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Warum Warmwasser in der Sozialhilfe oft zum Streitpunkt wird
Warmwasser gehört zum Alltag, fällt finanziell aber genau dort ins Gewicht, wo jeder Euro zählt: bei Menschen, die Leistungen nach dem SGB XII beziehen. Gerade in Zeiten hoher Energiepreise zeigt sich, dass Warmwasser nicht immer so bezahlt wird, wie es auf den ersten Blick scheint. Denn in der Sozialhilfe ist entscheidend, wie das Warmwasser in der Wohnung erzeugt wird und über welchen Weg die Kosten abgerechnet werden. Davon hängt ab, ob ein zusätzlicher Zuschlag gezahlt wird oder nicht.
Der sogenannte Mehrbedarf für Warmwasser ist deshalb weniger ein „Bonus“, sondern ein Ausgleich für die Wohnsituation, in der Warmwasser Kosten verursacht, die im Regelbedarf so nicht vorgesehen sind.
Was der Warmwasser-Mehrbedarf nach dem SGB XII überhaupt abdeckt
Der Regelbedarf im SGB XII enthält Anteile für Haushaltsenergie, also vor allem den allgemeinen Stromverbrauch im Haushalt. Nicht enthalten sind jedoch die zusätzlichen Energieanteile, die allein dadurch entstehen, dass Warmwasser direkt in der Wohnung mit einem eigenen Gerät erzeugt wird, etwa über Durchlauferhitzer oder Boiler. Genau diese Mehrkosten sollen über den Warmwasser-Mehrbedarf pauschal ausgeglichen werden.
Wird Warmwasser dagegen über die Heizkosten abgerechnet oder in einer Warmmiete mit berücksichtigt, läuft die Finanzierung über die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Dann ist kein zusätzlicher Warmwasser-Mehrbedarf vorgesehen, weil sonst dieselben Kosten doppelt berücksichtigt würden.
Ein Beispiel aus der Praxis
Herr K. (49) erhält Grundsicherung nach dem SGB XII und lebt allein. In seiner Wohnung wird das Warmwasser im Bad über einen elektrischen Durchlauferhitzer erzeugt. Den Haushaltsstrom zahlt er selbst an den Energieversorger. Heizung und kaltes Wasser laufen über den Vermieter und werden über die Nebenkosten abgerechnet.
Im Bewilligungsbescheid für Januar 2026 stehen Regelbedarf, Miete und Heizkosten, aber kein eigener Posten „Mehrbedarf Warmwasser“. In der Begründung heißt es, Warmwasser sei bereits berücksichtigt.
Herr K. legt Widerspruch ein und weist nach, dass ein Durchlauferhitzer vorhanden ist, etwa durch eine Vermieterbescheinigung oder einen Auszug aus dem Mietvertrag. Daraufhin erkennt das Sozialamt den Warmwasser-Mehrbedarf an, weil die Warmwasserbereitung hier zusätzliche Stromkosten verursacht, die nicht über Unterkunft und Heizung laufen.
Für 2026 bedeutet das bei Regelbedarfsstufe 1: 2,3 Prozent von 563 Euro, also 12,95 Euro monatlich. Der Bescheid wird korrigiert, der Betrag wird ab Januar 2026 laufend gezahlt und für die bereits vergangenen Monate nachgezahlt.
Rechtsgrundlage und Geltungsbereich: Wo der Anspruch gültig ist
Die Vorschrift ist § 30 Absatz 7 SGB XII. Dort ist geregelt, dass ein Mehrbedarf anerkannt wird, wenn Warmwasser durch in der Wohnung, in einer besonderen Wohnform oder in einer sonstigen Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird und deshalb kein Bedarf für Warmwasser im Rahmen der Unterkunfts- und Heizbedarfe anerkannt wird.
Praktisch relevant ist das sowohl bei der Hilfe zum Lebensunterhalt als auch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, weil die Mehrbedarfe in diesem Leistungsbereich über § 42b SGB XII an die Regelungen des § 30 anknüpfen.
Damit ist Warmwasser nicht nur ein Thema „klassischer“ Sozialhilfe, sondern ebenso in der Grundsicherung.
Die entscheidende Frage in der Praxis: Wie wird Warmwasser erzeugt und abgerechnet?
Ob der Warmwasser-Mehrbedarf zusteht, entscheidet sich an einer Schnittstelle, die in Bescheiden oft nur verkürzt dargestellt wird: Es geht nicht um die bloße Existenz von Warmwasser, sondern um die technische und abrechnungsbezogene Realität in der Unterkunft.
Entsteht Warmwasser in der Wohnung über ein eigenes Gerät und werden die Kosten direkt über einen Strom- oder Gasvertrag der leistungsberechtigten Person abgerechnet, spricht vieles für den Mehrbedarf. Denn dann sind es typischerweise gerade keine Kosten, die über Vermieterabrechnung und Heizkosten laufen, sondern zusätzliche Ausgaben im Bereich der Haushaltsenergie.
Wird Warmwasser hingegen über die Abrechnung der Heizkosten erfasst oder über eine Warmmiete bereits „mitgedacht“, ist der Mehrbedarf im Grundsatz ausgeschlossen, weil das SGB XII diesen Bedarf dann bereits an anderer Stelle berücksichtigt.
In der Verwaltungspraxis wird das häufig über den Mietvertrag, die Nebenkostenabrechnung oder eine Vermieterbescheinigung geklärt. Genau hier entstehen viele Fehler, weil Unterlagen unvollständig sind, Formulierungen missverstanden werden oder in der Akte ein einmal gesetzter Vermerk über Jahre fortgeschrieben wird, obwohl sich die Wohn- oder Abrechnungssituation geändert hat.
Warmwasser-Mehrbedarf-Pauschale: So viel wird gezahlt
Der Warmwasser-Mehrbedarf ist im Regelfall eine Pauschale. Er wird als Prozentsatz der jeweils maßgebenden Regelbedarfsstufe berechnet und pro leistungsberechtigter Person berücksichtigt. Das bedeutet: In einem Haushalt können mehrere Personen jeweils einen eigenen Warmwasser-Mehrbedarf haben, wenn sie leistungsberechtigt sind und die Voraussetzungen vorliegen.
Für die Regelbedarfsstufen 1 und 2 beträgt der Pauschalsatz 2,3 Prozent. Für die Regelbedarfsstufe 4 sind es 1,4 Prozent, für die Regelbedarfsstufe 5 sind es 1,2 Prozent und für die Regelbedarfsstufe 6 sind es 0,8 Prozent.
Zum 1. Januar 2026 liegen die Regelbedarfe (Regelbedarfsstufen 1 bis 6) bei 563 Euro, 506 Euro, 451 Euro, 471 Euro, 390 Euro und 357 Euro.
Daraus ergeben sich für den Warmwasser-Mehrbedarf folgende Monatsbeträge: Für eine alleinstehende Person nach Regelbedarfsstufe 1 sind 2,3 Prozent von 563 Euro anzusetzen, also 12,95 Euro.
Für Partnerinnen oder Partner nach Regelbedarfsstufe 2 sind es 2,3 Prozent von 506 Euro, also 11,64 Euro.
Für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren nach Regelbedarfsstufe 4 sind 1,4 Prozent von 471 Euro anzusetzen, also 6,59 Euro.
Für Kinder von 6 bis unter 14 Jahren nach Regelbedarfsstufe 5 sind es 1,2 Prozent von 390 Euro, also 4,68 Euro.
Für Kinder unter 6 Jahren nach Regelbedarfsstufe 6 sind 0,8 Prozent von 357 Euro anzusetzen, also 2,86 Euro.
Auffällig ist, dass § 30 Absatz 7 SGB XII die Regelbedarfsstufe 3 bei der Pauschale nicht nennt. Diese Stufe betrifft häufig erwachsene Leistungsberechtigte in bestimmten Unterbringungssituationen. Das führt in der Praxis dazu, dass für diese Konstellation regelmäßig kein pauschaler Warmwasser-Mehrbedarf gewährt wird, auch wenn es örtlich abweichende Arbeitshinweise geben kann.
Wer davon betroffen ist, sollte den eigenen Bescheid besonders sorgfältig prüfen und sich im Zweifel fachkundig beraten lassen, weil die Details stark vom Einzelfall und der konkreten Leistungsart abhängen können.
Wenn die Pauschale nicht reicht: Wann höhere tatsächliche Kosten anerkannt werden können
Das Gesetz lässt Ausnahmen zu, aber unter strengen Bedingungen. Höhere Aufwendungen dürfen nur berücksichtigt werden, wenn sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden. Gemeint ist ein Zähler, der ausschließlich den Verbrauch erfasst, der für die Warmwassererzeugung anfällt. Ohne einen solchen separaten Nachweis bleibt es grundsätzlich bei der Pauschale.
In den Auslegungshinweisen wird zugleich beschrieben, wann ein höherer Bedarf sachlich plausibel sein kann. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn die Installationen veraltet sind und dadurch bei durchschnittlichem Wasserverbrauch ein höherer Energieaufwand entsteht. Auch ein krankheitsbedingt erhöhter Hygienebedarf kann eine Rolle spielen, dann in der Regel mit ärztlichem Nachweis. Entscheidend bleibt aber, dass der Mehrverbrauch messbar und der Warmwassererzeugung eindeutig zuordenbar ist.
Gemischte Fälle: Wenn nicht alles Warmwasser auf demselben Weg entsteht
In vielen Wohnungen ist die Technik nicht „aus einem Guss“. Häufig wird Warmwasser etwa im Bad über ein Gerät in der Wohnung erzeugt, während es in der Küche über die Hausanlage bereitgestellt wird oder umgekehrt. Gerade diese Mischformen führen immer wieder zu Kürzungen mit dem Argument, Warmwasser sei „bereits enthalten“.
Wird Warmwasser teils über die Heizkosten berücksichtigt und teils über ein Gerät in der Wohnung erzeugt, ist der pauschale Mehrbedarf dennoch in voller Höhe anzuerkennen. Mit anderen Worten: Es kommt nicht darauf an, ob ein Teilbereich bereits über die Unterkunfts- und Heizbedarfe abgedeckt ist, solange zugleich eine dezentrale Warmwassererzeugung in der Unterkunft stattfindet, die zusätzliche Haushaltsenergie auslöst.
Antrag und Nachweise: Warum der Mehrbedarf oft „vergessen“ wird
In der Realität wird der Warmwasser-Mehrbedarf nicht immer automatisch gewährt, obwohl er rechtlich als Mehrbedarf anerkannt werden soll, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Häufig liegt das daran, dass die Warmwassertechnik im Erstkontakt nicht sauber erfasst wurde, weil beim Einzug keine Unterlagen vorlagen oder weil in Formularen nur nach Heizart gefragt wird, nicht aber nach der Warmwassererzeugung.
Für Betroffene ist deshalb wichtig, die Abrechnungslage nachvollziehbar zu dokumentieren. Dazu gehören typischerweise der Mietvertrag, die aktuelle Betriebs- oder Nebenkostenabrechnung und gegebenenfalls eine kurze Bescheinigung der Vermieterseite zur Warmwasserbereitung. Auch ein Foto des Geräts kann im Einzelfall helfen, Missverständnisse zu vermeiden, ersetzt aber nicht die Abrechnungsunterlagen.
Ebenso wichtig ist der Blick auf die Bescheide: Der Warmwasser-Mehrbedarf muss als eigener Rechenposten auftauchen. Fehlt er, obwohl die Voraussetzungen vorliegen, ist das ein klassischer Ansatzpunkt für eine Korrektur.
Rückwirkung und Korrektur: Was möglich ist, wenn der Mehrbedarf im Bescheid fehlt
Die Auslegungshinweise sehen vor, dass Mehrbedarfe, darunter auch der Warmwasser-Mehrbedarf, bei Vorliegen der Voraussetzungen gegebenenfalls rückwirkend ab Antragstellung zu berücksichtigen sind. Wer also bei laufendem Verfahren Unterlagen nachreicht oder erst später klärt, wie Warmwasser erzeugt wird, kann häufig ab dem Zeitpunkt des Antrags eine Nachzahlung erreichen.
Ist ein Bescheid bereits bestandskräftig geworden, kommt statt eines Widerspruchs eine nachträgliche Überprüfung in Betracht. Hier ist im SGB XII allerdings eine Besonderheit zu beachten: Über § 116a SGB XII ist die Nachzahlung bei einer Korrektur bestandskräftiger Bescheide gegenüber der allgemeinen Vierjahresregel des § 44 SGB X auf ein Jahr begrenzt.
In der Praxis bedeutet das: Selbst wenn ein Fehler länger zurückliegt, können Leistungen unter Umständen nur für einen begrenzten Zeitraum nachgezahlt werden. Wer solche Fälle prüft, sollte deshalb nicht zu lange warten, weil sich die Rückwirkungsmöglichkeiten sonst deutlich verengen.
Musterantrag auf Warmwasser
Um einen Mehrbedarf im SGB XII zu beantragen, muss ein Antrag gestellt werden. Um dies zu erleichtern, haben wir einen Musterantrag erstellt, den man sich hier an dieser Stelle als PDF herunterladen kann.
Wichtiger Zuschuss für Warmwasser
Auf den ersten Blick wirken Beträge wie 12,95 Euro im Monat überschaubar. Über ein Jahr summiert sich das bei einer alleinstehenden Person jedoch bereits auf 155,40 Euro, bei zwei leistungsberechtigten Erwachsenen in einem Haushalt auf 294, (genau 12,95 Euro plus 11,64 Euro pro Monat, also 295,08 Euro im Jahr).
In Haushalten mit Kindern steigt der Gesamtbetrag weiter, weil der Mehrbedarf pro Person berücksichtigt wird. Gerade deshalb lohnt sich ein genauer Blick auf die Warmwasserfrage, auch wenn sie im Bescheid nur eine kleine Zeile ausmacht.
Quellen
Gesetzestext § 30 SGB XII (Mehrbedarf, Warmwasser nach Absatz 7), BMAS-Rundschreiben 2023/01 zu § 30 SGB XII, Auslegungshinweise zum Warmwasser-Mehrbedarf, einschließlich Mischfällen und Nachweisfragen, Regelbedarfe 2011–2026 nach Regelbedarfsstufen (Datensammlung sozialpolitik-aktuell, Tabelle III.16; Stand 28.10.2025).




