Rente 2027: Maximal 1,9868 Entgeltpunkte für ein Arbeitsjahr

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Auch ein Spitzengehalt bringt nicht unbegrenzt gesetzliche Rente: Für 2027 ergibt sich nach dem vorliegenden Verordnungsentwurf ein Höchstwert von 1,9868 Entgeltpunkten aus einem voll beitragspflichtigen Arbeitsjahr in der allgemeinen Rentenversicherung.

Dafür wären 106.200 Euro beitragspflichtiger Jahresverdienst erforderlich. Doch die Zahl ist weder bereits abschließend beschlossen noch für jeden späteren Rentenbeginn unveränderlich.

Die Rechnung stimmt – die Werte sind noch nicht beschlossen

Das Bundesarbeitsministerium sieht im Referentenentwurf für 2027 eine Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 8.850 Euro und ein vorläufiges Durchschnittsentgelt von jährlich 53.452 Euro vor.

Aus den vorgesehenen Jahreswerten folgt die Rechnung: 106.200 Euro geteilt durch 53.452 Euro ergeben gerundet 1,9868 Entgeltpunkte. Gemeint ist der rechnerische Höchstwert aus dem versicherten Arbeitsverdienst, keine pauschale Gutschrift für jedes Beschäftigungsjahr.

Ein Jahr Arbeit bedeutet nicht automatisch einen Rentenpunkt

Entgeltpunkte bilden das Verhältnis zwischen dem eigenen versicherten Verdienst und dem Durchschnittsentgelt des jeweiligen Jahres ab. Wer genau dieses Durchschnittsentgelt erreicht, erhält einen Punkt; bei der Hälfte sind es 0,5 Punkte. Deshalb können zwei Beschäftigte nach gleich vielen Arbeitsjahren sehr unterschiedliche Rentenansprüche haben.

Entscheidend ist damit auch, wie hoch der Lohn während dieser Jahre war. Lange Beschäftigungszeiten gleichen niedrige Einkommen nicht automatisch aus. Wer über Jahrzehnte wenig verdient, sammelt aus seinem Arbeitsentgelt entsprechend weniger Punkte.

Was unterschiedliche Gehälter 2027 bringen würden

Die folgende Rentenrechnung verwendet die Entwurfswerte und unterstellt eine gleichmäßig bezahlte, ganzjährig rentenversicherungspflichtige Beschäftigung. Andere rentenrechtliche Zeiten und Sonderfälle bleiben unberücksichtigt.

Jahresbrutto Berücksichtigter Verdienst Entgeltpunkte 2027
36.000 Euro 36.000 Euro 0,6735
48.000 Euro 48.000 Euro 0,8980
53.452 Euro 53.452 Euro 1,0000
60.000 Euro 60.000 Euro 1,1225
80.000 Euro 80.000 Euro 1,4967
106.200 Euro 106.200 Euro 1,9868
120.000 Euro 106.200 Euro 1,9868

Oberhalb der Beitragsgrenze endet der zusätzliche Rentenaufbau

Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt das Einkommen, auf das Rentenversicherungsbeiträge anfallen. Der darüberliegende Gehaltsanteil bringt deshalb auch keine weiteren Entgeltpunkte aus dieser Beschäftigung. Mehr Gehalt erhöht die gesetzliche Rente somit nur innerhalb des versicherten Einkommensbereichs.

Diese Begrenzung besteht schon heute: Für 2026 nennt die Deutsche Rentenversicherung auf Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgelts maximal 1,9521 Entgeltpunkte. Der geplante Vergleichswert für 2027 liegt etwas höher. Eine allgemeine Rentenerhöhung lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.

Warum 1,9868 Punkte nicht für alle endgültig sind

Das Wort „vorläufig“ ist bei dieser Berechnung entscheidend. Nach § 70 Absatz 1 SGB VI werden für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und das unmittelbar davorliegende Kalenderjahr die vorläufig bestimmten Durchschnittsentgelte verwendet. Für weiter zurückliegende Jahre kommt grundsätzlich das endgültige Durchschnittsentgelt zum Einsatz.

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Wer erst später in Rente geht, kann deshalb für denselben Verdienst des Jahres 2027 eine andere Punktzahl erhalten als die heute errechnete. Die Angabe 1,9868 beschreibt also eine Berechnung auf dem derzeit vorgesehenen Stand. Sie ist kein lebenslang festgeschriebener Höchstwert für jede spätere Rentenberechnung.

Rentenpunkte sind noch kein Auszahlungsbetrag

Wie viel monatliche Rente aus den Punkten entsteht, hängt unter anderem vom aktuellen Rentenwert und möglichen Abschlägen ab. Bei einer Altersrente ohne Zu- oder Abschläge werden die Entgeltpunkte mit dem dann geltenden Rentenwert multipliziert. Das Ergebnis ist eine Bruttorente.

Zur Einordnung der Berechnung bietet gegen-hartz.de einen Rentenrechner für 2026 mit Erläuterungen zu brutto und netto. Seine Jahreswerte dürfen allerdings nicht ungeprüft als Werte für 2027 übernommen werden.

Was Beschäftigte aus der Zahl mitnehmen sollten

Für die persönliche Planung hilft der Blick auf den eigenen Versicherungsverlauf mehr als die Orientierung am theoretischen Höchstwert. Fehlen Beschäftigungszeiten oder wurden Verdienste falsch erfasst, sollte das frühzeitig geklärt werden. Welche Nachweise dafür hilfreich sein können, erläutert der Beitrag Diese Dokumente nicht wegwerfen – es droht weniger Rente.

Praxisbeispiel: Zwei Gehälter, derselbe Höchstwert

Die fiktive Arbeitnehmerin Claudia verdient 2027 durchgehend 8.850 Euro brutto im Monat, ihr Kollege Thomas 10.000 Euro. Nach den vorgesehenen Werten erreichen beide aus ihrer Beschäftigung jeweils 1,9868 Entgeltpunkte. Thomas verdient mehr, baut mit dem Gehaltsanteil oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze aber keine zusätzlichen gesetzlichen Rentenansprüche auf.

Vier Fragen und Antworten zur Rentenberechnung 2027

Sind die maximal 1,9868 Entgeltpunkte bereits verbindlich?

Nein, die Rechnung beruht auf dem Referentenentwurf und dem vorgesehenen vorläufigen Durchschnittsentgelt. Außerdem kann bei einem späteren Rentenbeginn das endgültige Durchschnittsentgelt zu einer anderen Punktzahl führen.

Bekommt jeder für ein vollständiges Arbeitsjahr einen Rentenpunkt?

Nein, ein Punkt setzt grundsätzlich einen versicherten Jahresverdienst in Höhe des jeweiligen Durchschnittsentgelts voraus. Ein niedrigerer Verdienst bringt entsprechend weniger Punkte.

Bringt Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze mehr gesetzliche Rente?

Aus dem übersteigenden Gehaltsanteil entstehen keine zusätzlichen Entgeltpunkte. Auf diesen Anteil werden auch keine Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung erhoben.

Gilt der genannte Höchstwert für sämtliche Rentenansprüche?

Nein, er beschreibt hier die Punkte aus dem Arbeitsverdienst in der allgemeinen Rentenversicherung. Für die knappschaftliche Rentenversicherung gelten andere Beitragsgrenzen; weitere rentenrechtliche Sachverhalte müssen gesondert geprüft werden.