Umzug ins Pflegeheim: So viel Geld dürfen Rentner behalten

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Ein Pflegeheimplatz kann Ersparnisse aufzehren, die über Jahrzehnte zusammengetragen wurden. Doch niemand muss erst sein letztes Geld ausgeben, bevor Unterstützung vom Sozialamt möglich wird.

Für Alleinstehende bleiben grundsätzlich 10.000 Euro an Geldvermögen geschützt, für ein berücksichtigtes Ehepaar zusammen 20.000 Euro. Weitere Vermögenswerte können hinzukommen – und wer seine Heimkosten selbst finanzieren kann, unterliegt überhaupt keiner Vermögensobergrenze.

Die Vermögensgrenze gilt für Sozialhilfe, nicht für den Einzug

Rentner dürfen auch mit 50.000 Euro auf dem Konto oder einer eigenen Immobilie ins Pflegeheim ziehen. Ebenso werden die gesetzlichen Leistungen der Pflegeversicherung unabhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt, sofern die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Frage nach dem Schonvermögen stellt sich, wenn Pflegekasse und anrechenbares Einkommen die notwendigen Heimkosten nicht decken. Dann prüft das Sozialamt, ob eigenes verwertbares Vermögen eingesetzt werden muss oder ergänzende Sozialhilfe einschließlich der Hilfe zur Pflege infrage kommt.

Dabei reicht ein niedriger Kontostand allein nicht aus: Für stationäre Hilfe zur Pflege müssen auch die pflegerischen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere mindestens Pflegegrad 2 und die Notwendigkeit der stationären Versorgung. Was Betroffene bei einer Finanzierungslücke tun können, erläutert auch unser Beitrag zum Pflegeheim-Eigenanteil, wenn die Rente nicht mehr reicht.

10.000 Euro bleiben geschützt – aber nicht auf jedem Konto

Der allgemeine Geldfreibetrag ergibt sich aus der Verordnung zu § 90 Absatz 2 Nummer 9 SGB XII. Sie schützt grundsätzlich 10.000 Euro je berücksichtigter volljähriger Person.

Der Betrag gilt insgesamt und weder je Bankkonto noch je Sparvertrag. Wer 6.000 Euro auf dem Girokonto und 9.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto besitzt, hat deshalb bei Alleinstehenden grundsätzlich 5.000 Euro oberhalb dieses Freibetrags.

Für ein nicht getrennt lebendes Ehepaar werden regelmäßig zusammen 20.000 Euro berücksichtigt. Hinzukommen können jeweils 500 Euro für Personen, die von den betreffenden Erwachsenen überwiegend unterhalten werden.

Situation oder Vermögenswert Was grundsätzlich geschützt sein kann
Alleinstehende Person 10.000 Euro an kleineren Barbeträgen und sonstigen Geldwerten
Nicht getrennt lebendes, gemeinsam berücksichtigtes Ehepaar Zusammen 20.000 Euro an entsprechenden Geldwerten
Überwiegend unterhaltene weitere Person Zusätzlich 500 Euro unter den gesetzlichen Voraussetzungen
Angemessenes, weiterhin geschütztes selbst genutztes Wohneigentum Zusätzlicher Schutz möglich; kein pauschaler Eurobetrag
Angemessene, verbindlich zweckgebundene Bestattungsvorsorge Zusätzlicher Schutz nach Prüfung des Einzelfalls möglich

Diese Übersicht betrifft die Vermögensprüfung bei Sozialhilfe und beschreibt keine monatlichen Freibeträge. Sie bedeutet auch nicht, dass jeder Vermögenswert oberhalb von 10.000 oder 20.000 Euro automatisch verkauft werden muss.

Das Sozialamt darf nicht nur auf den Kontostand schauen

Zum prüfbaren Vermögen gehören neben Bankguthaben beispielsweise Wertpapiere, verwertbare Lebensversicherungen und Immobilien. Entscheidend sind die tatsächliche Verwertbarkeit und die gesetzlichen Ausnahmen.

Nach § 90 SGB XII sind unter anderem angemessener Hausrat und ein angemessenes Kraftfahrzeug geschützt. Auch Familien- und Erbstücke können ausgenommen sein, wenn ihre Veräußerung eine besondere Härte bedeuten würde.

Ein gewöhnliches Sparkonto wird dagegen nicht allein dadurch zusätzlich geschützt, dass sein Guthaben gedanklich für die Enkel oder spätere Ausgaben vorgesehen ist. Das Sozialhilferecht schützt bestimmte Rücklagen und Gegenstände, aber nicht jeden privaten Verwendungswunsch.

Der Ehepartner zu Hause darf nicht übergangen werden

Nach § 19 Absatz 3 SGB XII bezieht das Sozialamt auch Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehepartners ein. Der pflegebedingte Umzug in ein Heim macht aus einer bestehenden Ehe nicht automatisch eine getrennte Lebensgemeinschaft.

Getrennte Bankkonten verhindern diese Prüfung deshalb nicht. Gleichzeitig muss berücksichtigt werden, was der zu Hause lebende Partner weiterhin für seinen Lebensunterhalt benötigt.

Bei einem längeren Heimaufenthalt verlangt § 92 Absatz 2 SGB XII, auch dessen bisherige Lebenssituation in die Einkommensprüfung einzubeziehen. Warum es dafür keinen einheitlichen Restbetrag für sämtliche Ehepaare gibt, erklärt unser Beitrag „Ehepartner im Pflegeheim: Wie viel Geld muss dem anderen bleiben?“.

Ein Eigenheim ist nicht automatisch verloren

Bleibt der Ehepartner im gemeinsamen Haus oder in der Eigentumswohnung wohnen, kann die Immobilie zusätzlich zum Geldfreibetrag geschützt sein. Dafür müssen insbesondere die Angemessenheit und die weiteren Voraussetzungen des § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII erfüllt sein.

Bei der Prüfung zählen unter anderem die Zahl der Bewohner, ihr Wohnbedarf sowie Größe, Ausstattung und Wert der Immobilie. Ein Haus ist deshalb weder allein wegen seines Eigentumsstatus geschützt noch allein wegen des Heimeinzugs zu verkaufen.

Zieht dagegen eine alleinstehende Person dauerhaft ins Heim und bleibt die Immobilie unbewohnt zurück, kann der Schutz entfallen. Ist eine erforderliche Verwertung nicht sofort möglich, kommt nach § 91 SGB XII Sozialhilfe als Darlehen in Betracht.

Die Unterschiede zwischen geschütztem Wohneigentum und verwertbarem Immobilienvermögen erläutert auch unser Beitrag über die Schutzregeln für das Eigenheim beim Umzug ins Pflegeheim.

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Für die eigene Bestattung kann zusätzlich Geld geschützt sein

Eine angemessene Bestattungsvorsorge kann über den allgemeinen Geldfreibetrag hinaus geschützt sein. Dafür braucht es eine nachweisbare, verbindliche Zweckbindung, etwa durch einen entsprechend ausgestalteten Bestattungsvorsorgevertrag.

Ein frei verfügbares Sparkonto mit dem Hinweis „für meine Beerdigung“ reicht dafür nicht ohne Weiteres. Ebenso gibt es keinen bundesweit einheitlichen Zusatzbetrag, den jeder Heimbewohner pauschal beanspruchen könnte.

Ob die Vorsorge angemessen ist, hängt von den vereinbarten Leistungen und den Umständen vor Ort ab. Vor einer Kündigung sollte deshalb geprüft werden, ob das Sozialamt dieses Vermögen überhaupt verlangen darf.

Die Rente ist Einkommen – und kein zusätzliches Schonvermögen

Die laufende Rente wird bei der Finanzierung grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Der Vermögensfreibetrag von 10.000 Euro bedeutet nicht, dass Rentner zusätzlich ihre vollständige Monatsrente behalten dürfen.

Wer im Heim Sozialhilfe für den Lebensunterhalt erhält, hat aber grundsätzlich Anspruch auf einen persönlichen Barbetrag für Bedürfnisse, die die Einrichtung nicht abdeckt. Für Erwachsene beträgt dieser nach § 27b SGB XII regelmäßig mindestens 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 und damit 2026 monatlich 152,01 Euro.

Hinzu kommt die gesonderte Versorgung mit Bekleidung und Schuhen nach den geltenden Vorgaben. Dieser monatliche Bedarf ist vom geschützten Ersparten zu unterscheiden und muss bei der Leistungsberechnung berücksichtigt werden.

Kinder sind anders geschützt als Ehepartner

Beim Unterhaltsrückgriff des Sozialamts gegenüber erwachsenen Kindern gilt nach § 94 Absatz 1a SGB XII grundsätzlich eine Grenze von mehr als 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen je Kind. Erst oberhalb dieser Grenze kommt eine Heranziehung in Betracht, deren Höhe zusätzlich von der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit abhängt.

Die Grenze bezieht sich auf das gesetzlich definierte Gesamteinkommen und nicht auf das Vermögen der Eltern. Sie schützt auch nicht den Ehepartner vor der Prüfung seiner eigenen finanziellen Verhältnisse.

Geld schnell zu verschenken kann die Familie teuer zu stehen kommen

Wer Erspartes an Kinder oder Enkel überträgt, schafft damit nicht zuverlässig geschütztes Vermögen. Bei späterer Bedürftigkeit können Rückforderungsansprüche wegen Verarmung des Schenkers entstehen, die das Sozialamt auf sich überleiten kann.

Dabei können Schenkungen innerhalb der zehn Jahre vor Eintritt der Bedürftigkeit betroffen sein; Voraussetzungen und Ausnahmen müssen im Einzelfall geprüft werden. Die 100.000-Euro-Grenze beim Elternunterhalt verhindert einen solchen Rückforderungsanspruch nicht.

Das Sozialamt informieren, bevor das Geld knapp wird

Sobald absehbar ist, dass die verfügbaren Mittel nicht mehr reichen, sollten Betroffene den Hilfebedarf nachweisbar beim Sozialamt anzeigen. Nach § 18 SGB XII setzt Hilfe zur Pflege grundsätzlich ein, sobald der zuständige Träger von den Leistungsvoraussetzungen weiß.

Auf vollständig ausgefüllte Formulare zu warten, kann deshalb wertvolle Zeit kosten; fehlende Nachweise lassen sich nachreichen. Eine frühe Meldung ersetzt allerdings nicht die Prüfung, ab wann tatsächlich ein Anspruch besteht.

Für die Berechnung werden insbesondere Heimkostenaufstellung, Pflegekassenbescheid, Rentennachweise und Belege über das Vermögen benötigt. Wer zusätzlich geschützte Werte besitzt, sollte auch Bestattungsvorsorgeverträge oder Unterlagen zur weiter bewohnten Immobilie vorlegen.

Sechs Fragen und Antworten zum Vermögen im Pflegeheim

Darf ich mit mehr als 10.000 Euro ins Pflegeheim ziehen?

Ja, für den Einzug gibt es keine Vermögensobergrenze. Die 10.000 Euro betreffen den allgemeinen Geldfreibetrag bei der Sozialhilfeprüfung.

Wie viel Erspartes darf ein Ehepaar behalten?

Bei nicht getrennt lebenden Ehepartnern, die gemeinsam berücksichtigt werden, bleiben regelmäßig insgesamt 20.000 Euro an entsprechenden Geldwerten geschützt. Weitere geschützte Vermögenswerte können hinzukommen.

Muss der Ehepartner aus dem eigenen Haus ausziehen?

Nein, der Heimeinzug des anderen Partners löst das nicht automatisch aus. Ein angemessenes, weiterhin selbst bewohntes Eigenheim kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen geschützt bleiben.

Wie viel Geld bleibt im Heim für persönliche Ausgaben?

Erwachsene mit entsprechendem Sozialhilfeanspruch erhalten 2026 regelmäßig mindestens 152,01 Euro monatlich als persönlichen Barbetrag. Bekleidung und Schuhe werden gesondert berücksichtigt.

Ist Geld für die eigene Beerdigung zusätzlich geschützt?

Das ist bei einer angemessenen und verbindlich zweckgebundenen Bestattungsvorsorge möglich. Eine bloße private Zweckvorstellung für frei verfügbares Geld genügt nicht automatisch.

Muss das Konto leer sein, bevor ich Hilfe beantrage?

Nein, geschütztes Vermögen muss grundsätzlich nicht aufgebraucht werden. Der Hilfebedarf sollte dem Sozialamt frühzeitig mitgeteilt werden, damit die Finanzierung rechtzeitig geprüft werden kann.