasser über die gemeinsame Heizungsanlage des Gebäudes | Grundsätzlich gesonderte Berücksichtigung im Rahmen der Unterkunfts- und Heizkosten |
| Warmwasser durch Durchlauferhitzer oder Boiler in der Wohnung | Bei erfüllten Voraussetzungen zusätzlicher Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung |
Gesonderte Berücksichtigung bedeutet allerdings keine unbegrenzte Übernahme jeder Forderung. Insbesondere bei Heizkosten werden die gesetzlichen Voraussetzungen und die Angemessenheit geprüft.
Durchlauferhitzer: Ein zusätzlicher Mehrbedarf kann bestehen
Wer sein Warmwasser mit einem Durchlauferhitzer oder Boiler in der Wohnung erzeugt, sollte den Leistungsbescheid prüfen. Für diese dezentrale Warmwasserbereitung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein zusätzlicher Mehrbedarf vorgesehen.
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Bei einem Regelbedarf von 563 Euro beträgt die übliche Pauschale für eine alleinstehende erwachsene Person 2,3 Prozent, also 12,95 Euro monatlich. Höhere Aufwendungen können nach den gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt werden, wenn sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.
Der Zuschlag darf nicht mit einem allgemeinen Ausgleich für steigende Haushaltsstrompreise verwechselt werden. Wie Betroffene ihren Anspruch geltend machen können, erläutert unser Beitrag zum Warmwasser-Mehrbedarf nach dem SGB XII.
Eine höhere Stromrechnung führt nicht automatisch zu mehr Grundsicherung
Steigt der Abschlag für gewöhnlichen Haushaltsstrom, wird der Regelbedarf nicht automatisch entsprechend erhöht. Auch eine Nachforderung wird nicht allein wegen gestiegener Energiepreise zu einem zusätzlichen Zuschuss.
Betroffene sollten zunächst kontrollieren, ob Zählerstand, Verbrauch, Arbeitspreis und bereits gezahlte Abschläge richtig erfasst wurden. Bei einer Schätzung kann es sinnvoll sein, einen aktuellen Zählerstand mitzuteilen und eine nachvollziehbare Berechnung zu verlangen.
Bleibt eine berechtigte Forderung unbezahlbar, sollte frühzeitig eine tragbare Ratenzahlung vereinbart werden. Einfach weniger zu überweisen, ohne die Angelegenheit mit dem Versorger zu klären, kann neue Rückstände verursachen.
Bei einer drohenden Stromsperre zählt schnelles Handeln
Eine Stromsperre wegen Zahlungsrückständen ist an Voraussetzungen gebunden. Bei vereinbarten Monatsabschlägen muss der Rückstand grundsätzlich mindestens zwei Abschläge und zugleich mindestens 100 Euro betragen.
Zwischen der ersten Sperrandrohung und der Unterbrechung müssen mindestens vier Wochen liegen; der konkrete Sperrtermin muss außerdem acht Werktage vorher angekündigt werden. Eine unverhältnismäßige Sperre ist unzulässig, etwa wenn besondere persönliche Umstände eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben begründen.
Wer in der Grundversorgung beliefert wird, hat bei drohender Sperre Anspruch auf eine Abwendungsvereinbarung mit zinsfreien Raten für die Rückstände. Die laufenden Abschläge müssen daneben weiter bezahlt werden.
Gesundheitliche Gefahren sollten dem Versorger unverzüglich und möglichst mit Nachweisen mitgeteilt werden. Verbraucherberatung und anerkannte Schuldnerberatung können bei der Prüfung der Forderung und bei Verhandlungen helfen.
Jobcenter oder Sozialamt müssen die konkrete Notlage prüfen
Droht wegen Stromschulden eine Versorgungssperre, kommt im SGB II insbesondere eine darlehensweise Schuldenübernahme nach § 22 Absatz 8 infrage. Voraussetzung ist eine Prüfung des Einzelfalls; einen automatischen Anspruch auf Übernahme jeder Stromschuld gibt es nicht.
Menschen mit Grundsicherung im Alter sollten sich wegen einer solchen Notlage an das zuständige Sozialamt wenden. Für die Entscheidung werden insbesondere die Rechnung, die Sperrandrohung, Angaben zur finanziellen Situation und Nachweise über eigene Lösungsversuche benötigt.
Ein Darlehen kann die akute Sperre verhindern, muss aber grundsätzlich zurückgezahlt werden. Es löst damit nicht das dauerhafte Problem, wenn die laufenden Ausgaben das verfügbare Geld übersteigen.
Welche Hilfe möglich ist, erläutert unser Beitrag zur Unterstützung durch das Jobcenter bei drohender Stromsperre. Bei unmittelbar bevorstehender Abschaltung und einer ablehnenden Behördenentscheidung kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz beim Sozialgericht infrage kommen.
Praxisbeispiel: Zehn Euro mehr Stromkosten fehlen an anderer Stelle
Ein fiktives Beispiel: Eine alleinstehende Frau erhält 563 Euro Regelbedarf und zahlt bisher 50 Euro monatlich für Haushaltsstrom. Steigt ihr berechtigter Abschlag bei unverändertem Verbrauch auf 60 Euro, bleiben ihr nach dieser Zahlung statt 513 Euro nur noch 503 Euro für die übrigen Ausgaben.
Die zusätzlichen zehn Euro werden nicht automatisch als Heizkosten übernommen, weil es sich um gewöhnlichen Haushaltsstrom handelt. Ihre über die Gebäudeheizung abgerechneten Heiz- und Warmwasserkosten werden dagegen gesondert nach den dafür geltenden Regeln geprüft.
Das Beispiel beschreibt eine angenommene individuelle Abschlagserhöhung und leitet sie ausdrücklich nicht aus dem Energiepreisindex von 14,9 Prozent ab. Es zeigt aber, was ein unveränderter Regelbedarf bei steigenden Stromkosten bedeutet: Die Rechnung wird bezahlt, indem an anderer Stelle Geld fehlt.
Stand: 1. Oktober 2026; die September-Inflationswerte sind vorläufig. Quellen: Statistisches Bundesamt zu den Verbraucherpreisen im September 2026, Bundesregierung zu den Regelbedarfen 2026, BMAS zu Regelbedarf und Energiekosten, Bundesnetzagentur zu Rechnungen und Versorgungssperren sowie § 22 SGB II und § 30 SGB XII.




